16.2.2018 (€) – Für das im Rahmen der IDD künftig geltende Produktfreigabe-Verfahren müssen die betroffenen Versicherer eine Reihe von Sachverhalten definieren und in ihre Geschäftspläne und die -organisation einbauen. Betroffen von den Änderungen sind Versicherer, die unter das Eigenkapitalregime Solvency ll fallen, sowie Versicherungsvermittler im Sinne § 34d GewO.
Jedes neue Versicherungsprodukt und jede „wesentliche“ Änderung eines bestehenden Produkts muss künftig ein Produktfreigabe-Verfahren durchlaufen; vorausgesetzt, der „Hersteller“ ist ein unter Solvency ll fallender Versicherer und es handelt sich nicht um ein Großrisiko. Dies ergibt sich aus den Änderungen des § 23 1a bis 1d VAG im Zuge des in Krafttretens der IDD.
Die Versicherer müssen dazu eine Produktfreigabepolitik entwickeln und diese schriftlich als interne Leitlinie formulieren. Im zweiten Schritt ist von diesem Verfahren auch der Vertrieb betroffen: Versicherungsvertreter, -makler und -berater, aber auch Versicherer, die für andere Versicherer den Vertrieb übernehmen.
Fünf Sachverhalte wichtig
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-Aufsicht (Bafin) hat in ihrer jüngsten Ausgabe des Bafin-Journals definiert, wie sie sich die Umsetzung der neuen Regulation vorstellt. Danach muss die Produktfreigabepolitik folgende Inhalte umfassen:
- Definition des „Versicherungsprodukts“ und der „wesentlichen Änderung“ eines Versicherungsprodukts,
- Definition der Methoden zur Festlegung des Zielmarkts für das Versicherungsprodukt und Bestimmung und Bewertung der einschlägigen Risiken für den Zielmarkt,
- Definition der Methoden zur Festlegung der dem Zielmarkt entsprechenden Vertriebsstrategie und der Informationen, die den Vertriebspartnern zur Verfügung zu stellen sind,
- Definition der Methoden zur Sicherstellung, dass die Versicherungsprodukte an den bestimmten Zielmarkt vertrieben werden,
- Definition, in welcher Weise die Versicherungsprodukte überwacht und regelmäßig geprüft werden.
Prämienerhöhung zählt nicht
Für die Aufseher ist eine neues Versicherungsprodukt oder eine wesentliche Änderung, wenn der Produkthersteller mit der Neuheit oder der Änderung wirbt oder sich der adressierte Zielmarkt ändert. Dabei reicht es auch, wenn die Adressaten, also die Kunden, eine Änderung als „wesentlich“ einschätzen.
Als Beispiel nennt die Aufsicht die Ergänzung einer Kombi-Versicherung um ein weiteres Risiko. „Bloße Prämienänderungen“ stellten „in der Regel“ keine wesentliche Änderung dar.
Beim Zielmarkt muss der Versicherer angeben, wer die potenziellen Kunden seines Produktes sein sollen, und sicherstellen, dass die Eigenschaften des Produkts den Bedürfnissen, Merkmalen und Zielen der Kundengruppe über dessen gesamte Lebensdauer entsprechen. Bei der Definition des Zielmarktes müssen auch das Risikoprofil und die Komplexität des Versicherungsprodukts berücksichtigt werden.
Grundsätzlich dürfen die so freigegebenen Produkte auch außerhalb des Zielmarktes verkauft werden, so die Aufsicht. Und dafür gelten die üblichen Regeln für den Vertrieb (§ 6ff VVG).
Vertriebsweg festlegen
Bei der Vertriebsstrategie verweist die Aufsicht darauf, dass die erforderliche Beratungsintensität und Wahl des entsprechenden Vertriebsweges sich entsprechen müssen. Zudem müssen die Versicherer jetzt festlegen, welche Informationen der Vertrieb zur Erfüllung seiner Beratungs- und Informationspflichten gegenüber den Kunden erhalten muss.
Eine „angemessene“ Geschäftsorganisation soll zudem sicherstellen, dass die Produkte an den bestimmten Zielmarkt vertrieben werden. Eine erhöhte Stornoquote könne darauf hinweisen, dass dies nicht der Fall ist oder aber auch darauf, dass der Zielmarkt fehlerhaft bestimmt sei und das Produkt nicht dessen Bedürfnissen entspreche.
Die Versicherer haben nun auch die Pflicht zur Produktüberwachung. Dazu müssen sie ein Verfahren einrichten, bei dem festgestellt werden kann, ob Produkte nachteilige Auswirkungen auf Kunden haben. Einen Prüfungsturnus gibt das Gesetz zwar nicht vor, die Bafin nennt aber einen Zeitabstand von „in der Regel maximal drei Jahren“.
Mit Dokumentationspflicht
Beim produktspezifischen Produktfreigabe-Verfahren müssen die Versicherer zudem folgende Anforderungen erfüllen und dies auch „angemessen“ dokumentieren:
- Festlegung des Zielmarkts sowie Bestimmung und Bewertung der einschlägigen Risiken für den Zielmarkt,
- Festlegung der dem Zielmarkt entsprechenden Vertriebsstrategie und der Informationen, die den Vertriebspartnern zur Verfügung zu stellen sind,
- Sicherstellung, dass das Versicherungsprodukt an den bestimmten Zielmarkt vertrieben wird,
- Definition, in welcher Weise das Versicherungsprodukt überwacht und regelmäßig geprüft wird (Wiedervorlage).
Für die Aufsicht ist der Produkthersteller der Risikoträger. Auch wenn mehrere Gesellschaften, ein Konsortium oder Assekuradeure ein Produkt erstellen, bleibe das beteiligte Unternehmen stets verantwortlich dafür, dass die Anforderungen an das Produktfreigabe-Verfahren beachtet werden, so die Aufsicht.
Wer es umsetzt
Das Gesetz spricht zwar von einem „Organ beziehungsweise die Struktur des Herstellers, das beziehungsweise die für die Konzeption von Versicherungsprodukten zuständig ist“. Gefordert sei aber keine „eigenständige Funktion mit intern verantwortlicher Person“, so die Bafin.
Die Produktfreigabe muss aber offensichtlich im Rahmen der Geschäftsorganisation mit anderen wichtigen Bereichen wie dem Risikomanagementsystem, dem internen Kontrollsystem beziehungsweise der Compliance-Funktion, der versicherungs-mathematischen Funktion und der „Vertriebsfunktion“ verzahnt werden.




