25.10.2019 (€) – Wer mit seinem Fahrzeug unverschuldet in einen Unfall verwickelt wird, kann für die Zeit der Reparatur nur in Ausnahmefällen auf die Nutzung von Taxis statt eines Mietwagens verwiesen werden. Das gilt auch dann, wenn es sich bei dem Auto um eine Luxuslimousine handelt und die Nutzung eines vergleichbaren Mietwagens sehr teuer wird. Dies erklärte das Kammergericht Berlin in einem Urteil vom 11. Juli 2019 (22 U 160/17).
Der Entscheidung lag die Klage eines Mietwagenunternehmens zugrunde, das sich die Forderungen eines Kunden hatte abtreten lassen. Dieser war am 1. Oktober 2016 mit seinem Rolls Royce Ghost unverschuldet in einen Unfall verwickelt worden. Für die Zeit der Reparatur mietete er bei der Klägerin einen Ferrari California T. Dabei handelt es sich um ein zweisitziges Sportcabriolet.
Völlig anderer Fahrzeugtyp
Obwohl das Cabrio im Vergleich zum Rolls Royce ein deutlich preisgünstigeres Fahrzeug war, weigerte sich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers, die Mietwagenkosten zu übernehmen. Das begründete er damit, dass es sich bei dem Ferrari um einen völlig anderen Fahrzeugtyp handele.
Im Übrigen seien der Versicherten-Gemeinschaft die Mietwagenkosten in Höhe von 18.000 Euro brutto nicht zumutbar. Unabhängig davon sei es dem Geschädigte bei einer durchschnittlichen täglichen Fahrzeugnutzung von nur 50 Kilometer zuzumuten gewesen, jeweils ein Taxi zu nehmen.
Berufung stattgegeben
Das in der ersten Instanz mit dem Fall befasste Berliner Landgericht schloss sich der Argumentation des Versicherers an. Es wies die Klage auf Erstattung der Mietwagenkosten als unbegründet zurück.
Doch dem wollte sich das Kammergericht der Stadt nicht anschließen. Es gab der Berufung des Mietwagenunternehmens statt.
Kein vergleichbarer Ersatz
Nach Ansicht des Gerichts konnte der Geschädigte allein schon deshalb nicht ausnahmsweise auf die Taxinutzung verwiesen werden, weil diese nicht der jederzeitigen Verfügbarkeit eines Pkw entspricht. Ein Verweis hätte allenfalls bei nur gelegentlichem Fahrbedarf, das heißt bis zu einer Grenze von täglich 20 Kilometer, in Betracht gezogen werden können.
Auch ein Verweis auf öffentliche Verkehrsmittel komme nur in Ausnahmefällen in Betracht. „Denn allein die motorisierte Fortbewegung ist grundsätzlich nicht der Maßstab der wirtschaftlichen Betrachtung nach § 249 BGB, ob die Inanspruchnahme eines Mietwagens erforderlich ist“, heißt es dazu in der Urteilsbegründung.
Im Übrigen würden in dem entschiedenen Fall Taxis ohnehin keinen einer beschädigten Luxuslimousine vergleichbaren Ersatz darstellen.
Wirtschaftlichkeitsgebot beachtet
Mit dem Ferrari (Kaufpreis ab 190.000 Euro) habe der Geschädigte im Vergleich zum eigenen Fahrzeug (Kaufpreis ab 250.000 Euro) zweifelsohne ein Fahrzeug einer niedrigeren Klasse gemietet. Somit habe er das Wirtschaftlichkeits-Gebot beachtet.
Dass es sich dabei um einen völlig anderen Fahrzeugtyp handele, der möglicherweise auch ideellen Freuden diene, spiele bei der wirtschaftlichen Betrachtungsweise keine Rolle. Denn das wirke sich nicht zulasten des Schädigers aus.
Fehlende gesetzliche Regelung
Den Einwand des Versicherers, dass man die Versicherten-Gemeinschaft nicht mit derartigen Luxusausgaben belasten könne, konnten die Richter ebenfalls nicht nachvollziehen. Denn dafür fehle es an einer gesetzlichen Regelung.
Im Übrigen sei davon auszugehen, dass Halter derartiger Luxusfahrzeuge dem Wert dieser Autos entsprechend Haftpflichtversicherungs-Beiträge zahlten und mit diesen hohen Beiträgen die Solidargemeinschaft der Versicherten stützten.
Die Richter sahen keine Veranlassung, eine Revision gegen ihre Entscheidung zuzulassen.




