26.8.2026 – Im Rahmen des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes wurde die Kostenübernahme für eine bestimmte Therapie abgeschafft. Daher stellte eine Frau bei ihrem den Antrag bei ihrem Anbieter. Als dieser abgelehnt wurde, zog die Frau vor das zuständige Sozialgericht. Doch laut dem aktuellen Beschluss muss die Körperschaft nicht mehr für die bisher bewilligte Methode leisten.
Eine Kundin der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) wird seit etwa drei Jahren aufgrund einer Nervenerkrankung mit Cannabisblüten behandelt. Diese Behandlung wurde im Rahmen des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes (VersicherungsJournal 13.7.2026) aus dem Leistungskatalog der GKV gestrichen.
Weil eine alternative Therapie nicht zur Verfügung stehe, stellte die Frau am 27. Juli einen Eilantrag beim Sozialgericht Frankfurt am Main. Denn eine Verkündung des Gesetzes könne jederzeit erfolgen, was ihre Behandlung unmittelbar beende.
Die Antragstellerin verfügte über eine unbefristete Genehmigung zur Cannabisversorgung, hatte aber nur noch einen Monatsvorrat an Cannabisblüten in Höhe von 120 Gramm.
Es drohten „schwerwiegende gesundheitliche Folgen“
Der Frau drohten nach eigenen Angaben schwerwiegende gesundheitliche Folgen. Ihre körperliche Unversehrtheit müsse geschützt werden. Denn sie leide an einer schweren, therapieresistenten, neurologischen Erkrankung, für die eine Standardbehandlung nicht existiere.
Cannabis-Fertigarzneimittel seien für die Patienten unverträglich, argumentierte die Antragstellerin. Als Empfängerin von Grundsicherung verfügt sie zudem nicht über ausreichend Geld, um die Behandlung auf eigenen Kosten fortzusetzen.
Durch die Kosten von 8,50 Euro pro Gramm werde die Krankenkasse ihrer Ansicht nach nicht stärker finanziell belastet als bei einer Versorgung mit Fertigarzneimitteln.
Sozialgericht hat Eilantrag der Frau abgelehnt
Das Sozialgericht hat den Eilantrag mit seinem noch nicht rechtskräftigen Beschluss vom 21. August 2026 (S 14 KR 409/26 ER) abgelehnt. Denn eine gesetzliche Anspruchsgrundlage auf Versorgung mit Cannabisblüten bestehe seit der Änderung der entsprechenden Vorschrift durch das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz seit dem 30. Juli nicht mehr. Eine Übergangsvorschrift gibt es nicht.
Neben dem Einsparpotenzial von mehreren Millionen Euro zur GKV-Beitragsstabilisierung wurde in der Gesetzesbegründung auf eine größere Suchtgefahr hingewiesen, die durch die Inhalation von Cannabisblüten bestünde. Dies gelte insbesondere bei einer Dauertherapie sowie durch die natürlichen Schwankungen des Wirkstoffgehalts der Naturprodukte.
Grundsätzlich seien daher im Rahmen einer medizinischen Therapie Fertigarzneimittel und Rezepturen gegenüber Cannabis in Form getrockneter Blüten vorzuziehen. Denn bei diesen Arzneimitteln könne eine höhere Standardisierung des Wirkstoffgehalts erreicht werden.
Ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich
Das Sozialgericht hat in seinem Urteil weiter ausgeführt, dass die Streichung der Blütenversorgung durch den Gesetzgeber ab Ende Juli 2026 weder das Selbstbestimmungsrecht noch das Recht auf körperliche Unversehrtheit verletze. Das gelte ebenso für das Benachteiligungs- und Diskriminierungsverbot.
Grundsätzlich sei es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verfassungsrechtlich zulässig, dass der Gesetzgeber den Versicherten Leistungen nur nach Maßgabe eines allgemeinen Leistungskataloges zur Verfügung stelle. Er dürfe aus diesem Katalog Leistungen herausnehmen, die der Eigenverantwortung des Versicherten zuzurechnen sind.
Es stehe nämlich mit dem Grundgesetz in Einklang, wenn der Gesetzgeber vorsehe, dass die Leistungen der GKV ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich zu sein hätten und nicht das Maß des Notwendigen überschreiten dürften.
Kostenaspekt bei gesetzgeberischen Entscheidungen
Der GKV-Leistungskatalog dürfe auch von finanzwirtschaftlichen Erwägungen mitbestimmt sein. Gerade im Gesundheitswesen habe der Kostenaspekt für gesetzgeberische Entscheidungen erhebliches Gewicht. Die Krankenkassen seien nicht von der Verfassung gehalten, alles zu leisten, was an Mitteln zur Erhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit verfügbar sei.
Auch aus dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten oder dem Recht auf körperliche Unversehrtheit folge jedenfalls kein grundrechtlicher Anspruch gegen die Krankenkasse auf Bereitstellung oder Finanzierung bestimmter Gesundheitsleistungen.
Der Gesetzgeber verletze seinen Gestaltungsspielraum auch im Hinblick auf das Benachteiligungsverbot behinderter Menschen nicht, wenn er angesichts der beschränkten finanziellen Leistungsfähigkeit der GKV Leistungen aus dem Leistungskatalog herausnehme.
Verfassungsunmittelbare Leistungsansprüche für Versicherte
Außerdem ergäben sich verfassungsunmittelbare Leistungsansprüche für Versicherte lediglich als Ausnahme in Fällen einer notstandsähnlichen Situation aufgrund einer lebensbedrohlichen oder vorhersehbar tödlich verlaufenden Krankheit, so das Sozialgericht weiter.
Typisch seien für diese Fälle ein erheblicher Zeitdruck für einen zur Lebenserhaltung bestehenden akuten Behandlungsbedarf und das Fehlen einer dem allgemein anerkannten medizinischen Standard entsprechenden Behandlungsmethode.
Obwohl die Antragstellerin unter einer schwerwiegenden neurologischen Erkrankung leide, sei diese nicht lebensbedrohlich. Ihr bleibt letztlich der erneute Therapieversuch mit cannabishaltigen Fertigarzneimitteln.




