18.3.2026 – Ein Unfallversicherer kann die Auszahlung der vereinbarten Todesfallleistung nicht mit der Begründung verweigern, die Hinterbliebenen hätten das Erbe ausgeschlagen. Das hat der Bundesgerichtshof in einem Beschluss klargestellt. Maßgeblich seien vielmehr die Bezugsberechtigten laut Versicherungsschein – deren Anspruch ergebe sich unmittelbar aus den Vorgaben des Versicherungsvertragsgesetzes.
Nachdem ein Mann bei einem Unfall verstorben war, schlossen zunächst seine beiden Kinder, die beiden Schwestern sowie seine Mutter die Erbschaft aus, da sie Schulden bei dem Mann vermuteten. Das Nachlassgericht bestellte daraufhin für die unbekannten Erben des Verstorbenen einen Nachlasspfleger gemäß § 1960 BGB, der das Erbe sichern und verwalten sollte.
Der Nachlasspfleger stellte fest, dass der Verstorbene eine Unfallversicherung besaß. Die AVB sahen eine Todesfallsumme von 6.000 Euro vor. Als Bezugsberechtigte hatte der Erblasser seine „gesetzlichen Erben“ benannt.
Der Versicherer verweigerte jedoch die Auszahlung der Todesfallsumme. In einem Schreiben an den Pfleger teilte er mit, dass die Leistung nicht in den Nachlass falle und eine Auszahlung nur möglich sei, „wenn nachweislich gesetzliche Erben vorhanden sind und das Erbe nicht ausgeschlagen wurde“. Eine Zahlung an den Nachlassbetrauten sei daher ausgeschlossen.
Nachdem alle bekannten Erben die Erbschaft ausgeschlagen hatten, wollte der Pfleger eine Nachlasspflegschaft für „unbekannte Beteiligte“ einrichten lassen. Damit wollte er die Todesfallsumme der Unfallversicherung dem Nachlass zuführen, um sie später an die noch zu identifizierenden Erben weiterzugeben.
Das Amtsgericht lehnte die Pflegschaft ab, auch die Beschwerde beim Landgericht blieb erfolglos. Die Begründung: Die Bezugsberechtigten – die beiden Kinder des Verstorbenen – seien klar feststellbar. Auch sei der Nachlass selbst überschuldet, so dass kein Fürsorgebedarf für weitere Hinterbliebene bestand.
Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied jedoch mit Beschluss vom 23. Juli 2025 (XII ZA 16/25) (PDF, 198 KB), dass der Versicherer die Todesfallsumme an die beiden Kinder des Verstorbenen auszahlen muss. Diese seien gesetzliche Erben erster Ordnung gemäß § 1924 Absatz 1 BGB und zu gleichen Teilen erbberechtigt.
Zur Begründung verwies der BGH auf die entsprechenden Paragrafen im Versicherungsvertragsgesetz. Demnach seien § 159 VVG und § 160 VVG anzuwenden:
Entsprechend wies der BGH die Rechtsbeschwerde des Nachlasspflegers ab, da sie keine Aussicht auf Erfolg habe.
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