Nachhaftung für Kurzzeitkennzeichen?

12.3.2019 (€) – Die für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung geltende Nachhaftungsfrist von einem Monat nach Beendigung des Versicherungs-Verhältnisses gilt auch für Kurzzeitkennzeichen. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 26. September 2018 entschieden (13 U 43/17).

Kurzzeitkennzeichen werden unter anderem für die Überführung von Kraftfahrzeugen genutzt. Die Laufzeit der Kennzeichen und damit der mit ihnen verbundene Kraftfahrzeughaftpflicht-Versicherungsschutz sind auf maximal fünf Tage begrenzt.

Einen Tag später …

In dem vom Frankfurter Oberlandesgericht entschiedenen Fall ging es um einen Fahrzeughalter, dessen Fahrzeug mit einem Kurzkennzeichen versehen war. Der Versicherungsschutz galt für die Zeit vom 10. bis 14. Juni 2014.

Der Halter war mit seinem Fahrzeug jedoch auch noch am 15. Juni unterwegs. Dabei verursachte er einen Verkehrsunfall, bei dem ein Schaden von mehr als 8.000 Euro entstand. Der Kurzkennzeichen-Versicherer weigerte sich mit Hinweis darauf, dass der Versicherungsschutz einen Tag früher geendet hatte, den Schaden zu regulieren.

Hinweis auf VVG

Zu Unrecht, befanden sowohl das in erster Instanz mit dem Fall befasste Landgericht Darmstadt als auch der Frankfurter Oberlandesgericht.

Nach Ansicht beider Gerichte sind auch auf Kurzkennzeichen die Regeln des § 117 VVG anzuwenden, in dem es in Absatz 2 heißt: „Ein Umstand, der das Nichtbestehen oder die Beendigung des Versicherungs-Verhältnisses zur Folge hat, wirkt in Ansehung des Dritten erst mit dem Ablauf eines Monats, nachdem der Versicherer diesen Umstand der hierfür zuständigen Stelle angezeigt hat. Dies gilt auch, wenn das Versicherungsverhältnis durch Zeitablauf endet.“

Der beklagte Versicherer hatte hier als Argument hervorgebracht, dass es unangemessen wäre, ihm für eine nur auf fünf Tage abgeschlossene Versicherung eine Nachhaftung von einem Monat aufzubürden, und dass dies finanziell nicht tragbar wäre. Dem wollten sich die Richter nicht anschließen. Es sei nämlich dem Versicherer überlassen gewesen, bei der Kalkulation der Tarife für die Kurzkennzeichen das Risiko einer Nachhaftung zu berücksichtigen.

Unterschiedliche Voraussetzungen

Ein weiteres Argument des Versicherers war, dass für den Geschädigten kein Rechtsschein für das Bestehen von Versicherungsschutz bestanden hätte. Denn die Dauer des Versicherungsschutzes sei auf dem Kennzeichen aufgedruckt gewesen. Dies ließen die Richter ebenfalls nicht gelten.

Der Versicherer verkenne, dass die Frage des Rechtsscheins nur jene Fälle beträfe, in denen ein Versicherungsverhältnis – beispielsweise wegen Anfechtung oder Widerruf – nicht bestanden hätte. In so einem Fall bestünde aufgrund des normalen Kennzeichens der Rechtsschein, dass ein Versicherungsvertrag tatsächlich bestehe.

Das betreffe aber nicht die Fallgestaltung bei Kurzkennzeichen. Denn bei denen sei ein Versicherungsvertrag wirksam zustande gekommen. Auf Kurzkennzeichen seien daher die Regeln zur Nachhaftung gemäß § 17 Absatz 2 VVG anzuwenden. Die Richter des Frankfurter Oberlandesgerichts sahen keine Veranlassung, ein Rechtsmittel gegen ihre Entscheidung zuzulassen.

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