25.7.2022 (€) – Die Stiftung Warentest kritisiert, dass bei Riester-Banksparplänen hohe Kosten zu Rentenbeginn anfallen und Wechselmöglichkeiten so gut wie ausgeschlossen sind. Letzteres bestätigt auch der GDV. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hat mehrere Geldinstitute verklagt. Die R+V und die Versicherungskammer Bayern als Produktgeber sehen ihrerseits alle Pflichten erfüllt.
„Endlich in Rente. Doch bevor die erste Rentenzahlung kommt, kassiert die Versicherungs-Gesellschaft“, beginnt die Stiftung Warentest in ihrer Zeitschrift Finanztest 8/2022 einen Beitrag über Riester-Banksparpläne. Darin übt sie massiv Kritik – an dem Produkt und den Gesellschaften, die diese anbieten.
Unmittelbar im Kreuzfeuer stehen zwei Volks- und Raiffeisenbanken sowie eine Kreissparkasse, die für ihre Kunden Rentenversicherungen bei der R+V Lebensversicherung AG beziehungsweise der Versicherungskammer Bayern abgeschlossen haben.
Stein des Anstoßes sind die Kosten
Der Vorwurf: „Banken zahlen das Vorsorgevermögen als Einmalbetrag in eine Rentenversicherung. Davon ziehen die Versicherungs-Gesellschaften gleich einen größeren Betrag für Kosten ab, obwohl dies die Bedingungen der ursprünglichen Riester-Verträge nicht hergeben. Erst kurz vor Rentenbeginn gibt es eine Information über diese Kosten“, heißt es im Text.
Diese Belastungen setzten sich aus Abschluss- und Vertriebskosten zusammen. Hinzu kämen laufende Verwaltungskosten über die gesamte Rentenzahldauer hinweg.
Ombudsmann urteilt zugunsten der Kundin
Die Autoren berichten über insgesamt drei Fälle, in denen die Verbraucher Widerspruch gegen die Kosten eingelegt haben.
Darunter ist auch der Fall von Cäcilia Breu. Der Raiffeisenbank-Kundin wurden zusätzlich „übrige einkalkulierte Kosten“ berechnet. Dafür sollte sie 270 Euro zahlen. Die Abschluss- und Vertriebskosten betrugen 599 Euro.
Der von der Kundin angerufene Ombudsmann der Raiffeisenbanken bewertete die Höhe der geforderten Abschluss- und Vertriebskosten nicht nur als „exorbitant hoch“ – sie würden seines Erachtens den wirtschaftlichen Sinn des Altersvorsorgevertrages ernsthaft in Zweifel stellen.
Für „übrig einkalkulierte Kosten“ gebe der Altersvorsorgevertrag zudem nichts her, „nicht einmal ansatzweise“, wird der Schlichter zitiert.
GDV kennt keinen Versicherer, der Kunden übernimmt
Die Autoren des Beitrags monieren, dass es grundsätzlich bei Riester-Banksparplänen völlig unklar sei, „wofür die Kunden eigentlich zahlen sollen“. Vermittlerprovisionen dürften nicht anfallen, da das Geschäft zwischen Geldinstitut und Versicherung direkt abgeschlossen werde, heißt es.
Weiterer Kritikpunkt ist, dass Verbraucher zwar das Recht haben, zu einem anderen Versicherer zu wechseln. Allerdings nimmt offensichtlich kein Produktgeber kurz vor Rentenbeginn Kunden an. Zumindest wisse der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) von keinem Unternehmen, wird berichtet.
Verbraucherschützer prozessieren seit zwei Jahren
Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hat Finanztest zufolge verschiedene Geldinstitute bezüglich der Abschlusskosten in Riester-Sparverträgen verklagt. Dies bestätigen die Stuttgarter auf Nachfrage. Mittlerweile seien seit zwei Jahren mehrere Klagen in der Frage anhängig, heißt es.
Einige Institute würden verlangte Abschlusskosten in Einzelfällen erstatten. In der Breite aber würden die Institute darauf verweisen, dass die Urteile (noch) nicht rechtskräftig seien.
R+V bestätigt geschilderten Fall
Auch wenn die R+V kein direkter Vertragspartner der Raiffeisenbank-Kundin Breu ist, hat das VersicherungsJournal die Gesellschaft um Bestätigung des Falls und um Stellungnahmen gebeten. Der Versicherer antwortet: „Die Bank hat für ihre Kundin als versicherte Person eine ‚R+V-SofortRente‘ für die Auszahlphase des Riester-Banksparplans abgeschlossen.
Damit erfüllt die Bank ihre Pflicht auf Zahlung von lebenslangen Renten aus dem mit ihrer Kundin geschlossenen Altersvorsorgevertrag.“
Versicherer sind aufsichtsrechtlich verpflichtet, ihre Tarife auskömmlich zu kalkulieren.
R+V Lebensversicherung
Kosten werden entsprechend der gesetzlichen Pflicht ausgewiesen
Der Schlichterspruch des Ombudsmanns wird wie folgt kommentiert: „Wir bieten gegenüber den Volks- und Raiffeisenbanken für die Auszahlphase ihrer Riester-Banksparpläne aufgeschobene und sofort beginnende Rentenversicherungen mit üblichen Kosten an. Die Kosten werden in den Verbraucher-Informationen entsprechend der gesetzlichen Pflicht nach § 2 VVG-InfoVO ausgewiesen.
Die Kosten sind nicht zusätzlich zu zahlen, sondern sind bei der Berechnung der Rente bereits einkalkuliert. Abschluss- und Vertriebskosten fallen unter anderem für die Einrichtung des Vertrags an, für die Ausfertigung des Versicherungsscheins und für die Bereitstellung der Beratungssoftware.“
Die Kunden erhalten der R+V zufolge im Rentenbezug regelmäßige Bescheinigungen. „Wir müssen regelmäßig überprüfen, ob die versicherte Person noch lebt. Darüber hinaus sind hin und wieder Vertragsanpassungen notwendig, die ebenfalls Verwaltungsaufwand bedeuten“, berichtet das Unternehmen.
Und weiter: „Versicherer sind aufsichtsrechtlich verpflichtet, ihre Tarife auskömmlich zu kalkulieren. Wir beteiligen den Kunden auch an den entstehenden Kostenüberschüssen, wenn die tatsächlichen Kosten niedriger ausfallen als wir sie kalkuliert haben.“
Der Tarif richtet sich nach den jeweils zu Beginn der Auszahlphase gültigen rechtlichen Rahmenbedingungen.
R+V Lebensversicherung
Zu Beginn ist der spätere Tarif nicht bekannt
Zum Kritikpunkt, dass Kunden erst kurz vor Rentenbeginn eine Information über alle Kosten erhalten, sagt die R+V: „Zu welchem Zeitpunkt die Bank ihren Kunden eine Beispielberechnung zur Auszahlphase mit den entsprechenden Kosteninformationen zur Verfügung stellt, entzieht sich unserer Kenntnis. Die Beratungssoftware steht den Volks- und Raiffeisenbanken zur Verfügung.“
Allerdings sei zu berücksichtigen, dass die Riester-Banksparpläne zum Teil eine lange Ansparphase aufweisen würden und bei Beginn des Altersvorsorgevertrags der spätere Tarif für die Auszahlphase noch nicht bekannt sei.
„Dieser richtet sich nach den jeweils zu Beginn der Auszahlphase gültigen rechtlichen Rahmenbedingungen. Insoweit kann erst vor Beginn der Auszahlphase über die Kosten des dann maßgebenden Tarifs informiert werden“, so die R+V.
Und welche Konsequenzen zieht man aus dem Fall sowie aus dem Schlichtungsvorschlag des Ombudsmanns? „Der Schlichtungsvorschlag richtet sich an die Volks- und Raiffeisenbanken. Nur diese stehen mit dem Kunden im Vertragsverhältnis“, schreibt dazu der Versicherer.
Versicherungskammer Bayern sieht Zuständigkeit beim Verbundpartner
Im Finanztest-Beitrag wird auch der Fall von Rainer Gilbert, Kunde der Kreissparkasse Kaiserslautern geschildert. Der Rentner sollte bei Auszahlung seines Riester-Banksparplans sechs Prozent vom Angesparten an die Versicherungskammer zahlen. Pro 100 Euro gezahlter Rente fallen dem Bericht zufolge zudem noch 1,75 Euro Verwaltungskosten über die gesamte Rentenlaufzeit an.
Um Bestätigung und Stellungnahme gebeten, schreibt die Versicherungskammer dazu: „Für Riester-Ansparverträge von Finanzdienstleistern (Banken, Sparkassen, Bausparkassen, Fondsgesellschaften) wird für die Auszahlungsphase ein sogenanntes Anschlussprodukt eines Lebensversicherers benötigt.
Laut gesetzlicher Vorgabe muss spätestens ab dem 85. Lebensjahr eine lebenslange Leibrente gezahlt werden. Versicherungsnehmer im Riester-Anschlussprodukt ist in dem oben genannten Fall die Kreissparkasse Kaiserslautern, die die Rente an ihren Riester-Sparer auszahlt.
Gegenüber dem Riester-Sparer bleibt die Kreissparkasse Kaiserslautern dauerhaft Riester-Anbieter mit allen Pflichten und Rechten. Die Versicherungskammer ist kein Vertragspartner des Riester-Sparers. Primär liegen die dahingehende Überprüfung der verwendeten Vertragsunterlagen und die eventuelle Betroffenheit derzeit bei den Verbundpartnern.“
Sämtliche Riesterprodukte sind frei von ‚Klauseln‘, die eine weitere Kostenerhebung regeln würden.
Versicherungskammer Bayern
Anbieterwechsel als Lösungsvariante
Auf die Frage, welche Konsequenzen aus dem Fall sowie generell aus der von Finanztest geäußerten Kritik an Riester-Banksparplänen gezogen werden, antworten die Münchener: „Sämtliche im Konzern Versicherungskammer mit seinen Regionalmarken seit 2002 direkt angebotenen Riesterprodukte sind frei von ‚Klauseln‘, die eine weitere Kostenerhebung zum Rentenübergang regeln würden.
Die Produkte sind lebenslang kalkuliert und führen zur Verrentung des gesamten Guthabens zu diesem Zeitpunkt – ein Verfahren, das schichtenübergreifend bei allen aufgeschobenen Renten zur Anwendung kommt.
Aus Sicht der Versicherungskammer kann die Nutzung eines Anbieterwechsels zum Rentenübergang mit Abschluss unserer ‚Riester SofortRente‘ eine Lösungsvariante darstellen. Die Kostenregelungen dieses zertifizierten Produktes entsprechen den gesetzlichen Vorgaben. Allerdings kann der Anbieter diesen Anbieterwechsel nur einvernehmlich und gemeinsam mit dem Kunden vereinbaren.“
Tipps, um Kosten bei Rentenbeginn zu vermeiden
Die Stiftung Warentest erklärt in der gleichen Finanztest-Ausgabe fünf verschiedene Auszahlungs-Möglichkeiten für angespartes Riester-Kapital (VersicherungsJournal 15.7.2022). Diese Optionen gelten weitgehend auch für Riester-Banksparpläne.
Hinzu kommen Widerspruch und Beschwerde – beides sei immer möglich, so die Verbraucherschützer. Und fordern auf, sich bei Ärger mit Riester zu melden.




