3.3.2026 – Nach den Militärangriffen der USA und Israels hat der Iran US-Militärstützpunkte in benachbarten Staaten der Golfregion angegriffen, die beliebte Urlaubsziele sind. Doch nicht alle deutschen Touristen können damit rechnen, dass ihre Reisepolice für eventuelle Mehrkosten einspringt. Der Branchenverband erklärt, in welchen Fällen beispielsweise eine Reiserücktrittsversicherung leistet – und wann nicht.
Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) informiert Verbraucher verstärkt über die Details der unterschiedlichen Reiseversicherungen am Markt. Aktueller Anlass ist der Krieg im Iran, von dem auch viele Touristen im Nahen Osten überrascht worden sind.
Denn durch die am Wochenende begonnenen Militäreinsätze sind derzeit zahlreiche Flugverbindungen unterbrochen, Flughäfen geschlossen und tausende Reisende in der Golfregion gestrandet. Darunter sind nach Schätzungen des Deutschen Reiseverbands 30.000 Deutsche.
Auch die internationale Schifffahrt ist direkt von dem bewaffneten Konflikt betroffen. Während sich vor der Straße von Hormus Öltanker stauen, sagen Kreuzfahrt-Reedereien wie Tui ihren Kunden ab. Doch laut „Hamburger Abendblatt“ befinden sich noch mehrere Kreuzfahrtschiffe in der Krisenregion.
Das Auswärtige Amt hat seine Reisewarnungen und Teilreisewarnungen in den vergangenen zwei Tagen um Reise- und Sicherheitshinweise unter anderem für folgende Staaten beziehungsweise Gebiete aktualisiert:
Vor Reisen in die alphabetisch sortierten Regionen werde gewarnt, heißt es von der Behörde. Weil mit weiteren Angriffen gerechnet werden müsse, wurden die Lufträume von Israel und Iran gesperrt. „Es kann jederzeit zur Sperrung weiterer Lufträume in der Region kommen“, warnt das Auswärtige Amt. „Mehrere Fluggesellschaften haben den Flugbetrieb in die Region eingestellt.“

„Viele Menschen fragen sich derzeit, ob sie ihre Urlaubsreise überhaupt noch antreten können“, sagt GDV-Hauptgeschäftsführer Jörg Asmussen. Zu prüfen sei in diesem Zusammenhang auch, ob die Stornierung eines Vertrags von ihrer Reiseversicherung abgedeckt ist.
Eine Reiserücktrittsversicherung zum Beispiel leistet in der Regel bei persönlichen Hinderungsgründen wie einer unerwarteten schweren Erkrankung oder einem Unfall. Ein Rücktritt allein, weil sich die Sicherheitslage im Reiseland verschlechtert, ist normalerweise nicht versichert.
Pauschalreisen können jedoch in der Regel kostenfrei storniert werden, wenn am Urlaubsort oder in dessen Nähe „unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände“ auftreten, die den Aufenthalt oder die Anreise erheblich beeinträchtigen.

Eine Reisewarnung des Auswärtigen Amts ist ein mögliches Indiz, aber nicht zwingend Voraussetzung hierfür. „Auch ohne Reisewarnung können die Voraussetzungen für eine kostenfreie Stornierung gegeben sein“, heißt es vom GDV.
Der Verband der deutschen Versicherer betont allerdings, dass die Umstände nach der Buchung eingetreten sein müssen.
Bei Reisen in Regionen, in denen bereits ein Krieg tobt, gilt diese Regelung demnach normalerweise nicht.
„Wir empfehlen, die Reise- und Sicherheitshinweise ernst zu nehmen“, erklärt Asmussen. Betroffene sollten „bei bestehenden Buchungen möglichst frühzeitig Kontakt mit Versicherer oder Vermittler aufnehmen“, rät er.
Das gelte auch für Kunden mit einer Reiseabbruchversicherung. Sie ersetzt zusätzliche Rückreisekosten oder den Wert nicht genutzter Leistungen, wenn ein versichertes Ereignis eintritt. Hierzu zählen Todesfälle, schwere Unfallverletzungen oder unerwartet schwere Erkrankungen.
Ein weiterer Versicherungsfall ist gegeben, wenn zum Beispiel das Haus des Versicherten in seiner Abwesenheit durch einen Brand, eine Explosion oder Elementarereignisse wie Hochwasser oder Überschwemmung stark beschädigt wird.
„Rein politische oder militärische Risiken ohne ein solches versichertes Ereignis sind dagegen in der Regel nicht abgedeckt“, heißt es vom GDV. Die Versicherer geben weitere Informationen zu Reiseversicherungen im GDV-Verbraucherportal.
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