10.10.2022 (€) – Weil die mit Elektrounterstützung ausgestatteten Gefährte keine Fahrräder im eigentlichen Sinne seien, darf ein Kfz-Sachverständiger Schäden an diesen bewerten. Der gegnerische Versicherer muss das Honorar dafür tragen. Das hat das Amtsgericht Ansbach mit Urteil vom 12. Juli 2022 entschieden (3 C 581/21).
Der Kläger war mit seinem Auto unterwegs. Als er bremsen musste, fuhr das hinter ihm fahrende Fahrzeug auf.
Bei dem Unfall wurde nicht nur der Pkw des Betroffenen beschädigt, sondern auch die beiden Pedelecs auf dem Heckträger des Wagens. Von denen erlitt eines einen Totalschaden. Die Räder und das Autos ließ der Geschädigte durch einen Kfz-Sachverständigen begutachten.
Wahl des Sachverständigen in der Kritik
Dessen Honorar verweigerte der Versicherer zu übernehmen. Er argumentierte, dass ein solcher Gutachter nur für die Besichtigung von Kraftfahrzeugen, nicht aber für die von Fahrrädern zuständig sei. Durch die nach seiner Meinung falsche Beauftragung sei auch die Schadenshöhe nicht ausreichend belegt, so dass er für die Schäden an den Zweirädern nicht aufkommen müsse.
Im Übrigen habe der Sachverständige drei Gutachten erstellt, nämlich eins für den Pkw und jeweils ein weiteres für dessen beide Pedelecs. Damit habe der Kläger gegen seine Schadenminderungs-Pflicht verstoßen. Denn bei einem Gesamtgutachtens wäre die Honorarforderung des Gutachters mit Gewissheit geringer ausgefallen.
Dieser Argumentation wollte sich das schließlich mit dem Fall befasste Ansbacher Amtsgericht nicht anschließen. Das Gericht gab der Klage des Geschädigten auf Übernahme der Kosten für die Gutachten sowie den Ersatz der bei dem Unfall beschädigten beziehungsweise zerstörten Pedelecs in vollem Umfang statt.
Gericht sieht Zulässigkeit des Gutachters gegeben
Bei den Pedelecs handle es sich nicht um Fahrräder im herkömmlichen Sinne. Vielmehr seien sie Zweiräder mit einem elektrisch unterstützten Antrieb. Daher fällt die Schadensbegutachtung wegen der daraus resultierenden Vergleichbarkeit mit motorbetriebenen Zweirädern nach Ansicht des Gerichts durchaus in den Fachbereich eines Kfz-Sachverständigen.
Der Versicherer müsse die Gutachten daher nicht nur anerkennen, sondern sie auch bezahlen. Das gelte auch für den Ersatz der Schäden, welche die Zweiräder erlitten hätten.
Der Geschädigte habe durch die drei Auswertungen auch nicht gegen seine Schadenminderungs-Pflicht verstoßen. Letztlich seien durch den Unfall drei Fahrzeuge beschädigt beziehungsweise zerstört worden. Eine jeweils gesonderte Gutachtenserstellung sei daher nicht zu beanstanden.




