Mehr Transparenz bei den Vermittlungskosten gefordert

5.11.2012 (€) – Die meisten Verbraucher wissen nicht, wie hoch in etwa die Kosten für die Vermittlung sind, die in ihre Verträge einkalkuliert sind. Auch über die Möglichkeit provisionsfreier Nettotarife wissen die wenigsten Bescheid und erwarten vom Staat, dass er hier mehr Klarheit schafft. Das gilt auch für die Rechtsprechung, die noch immer nicht abschließend festgestellt hat, ob eine separate Vergütungsvereinbarung mit der Neufassung des VVG kompatibel ist.

Eine repräsentative Online-Umfrage des Marktforschungs-Instituts Innofact AG im Auftrag der MyLife Lebensversicherung AG unter 1.043 Bundesbürgern hat ergeben, dass die wenigsten eine konkrete Vorstellung davon haben, wie hoch die Provisionsanteile in ihren Verträgen sind.

Geringe Treffsicherheit

Auf die Frage „Was schätzen Sie, wie hoch die ‚verdeckte’ Provision für eine Lebensversicherung mit einem Monatsbeitrag von 100 Euro ist? (Laufzeit 30 Jahre),“ glaubte über die Hälfte, dass sie zwischen 0 und unter 1.500 Euro liegt. Ein knappes Drittel ging von mehr als 2.000 Euro aus – und auf die marktübliche Bandbreite von 1.500 bis unter 2.000 Euro tippte lediglich rund jeder Sechste.

geschätzte Provisionshöhe (Quelle: MyLife Lebensversicherung AG, Oktober 2012)
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(Quelle: MyLife Lebensversicherung AG, Oktober 2012)

Noch drastischer sind die Ergebnisse bezüglich der generellen Bekanntheit von Nettotarifen. So hatten fast drei Viertel der Befragten nach eigenem Bekunden noch nie von Nettotarifen gehört. Nur knapp jeder Fünfte hatte immerhin davon gehört, während jeder Elfte angab, ein wenig darüber zu wissen. Nur ganze und zwei Prozent fanden, dass sie ziemlich gut Bescheid wissen.

Bekanntheit Netto-Tarife (Quelle: MyLife Lebensversicherung AG, Oktober 2012)

Dabei hält weit mehr als die Hälfte das Nettotarif-Modell aber für grundsätzlich interessant, so ein weiteres Ergebnis der Untersuchung. Leidglich rund jeder Achte lehnt dieses Modell ab, während sich ein knappes Drittel unentschlossen zeigte.

So interessant ist das Netto-Tarif-Modell (Quelle: MyLife Lebensversicherung AG, Oktober 2012)

Unterschiedliche Rechtsauffassungen

Allerdings sind sich auch diejenigen, die sich von Berufs wegen mit der Thematik befassen, noch lange nicht über alle grundsätzlichen Fragen einig. Dies zeigte im letzten Jahr das Urteil des Landgerichts Rostock zur Kostenausgleichs-Vereinbarung zwischen einem Versicherer und einem Versicherungsnehmer.

Als der Versicherungsnehmer die Lebensversicherung kündigte, wollte er auch die Kostenausgleichs-Vereinbarung kündigen. Dem schloss sich das Gericht an und erklärte sie für nichtig. Dieses inzwischen rechtskräftige Urteil wurde unter anderem von Professor Dr. Hans-Peter Schwintowski von der Humboldt-Universität Berlin kritisiert (VersicherungsJournal 3.3.2011).

Auch Professor Dr. Peter Reiff von der Universität Trier teilt grundsätzlich diese Rechtsaufassung, wie er vor kurzem in einem Vortrag vor dem Versicherungs-wissenschaftlicher Verein in Hamburg e.V. in Hamburg darlegte.

Zulässige Vermittlungs-Vereinbarungen

Der zweite Teil des Vortrags befasste sich mit der Frage, ob auch nach dem neuen VVG selbstständige Vermittlungs-Vereinbarungen bei der Vermittlung von Nettopolicen zulässig sind. Derzeit hätten sie, so Reiff, zwar nur einen Marktanteil von unter einem Prozent. Es sei aber davon auszugehen, dass sie in den nächsten fünf Jahren eine bedeutende Marktposition erreichen werden.

In den Jahren 2005 und 2007 hatte der III. Zivilsenat des BGH in insgesamt fünf Urteilen die Zulässigkeit bestätigt. Für die Zeit nach 2008, als das neue VVG in Kraft trat, gibt es aber noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung dazu, so dass es unter Juristen umstritten ist, ob diese Rechtsprechung auch darauf anzuwenden ist.

Analogie zum Immobilienmakler

Reiff vertrat in seinem Vortrag und im Gespräch mit dem VersicherungsJournal die Position, dass dies eindeutig der Fall sei. Man könne hier eine Analogie zum Immobilienmakler ziehen, der seine Provision ja auch dann behalten dürfe, wenn der Mieter nach kurzer Zeit wieder die Wohnung wechselt.

Diese Begünstigung des Maklers im Falle einer Kündigung des Hauptvertrags habe der Gesetzgeber so gewollt. Lediglich bei einer Falschberatung sei in Einzelfällen die Kündigung des Maklervertrags möglich.

Voraussetzung sei deshalb auch eine saubere und transparente Abwicklung der Beratung, einschließlich der klaren Offenlegung über den Status des Vermittlers.

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