10.8.2020 (€) – Das Landgericht (LG) Münster hatte sich im vergangenen Herbst mit Urteil vom 19. September 2019 (15 S 23/15) damit zu befassen, in welchem Umfang Reparaturkosten bei der Teilbeschädigung einer Badezimmerverfliesung ersetzt werden. Im vorliegenden Fall habe es lediglich einen Teilschaden an der versicherten Sache gegeben. Es bestünde daher nur ein Anspruch auf diesen Teilschaden. Ein Gastbeitrag des Rechtsanwalts Björn Thorben M. Jöhnke.
Beim verhandelten Fall ging es um ein Anwesen, für das eine Wohnungseigentümer-Gemeinschaft bei einem Wohngebäudeversicherer eine Gebäudeversicherung unterhielt. Laut Vertrag sollten im Versicherungsfall bei beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten ersetzt werden.

- Björn Thorben M. Jöhnke (Bild: privat)
Es war zu einem Wasserrohrbruch in einem Duschbad gekommen. Dadurch war Wasser aus der Leitung ausgetreten, es lag ein bedingungsgemäß versicherter Wasserschaden vor.
Versicherer beglich nur einen Teilbetrag
Das Bad war an den Wänden und im Bereich der Duschwanne mit marmorierten und im Bodenbereich mit hellen Fliesen versehen gewesen.
Aufgrund des Wasserrohrbruchs sind umfangreiche Umbauten im Badezimmer des betroffenen Hauses durchgeführt worden. Dabei wurden im gesamten Duschbad neue Wandfliesen verlegt.
Der Schaden wurde dem Wohngebäudeversicherer angezeigt, Ansprüche aus der Versicherung wurden geltend gemacht. Der Anbieter beglich jedoch lediglich einen Teilbetrag der Reparaturkosten.
Neuverfliesung der Wände nicht notwendig
Dagegen klagte der Nutzer des Badezimmers zugunsten der Eigentümergemeinschaft. Ohne Erfolg: Das Landgericht Münster urteilte, dass der Geschädigte von dem beklagten Versicherer keinen weiteren Ausgleich der Kosten verlangen könne.
Denn die von dem Wohngebäudeversicherer noch nicht ausgeglichenen Arbeiten seien nicht erforderlich gewesen, um die mit dem Rohrbruch verbundenen Schäden zu beseitigen und den vorherigen Zustand des Bades wiederherzustellen. Da nur einzelne Badfliesen durch den Rohrbruch beschädigt worden waren, sei eine vollständige Neuverfliesung der Wände nicht notwendig gewesen.
Lediglich Anspruch auf Teilschaden
Das Gericht führte aus, dass die Fliesenschäden durch gleichartige Ersatzfliesen in zumutbarer Weise hätten ausgebessert werden können. Die Teilbeschädigung einer Badezimmerverfliesung führe lediglich zu einem Teilschaden an der versicherten Sache „Badezimmerverfliesung“. Es bestünde daher nur ein Anspruch auf diesen Teilschaden.
Ein Totalschaden des Badezimmers liegt laut LG Münster selbst dann nicht unbedingt vor, wenn am Markt nicht mehr gleichartige Ersatzfliesen zu beschaffen sind. Eine versicherte Sache könne auch dann als „repariert“ gelten, wenn „ihre Lebensdauer, ihre Leistungsfähigkeit oder ihr Aussehen“ nicht beeinträchtigt seien.
Luxusaufwand wird nicht erstattet
Das Landgericht führte aus, dass die Sache auch mit weniger Aufwand als „repariert“ gelte, wenn der frühere Zustand nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand wiederhergestellt werden könne oder dem Versicherungsnehmer die Wertminderung zuzumuten sei. Entscheidend sei, ob ein nichtversicherter Gebäudeeigentümer eine Reparatur auf diese Weise vornehmen würde oder ob es sich eher um einen nicht ersatzfähigen „Luxusaufwand“ handelt.
Geht es um eine optische Frage, so komme es insbesondere auf die Lage der Schadenstelle und den bisherigen Zustand der betroffenen Sache an.
Keine Leistung für Folgeschäden
Das LG Münster stellte auch klar, dass der Versicherer nicht verpflichtet ist, Folgeschäden, die bei der Reparatur entstehen, zu erstatten. Werden also von den Handwerkern durch eine unsachgemäße Reparatur weitere Schäden verursacht, könne kein Ersatz verlangt werden.
Denn entsprechende Reparaturen seien keine notwendigen Reparaturen der durch den Rohrbruch beschädigten Sache. Hier müsse sich der Versicherungsnehmer vielmehr an den Schadensverursacher halten.
Der Autor ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht sowie für Gewerblichen Rechtsschutz. Er ist Partner und Gründer der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte. Weitere Informationen zum Bereich der Wohngebäudeversicherung können hier eingesehen werden.




