8.12.2021 (€) – Eine unzutreffende Rentenauskunft einer Zusatzversorgungskasse ist eine Pflichtverletzung. Sie kann daher einen Schadensersatzanspruch des Versicherten auslösen, wenn die Auskunft ursächlich für eine wirtschaftlich nachteilige Entscheidung ist. Das gilt beispielsweise dann, wenn sich der Versicherte aufgrund der fehlerhaften Auskunft für ein Altersteilzeitmodell oder für eine vorgezogene Altersrente ab 63 entscheidet. Dies entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe in einem Urteil vom 6. Mai 2021 (9 U 30/18).
Der im Jahr 1953 geborene Kläger war im öffentlichen Dienst beschäftigt. Er schloss im November 2009 mit seinem Arbeitgeber einen Änderungsarbeitsvertrag ab. Mit dem wurde eine Altersteilzeit im Blockmodell vereinbart.
Vor seiner Entscheidung für die Altersteilzeit hatte sich der Mann darüber informiert, welche Renten er einerseits aus der gesetzlichen Rentenversicherung und andererseits aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes zu erwarten hatte. Bei seiner Entscheidung lagen ihm zwei schriftliche Auskünfte der Zusatzversorgungskasse über seine Versorgungs-Anwartschaften vor.
Falsche Auskunft der Versorgungskasse
Wie sich später herausstellte, waren beide Auskünfte der Versorgungskasse fehlerhaft. Denn dem Versicherten wurde eine zu hohe Rentenanwartschaft mitgeteilt.
Daraufhin verlangte dieser von der Einrichtung, ihm die in der fehlerhaften Rentenauskunft genannten Beträge zu zahlen. Sein Argument: Wenn er über die wahre Höhe der ihm aus der Zusatzversorgung zustehenden Rente informiert gewesen sei, hätte er sich gegen das Altersteilzeitmodell entschieden. Denn die Auskünfte seien als rechtlich verbindlich zu betrachten.
Ohne Erfolg: Nachdem bereits das in erster Instanz mit dem Fall befasste Offenburger Landgericht die Forderungen des Klägers für unbegründet gehalten hatte, erlitt er auch vor dem Karlsruher Oberlandesgericht eine Niederlage.
Erhebliche persönliche Gründe für Entscheidung
Nach Ansicht der Richter ergibt sich aus der Versorgungsordnung der Beklagten nichts für eine Verbindlichkeit einer fehlerhaften Auskunft. Es sei auch nicht mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit festzustellen, dass die Fehler der Auskünfte ursächlich für die Entscheidung des Klägers zur Altersteilzeit gewesen seien.
Nach dessen Anhörung müsse vielmehr davon ausgegangen werden, dass erhebliche persönliche Gründe für die Verkürzung seines Arbeitslebens im Vordergrund gestanden haben. Es sei daher die Annahme gerechtfertigt, „dass er sich auch dann für die Altersteilzeit entschieden hätte, wenn er vor seiner Entscheidung von der geringeren Anwartschaft in der Zusatzversorgung Kenntnis gehabt hätte“.
Kein Schaden entstanden
In der Rechtsprechung sei zwar im Bereich der Zusatzversorgungskassen wie auch in der gesetzlichen Rentenversicherung anerkannt, dass ein Versorgungsträger zum Schadensersatz verpflichtet sein kann, wenn ein Versicherter aufgrund einer fehlerhaften Auskunft eine für ihn wirtschaftlich nachteilige Entscheidung trifft. Angesichts der geschilderten Umstände sei dem Kläger jedoch kein Schaden entstanden.
Unabhängig davon sei die von ihm in Kauf zu nehmende Rentenminderung von noch nicht einmal 30 Euro pro Monat gering. Es sei daher nicht anzunehmen, dass der Mann bei einer zutreffenden Auskunft die Altersteilzeit nicht in Anspruch genommen hätte. Das Karlsruher Oberlandesgericht sah keine Veranlassung, ein Rechtsmittel gegen seine Entscheidung zuzulassen.




