Praxisinventar: So wird das Risiko einer Unterversicherung vermieden

8.8.2022 (€) – Die Kosten für die Neugründung einer zahnärztlichen Praxis können je nach Ausrichtung bis zu 600.000 Euro betragen. Entsprechend anspruchsvoll ist die Vermittlung einer Praxisinventar-Versicherung. Beratungsthemen sind hier etwa die Aspekte Unterversicherung und Ermittlung der Versicherungssumme. Wie die Absicherung des Zahnarztes entsprechend angegangen wird, beschreibt die Versicherungsexpertin Nicole Gerwert im nachfolgenden Text.

Sachschäden am Praxisinventar können über die namensgleiche Praxisinventar-Versicherung (auch Praxisinhalts-Versicherung genannt) abgedeckt werden. Auf diese Weise wird das Risiko eines Verlusts und einer Beschädigung durch Sturm, Feuer, Blitzschlag, Einbruch, Diebstahl, Leitungswasser oder Vandalismus gebändigt.

Für den Zahnarzt ist dies ein existenzielles Thema. Die Einrichtung einer Praxis, inklusive der zahnmedizinisch-technischen Geräte, ist das Fundament der zahnärztlichen Tätigkeit und damit des beruflichen Erfolgs jeder Zahnarztpraxis. Bei der Neugründung einer chirurgisch ausgerichteten Zahnarztpraxis mit entsprechenden Geräten kann das übliche Finanzierungsvolumen bei bis zu circa 600.000 Euro liegen.

Nicole Gerwert (Bild: Elena Eraßmy)
Vermittlerin Nicole Gerwert (Bild: Elena Eraßmy)

Einer allgemeinzahnärztlichen Praxis wird bei einer Neugründung (inklusive kalkulatorischer Umbaumaßnahmen) in der Regel ein um 25 bis 40 Prozent niedrigeres Finanzierungsvolumen zugesprochen.

Unterversicherung

In der Praxisinventar-Versicherung sollte, genau wie bei einer Hausratversicherung, stets auf den Einschluss eines Unterversicherungs-Verzichts geachtet werden. Eine Unterversicherung entsteht dann, wenn die gewählte Versicherungssumme geringer als der tatsächliche Wert des vorhandenen Praxisinventars ist.

Des Weiteren gilt die Gefahr einer Unterversicherung auch dann, wenn der Versicherungsnehmer die Versicherungssumme eines bestehenden Vertrages reduzieren möchte. Dies zeigt ein Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 15. Januar 2013 (12 U 121/12):

„Wenn der Versicherungsnehmer die Versicherungssumme eines bestehenden Vertrages reduzieren möchte, muss ihn der Versicherungsvermittler gegebenenfalls auf die Gefahr der Unterversicherung und die Bedeutung des Wiederbeschaffungswerts hinweisen. Er darf nicht unterstellen, dass sein Kunde die Folgen allein überblickt.“

Klausel Unterversicherungs-Verzicht

Der Einschluss einer Unterversicherungs-Verzichtsklausel ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Im Hausratbereich wird hier in der Regel eine pauschale Summe pro Quadratmeter vereinbart. Geläufig sind 650 Euro pro Quadratmeter.

Einige Anbieter im Gewerbesachbereich bieten Höchsthaftungssummen an. Dies wird als „Erstrisiko-Modell“ bezeichnet. Das bedeutet, dass unabhängig von der richtigen Versicherungssumme bis zur im Vertrag genannten und vereinbarten Höchsthaftungssumme geleistet wird – ohne Prüfung eines etwaigen Unterversicherungs-Verzichts. In diesem Modell ist also grundsätzlich keine Summenermittlung notwendig und eine Unterversicherung kann nicht entstehen.

Aufräumungskosten und weitere Schadenbeseitigungs-Kosten werden in diesen Modellen in der Regel mit pauschalen Sätzen, zum Beispiel zehn Prozent der Versicherungssumme, mitversichert. Eine Gefahr besteht dann, wenn diese Zusatzkosten den vorgesehenen Entschädigungswert überschreiten. Die verbleibenden Kosten werden nämlich den Kunden zur Last gelegt.

Enthaftung des Vermittlers über die Anbieterwahl

Glücklicherweise gibt es in diesem Bereich der Praxisabsicherung mittlerweile Versicherungsprodukte am Markt, die auf eine Wertermittlung verzichten. Hier führen bereits die Angabe einer korrekten Umsatzsumme für die Zahnarztpraxis oder Angaben zur Stückzahl der vorhandenen Behandlungseinheiten zu einem haftungssichereren Abschluss.

Werden die Umsatzsumme beziehungsweise die Stückzahl der Behandlungsstühle korrekt aufgeführt, gewährt der Versicherer in der Regel einen Unterversicherungs-Verzicht. Somit dürfen im Schadenfall keine Abzüge wegen Unterversicherung angerechnet werden.

Einige Gesellschaften verbinden diese Vorgehensweise mit der Obliegenheit, regelmäßig Umsatzzahlen zu melden. Der Unterversicherungs-Verzicht ist dann solange gültig, wie auch eine aktuelle Umsatzmeldung vorliegt.

Ermittlung der Versicherungssumme

Um die korrekte Versicherungssumme zu ermitteln, muss für jedes zahnmedizinische Gerät sowie weiteres Inventar in der Zahnarztpraxis eine Summenermittlung vorgenommen werden. Hierzu müssen je nach Tarif die Summen notiert werden, welche notwendig wären, um den Verlust oder die Beschädigung zum Zeit- oder Neuwert wiederzubeschaffen.

In der Regel ersetzen die Versicherer den Neuwert. Eine Ausnahme können Gegenstände darstellen, die sehr alt oder nicht mehr in Gebrauch sind. Beim Ermitteln der Ursprungswerte kann gegebenenfalls der Steuerberater der Zahnarztpraxis Hilfe leisten. Denn im Anlagenverzeichnis zu seiner steuerlichen Auswertung zur Gründung der Praxis und zum aktuellen Zeitpunkt werden die entsprechenden Angaben zum Anschaffungswert ausgewiesen.

Ferner sind pauschale Kosten wie Aufräumungskosten zu beachten. Die Versicherer stellen Ihnen als Vermittler zur Vereinfachung spezielle Fragebögen und Tabellen zur Verfügung. Hilfreich sind ebenfalls Kostenaufstellungen der entsprechenden Dentaldepots, die die betreffende Praxis im Schadensfall wieder mit neuen Gerätschaften ausstatten würden.

Neuanschaffungen berücksichtigen

Zu berücksichtigen ist ebenfalls, dass der Bestand des versicherten Inventars im Laufe der Zeit einen Wertzuwachs erfährt. So werden beispielsweise bei Bedarf neue medizinische Geräte, Möbel, EDV-Geräte oder Dentaleinzelteile angeschafft.

Diese Anschaffung von neuen Gerätschaften erhöht faktischden Wert der Zahnarztpraxis und müsste zeitnah im Rahmen einer Anpassung der Versicherungssumme dem Versicherer gemeldet werden. Um das Risiko der Unterversicherung zu vermeiden, sollte bei Abschluss bereits im Rahmen der Summenermittlung ein Puffer von ca. zehn bis fünzehn Prozent auf die Versicherungssumme hinzuaddiert werden.

Lesetipp: Zielgruppenanalyse Zahnärzte
Zielgruppenanalyse Zahnärzte Cover (Bild: VersicherungsJournal)

Der vorstehende Text ist ein Auszug aus dem Buch „Zielgruppenanalyse Zahnärzte – Status, Bedarf und Lösungen: Chancen zur Spezialisierung“ der Versicherungsexpertin Nicole Gerwert (VersicherungsJournal 20.1.2017).

Zahnärzte werden in Versicherungs- und Finanzangelegenheiten oft falsch beraten, so die Erfahrung der Autorin. Vielen Vermittlern und Finanzberatern fehle das Wissen über den Berufsstand, das für eine nachhaltige Zusammenarbeit von Beratern und Kunden notwendig ist.

In ihrem Buch erklärt Gerwert die Eigenarten und Voraussetzungen ihrer Zielgruppe im Detail. Sie zeigt, wie sich die abzusichernden Risiken gestalten und Lösungen berechnet werden. Ergänzend dazu liefert das Buch praktische Tipps, Checklisten und statistische Daten zur Entwicklung auf dem Zahnarztmarkt.

Nicole Gerwert

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