Meist droht Sperrzeit für Arbeitslosengeld

24.5.2002 (€) – Wer sich auf einen Aufhebungsvertrag einlässt, muss mit bis zu 12 Wochen Sperrzeit des Arbeitslosengeldes rechnen. Ausnahmen bestätigen die Regel. So bleibt der Anspruch erhalten, wenn als Alternative mit einer rechtmäßigen Kündigung gerechnet werden musste, sagt das Bundessozialgericht (BSG) mit seinem Urteil vom 25. April 2002 (Az.: B 11 AL 100/01).

Das Gericht widersprach damit dem Arbeitsamt, das gemeint hatte: Arbeitnehmern sei es generell zuzumuten, die Kündigung durch den Arbeitgeber abzuwarten.

Allerdings bleibt der Anspruch auf Arbeitslosengeld nur bei einem Aufhebungsvertrag „aus wichtigem Grund“ erhalten. Als solcher Grund komme in Betracht, eine für künftige Bewerbungen nachteilige Kündigung zu vermeiden.

Durch Vertrag der Kündigung zuvor gekommen

Der Mann (Jahrgang 1942) schloss nach 17 Jahren Tätigkeit bei einem Energieversorger einen Aufhebungsvertrag.

Demzufolge wurde das Arbeitsverhältnis unter Beachtung der tarifvertraglichen Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Quartalsende aus betriebsbedingten Gründen beendet. Der Mann erhielt eine Abfindung in Form von „Auf­stockungsbeträgen".

Keine Sperrzeit bei Gefahr betriebsbedingter Kündigung

Das Arbeitsamt lehnte den Antrag auf Arbeitslosengeld ab. Begrün­dung: Es sei eine Sperrzeit eingetreten; gleichzeitig minderte das Arbeitsamt die Anspruchs­dauer um 242 Tage. Dagegen klagte der Mann – mit Erfolg.

Denn der Kläger habe einen wichtigen Grund für den Abschluss des Aufhebungsvertrages. Zwar sei dem Ar­beitnehmer grundsätzlich zuzumuten, den Ausspruch einer für unberechtigt gehaltenen Kündi­gung abzuwarten.

Das gelte indes nicht, wenn ihm eine rechtmäßige Kündigung aus einem von seinem Ver­halten unabhängigen Grunde zu dem Zeitpunkt drohe, zu dem er selbst das Arbeitsverhältnis löse.

Keine detektivischen Fähigkeiten nötig

Ob der Arbeitgeber die angedrohte Kündigung tatsächlich aus­gesprochen hätte, sei ebenso unerheblich wie, ob diese Kündigung rechtmäßig gewesen wäre. Denn dem Arbeitnehmer könne nicht zugemutet werden, dieses Prozessrisiko abzuschätzen.

Sonst müsste er detektivische Fähigkeiten entwickeln. Es komme auch weder dem Arbeitsamt noch den Sozialgerichten zu, die Rechtmäßigkeit einer ange­drohten Kündigung zu prü­fen.

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