Kfz-Haftpflicht: Wer trägt das Werkstattrisiko nach einer misslungenen Reparatur?

31.7.2026 – Nach einem Verkehrsunfall darf ein Geschädigter grundsätzlich auch eine kostengünstige Reparaturmaßnahme wählen, wenn diese aus seiner Sicht geeignet erscheint, den Schaden zu beseitigen. Scheitert die Reparatur später, kann der Kfz-Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers die Kosten nicht ohne Weiteres ablehnen, wie das OLG Brandenburg entschieden hat. Denn das Werkstattrisiko trägt grundsätzlich der Schädiger.

Der Halter eines gewerblich genutzten Leasingfahrzeuges war unverschuldet in einen Unfall verwickelt worden. Dabei stand nicht in Frage, dass der Kfz-Haftpflichtversicherer den Schaden am Fahrzeug ersetzen muss.

Kfz-Haftpflichtversicherer will erfolglose Reparatur nicht erstatten

Der Geschädigte beauftragte zunächst einen gewerblichen Betrieb, der eine Delle im sogenannten Smart-Repair-Verfahren beseitigen sollte. Dabei handelt es sich um eine vergleichsweise kostengünstige Reparaturmethode für kleinere Karosserieschäden. Die Kosten für die Reparatur betrugen rund 350 Euro.

Bei der späteren Rückgabe des Leasingfahrzeugs stellte sich jedoch heraus, dass diese Reparatur nicht ausreichte. Um den vertraglich geschuldeten Zustand des Fahrzeugs wiederherzustellen, wurden weitere Instandsetzungs- und Lackierarbeiten in einer Fachwerkstatt erforderlich, die 3.526,58 Euro kosteten.

Der Kfz-Haftpflichtversicherer weigerte sich jedoch, die Kosten der Erstreparatur zu erstatten. Er argumentierte, diese Arbeiten hätten den Unfallschaden nicht dauerhaft beseitigt und seien daher nicht ersatzfähig. Daraufhin klagte der Unfallgeschädigte gegen den Versicherer.

Versicherer muss auch für erfolglose Reparatur aufkommen

Das Oberlandesgericht Brandenburg (OLG) kam mit Urteil vom 6. Januar 2026 (6 U 109/24) zu dem Ergebnis, dass der Kfz-Haftpflichtversicherer auch die Kosten der zunächst erfolglosen Erstreparatur erstatten muss. Es änderte das Urteil der Vorinstanz insoweit ab.

Der Geschädigte sei nach einem Unfall nach § 249 Absatz 1 BGB grundsätzlich so zu stellen, als wäre das Schadensereignis nicht eingetreten, führte das OLG aus. Im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebots dürfe er diejenigen Aufwendungen tätigen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in seiner Lage für erforderlich halten dürfe.

Schädiger trägt grundsätzlich das Werkstattrisiko

Das OLG verwies dabei auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs – unter anderem auf Urteile vom 29. Oktober 1974 (VI ZR 42/73) und vom 16. Januar 2024 (VI ZR 38/22, VI ZR 239/22). Danach muss grundsätzlich der Schädiger das Werkstattrisiko tragen, wenn sich eine beauftragte Reparatur im Nachhinein als mangelhaft oder ungeeignet erweist.

Voraussetzung ist, dass der Geschädigte die Werkstatt nicht grob fahrlässig ausgewählt hat und die Reparaturmaßnahmen zum Zeitpunkt der Auftragserteilung („ex ante“) für ausreichend halten durfte, um die Mängel zu beseitigen.

Mögliche Ansprüche des Geschädigten gegen die Werkstatt stehen dem Schadensersatzanspruch nicht entgegen, so erklärte das OLG weiter. Der Schädiger könne jedoch verlangen, dass ihm diese Ansprüche abgetreten werden, um sie selbst gegenüber der Werkstatt rechtlich geltend zu machen.

Wahl des Smart-Repair-Verfahrens war nicht grob fahrlässig

Im vorliegenden Fall scheiterte der Versicherer mit dem Argument, der Geschädigte habe schon durch die Wahl des Smart-Repair-Verfahrens grob fahrlässig gehandelt, da er ein kostengünstiges und minderwertiges Verfahren für die Wahl der Reparatur gewählt habe.

Das OLG folgte dieser Argumentation nicht. Der Geschädigte habe nicht erkennen müssen, dass das angebotene Verfahren zur Beseitigung des Schadens ungeeignet sein könnte. Vielmehr hätten die vergleichsweise niedrigen Reparaturkosten aus Sicht eines Laien sogar dafürgesprochen, dass er seiner Schadensminderungspflicht nachkomme.

Da zudem ein gewerblicher Betrieb beauftragt worden sei und keine Anhaltspunkte für dessen offensichtliche Ungeeignetheit bestanden hätten, seien sowohl die Kosten der erfolglosen ersten als auch der zweiten Reparatur zu ersetzen.

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