Massenentlassung: Verpflichtung zur Altersangabe?

25.5.2022 (€) – Das Fehlen sogenannter Soll-Angaben führt für sich genommen nicht zur Unwirksamkeit einer Massenentlassungs-Anzeige eines Arbeitgebers gegenüber der Agentur für Arbeit und damit nicht zur Nichtigkeit der Kündigungen. Das hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 19. Mai 2022 entschieden (2 AZR 467/21).

Das Arbeitsverhältnis der Klägerin war im Rahmen einer sogenannten Massenentlassung zusammen mit dem von 16 anderen Kolleginnen und Kollegen gekündigt worden.

Fehlende Angaben

Gegen ihre Entlassung setzte sich die Frau mit dem Argument zur Wehr, dass ihr Arbeitgeber in der sogenannten Massenentlassungs-Anzeige gegenüber der Agentur für Arbeit keine Angaben zum Alter und Geschlecht der Betroffenen gemacht habe. Das sei jedoch gemäß § 17 Absatz 3 Satz 5 KSchG erforderlich. Die Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses sei daher gemäß § 134 BGB nichtig.

Dieser Argumentation schlossen sich die Vorinstanzen an. Auch sie hielten die Kündigungen für unwirksam und gaben der Kündigungsschutzklage statt. Mit seiner hiergegen beim Bundesarbeitsgericht eingelegten Revision errang der beklagte Arbeitgeber einen Etappensieg.

Wirksame Massenentlassungs-Anzeige

Nach Ansicht des Revisionsgerichts führt das Fehlen sogenannter Soll-Angaben für sich genommen nicht zur Unwirksamkeit einer Massenentlassungs-Anzeige. Das entspreche dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers.

Denn nach dem Wortlaut des Gesetzestextes sollen Angaben zum Alter, Geschlecht und Beruf sowie zur Staatsangehörigkeit der Entlassenen gemacht werden, ohne dass das zwingend erforderlich sei. Das decke sich auch mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, nach der keine entsprechenden Angaben in einer Massenentlassungs-Anzeige enthalten sein müssen.

Der Fall ist trotz allem noch nicht endgültig entschieden. Denn anhand der bisherigen Feststellungen der Vorinstanzen lässt sich nach Meinung des Bundesarbeitsgerichts nicht beurteilen, ob das Arbeitsverhältnis der Betroffenen tatsächlich im Rahmen einer Massenentlassung gekündigt wurde. Das müsse nun das Berufungsgericht klären. An das wurde der Fall zurückverwiesen.

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