Minijobber dürfen ab Juli zurück in die Rentenversicherung

3.6.2026 – Einem Medienbericht zufolge ändern sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für Minijobs mit Verdienstgrenze. Für sie besteht grundsätzlich eine Rentenversicherungspflicht, von der sich die Betroffenen aber auf Antrag entbinden lassen können. Das soll zwar auch weiterhin gelten, jedoch sollen diese Befreiungen für zukünftige Abrechnungszeiträume einmalig wieder aufgehoben werden können.

Die Minijob-Zentrale aus dem Verbundsystem der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See informiert im Internet über die Altersvorsorge von Beschäftigten mit einem durchschnittlichen monatlichen Verdienst bis 603 Euro. Diese Minijobs mit Verdienstgrenze (VersicherungsJournal 24.11.2025) sind demnach versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Die entsprechenden Beiträge werden vom Arbeitsentgelt – mindestens jedoch von einem Sockelbetrag in Höhe von 175 Euro – berechnet. Im Regelfall zahlt der Arbeitgeber hierauf einen Beitragssatz von 15 Prozent und der Arbeitnehmer von 3,6 Prozent. Bei Beschäftigungen in Privathaushalten sind es hingegen fünf beziehungsweise 13,6 Prozent.

Minijob und Rentenversicherung

Minijobber können sich allerdings von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Dies kann jederzeit schriftlich bei dem Arbeitgeber beantragt werden.

Einen entsprechenden Antrag bietet die Einzugs- und Meldestelle für alle geringfügigen Beschäftigten zum Download (PDF; 100 KB) an. Zuvor empfiehlt die Bundesbehörde aber eine individuelle Beratung zu rentenrechtlichen Folgen.

Befreiung von der Rentenversicherungspflicht aufheben lassen

Bislang gilt laut einem Merkblatt der Minijob-Zentrale: „Die Befreiung ist für die gesamte Dauer des Minijobs bindend und verliert erst mit dem Ende des Minijobs ihre Wirkung. Übt ein Minijobber gleichzeitig mehrere Minijobs mit Verdienstgrenze aus, gilt die Befreiung für alle Minijobs. Sie verliert ihre Wirkung erst dann, wenn kein Minijob mit Verdienstgrenze mehr ausgeübt wird.“

Doch nach Angaben der Haufe Mediengruppe können geringfügig entlohnt Beschäftigte ab Juli ihre Befreiung von der Rentenversicherungspflicht einmalig aufheben lassen. Den entsprechenden Antrag müssen sie wieder beim Arbeitgeber stellen. Die Aufhebung gilt ab dem folgenden Kalendermonat.

Die Arbeitgeber müssen hierfür die Aufhebung der Befreiung mit einem Wechsel der Beitragsgruppe in der Rentenversicherung melden. Konkret ändert sich die Gruppe von fünf (Befreiung von der Rentenversicherungspflicht) in eins (Rentenversicherungspflicht), heißt es in dem Bericht „Aufhebung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht im Minijob wird möglich".

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Dossier Cover (Bild: VersicherungsJournal)

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