Reiseversicherung: Wenn nach dem Verabreichen von KO-Tropfen die Rolex weg ist

8.10.2026 – Wer auf Reisen eine fremde Person kennenlernt und mit ihr einen Abend verbringt, handelt nicht allein deshalb grob fahrlässig. Das gilt auch, wenn er anschließend aufgrund von KO-Tropfen Opfer eines Gewaltverbrechens wird. Das zeigt ein Urteil des Amtsgerichts Verden.

Ein Mann hatte über seine Platinum-Kreditkarte auch eine Gruppenversicherung für Auslandsreisen abgeschlossen, die eine Reisegepäckversicherung beinhaltete. Versichert waren auch Gepäck, Geld sowie Reisedokumente bis zu einer Höchsterstattungssumme von 3.000 Euro.

In den Ausschlüssen der AVB war zudem formuliert, dass Verlust, Diebstahl oder persönliche Habe nicht versichert seien, „wenn Sie die erforderliche Sorgfalt nicht angewendet haben oder sie ungesichert und außerhalb der Reichweite hatten“.

Zum Jahreswechsel 2024/25 unternahm der Mann eine Reise, die ihn zuerst in die USA und dann weiter nach Mexiko führen sollte. Diese bezahlte er mit seiner Kreditkarte. Er brach die Reise am 31. Dezember 2024 vorzeitig ab.

Am Morgen danach waren die Wertsachen weg

Gegenüber der Versicherung behauptete er, am 29. Dezember Opfer eines Raubes geworden zu sein. Er sei am vorherigen Abend von einer ihm unbekannten Frau an einer Bar in Miami angesprochen worden und man sei ins Gespräch gekommen. Dann habe man beschlossen, den weiteren Abend im Hotelzimmer des Mannes zu verbringen.

Auf dem Weg zum Hotelzimmer habe die Frau noch an einem Kiosk Orangensaft und Wodka gekauft, um daraus später gemeinsam einen Drink zu mixen. Im Zimmer habe er dann das von ihr zubereitete Getränk zu sich genommen.

Ab diesem Zeitpunkt habe er keine Erinnerung mehr an das weitere Geschehen. Er sei erst am nächsten Morgen wieder aufgewacht, habe sich nicht gut gefühlt und sich direkt zweimal übergeben müssen. Ihm sei schlecht und schwindelig gewesen, er habe kaum reden können und sei artikulationsgestört gewesen.

Er habe dann bemerkt, dass seine Rolexuhr im Wert von rund 45.100 Euro, ein Armband von Cartier im Wert von 8.550 Euro, eine Hermès-Tasche im Wert von 9.200 Euro sowie 10.000 Euro Bargeld entwendet worden seien. Die Sachen habe er zuvor im Safe des Hotelzimmers eingeschlossen. Der Safe habe offen gestanden.

Reiseversicherer darf Leistung nicht verweigern

Als der Mann von seinem Reiseversicherer die vereinbarten 3.000 Euro erstattet haben wollte, verweigerte dieser jedoch die Leistung. Diese sei laut AVB schon deshalb ausgeschlossen, da der Mann sich grob fahrlässig verhalten habe, indem er die fremde Frau mit auf sein Zimmer nahm und sich möglicherweise KO-Tropfen verabreichen ließ.

Nachdem der Mann vor dem Amtsgericht Verden an der Aller (AG) geklagt hatte, kam das Gericht mit Urteil vom 13. August 2026 (22 C 130/26) zu dem Ergebnis, dass der Versicherer die vereinbarte Summe nebst Zinsen erstatten muss. Die Urteilsbegründung ist derzeit nicht öffentlich zugänglich – dem VersicherungsJournal liegt eine Kopie vor.

Demnach kam die mündliche Beweisaufnahme unter Auswertung der örtlichen Polizeidokumente zu dem Ergebnis, dass die Frau dem Mann KO-Tropfen verabreicht hatte, um seine Wertgegenstände entwenden zu können. Demnach sagte auch ein Reisebegleiter als Zeuge aus, dass der Mann später erneut das Bewusstsein verloren habe und durch Sanitäter habe behandelt werden müssen.

Kameraaufnahmen stützten Aussage des Klägers

Auch die Angaben des Mannes hielt das Gericht für glaubhaft. So zeigten Lichtbilder einer Kontrollkamera in der Hotellobby, dass der Mann gegen 1.22 Uhr das Hotel mit der Frau gemeinsam betrat und diese das Hotel rund eine Stunde später allein wieder verließ. Auch die Rolex und das wertvolle Armband seien auf den Fotos identifiziert worden, so hob das Gericht hervor.

Auf den Kameraaufnahmen sei auch zu sehen gewesen, dass die Frau eine Armtasche getragen habe, die sie beim Betreten des Hotels noch nicht bei sich trug. Auch habe die Frau Gegenstände unter ihrer Jacke versteckt.

Kein Versicherungsbetrugs aus Sicht des Gerichts

Ebenso wies das Gericht den Vorwurf des Versicherers zurück, der Mann habe möglicherweise Versicherungsbetrug begehen wollen. Eine Betrugsmotivation des Klägers könne demnach ausgeschlossen werden.

Niemand buche eine Reise in die USA und breche diese vorzeitig ab, um eine im Vergleich zur Schadenssumme deutlich geringere Versicherungssumme zu erschleichen, so führte das Amtsgericht zur Begründung aus.

Mann muss sich keine grobe Fahrlässigkeit anrechnen lassen

Auch den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit sah das Gericht nicht als gegeben an. Zunächst hob es hervor, dass eine Person nicht bereits dann grob fahrlässig handle, wenn sie neue Menschen kennenlerne und mit ihnen gemeinsam den Abend verbringe. Ebenso wenig sei das Tragen von Schmuck in der Öffentlichkeit als grob fahrlässig zu bewerten.

„Es muss nicht in jeder Lebenslage und jeder Lebenssituation dauerhaft damit gerechnet werden, Opfer eines Gewaltverbrechens zu werden“, heißt es hierzu in der Urteilsbegründung. Das gelte auch dann, wenn man auf eine offensichtlich promiskuitive Person treffe.

Versicherer konnte grobe Fahrlässigkeit nicht beweisen

Für Umstände, die ein grob fahrlässiges Verhalten des Mannes im Hotelzimmer begründeten, sei wiederum der Versicherer beweispflichtig. Dieser Beweis sei jedoch nicht gelungen. Allein der Umstand, dass der Safe am Morgen nach dem Vorfall offen gestanden habe, begründe noch keinen Schluss auf einen unzureichenden Verschluss der Gegenstände.

Darüber hinaus führte das Gericht aus, dass auch die Einnahme der KO-Tropfen keine grobe Fahrlässigkeit begründe. Dies übersehe, dass der Kläger nach der Einnahme nicht mehr als zurechnungsfähig gelten könne, ohne dass er sich selbst in diesen Zustand versetzt habe.

Selbst die freiwillige Herausgabe oder das Vorzeigen der Gegenstände auf Aufforderung der Täterin könne „im Zustand erheblich herabgesetzter Willenskraft“ eine grobe Fahrlässigkeit zur Überzeugung des Gerichts nicht mehr begründen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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