Kasko: Wann eine Reparatur mit Gebrauchtteilen den Versicherungsschutz gefährdet

26.3.2026 – Wer nach einem Unfall sein Fahrzeug mit Gebrauchtteilen reparieren lässt, aber dem Versicherer Neuteile in Rechnung stellt, riskiert, dass der Versicherer letztendlich gar nicht für den Schaden zahlen muss. Ein solches Verhalten kann als arglistige Täuschung gewertet werden, wie ein Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts Celle zeigt.

Eine inzwischen verstorbene Frau ließ nach einem Unfall den Schaden an ihrem Land Rover im Rahmen der Kaskoversicherung reparieren.

Zur Abrechnung legte sie jedoch keine Werkstattrechnung vor, sondern ein Gutachten. Dieses kalkulierte auf Basis von Neuteilen und veranschlagte entsprechend hohe Reparaturkosten, die sich bis in die Nähe eines wirtschaftlichen Totalschadens bewegten.

Frau ließ Fahrzeug nicht sachgerecht reparieren

Der Versicherer schöpfte daraufhin Verdacht und ließ das Fahrzeug erneut begutachten. Das Ergebnis: Die Reparatur war weder vollständig noch fachgerecht erfolgt. So fanden sich an dem Wagen weiterhin unfallbedingte Schäden. Zudem waren entgegen der Kalkulation im Gutachten teilweise keine Neuteile verbaut worden, sondern minderwertige Gebrauchtteile.

Mit der entsprechenden Kürzung der Leistung wollte sich die Frau jedoch nicht zufriedengeben. Sie hielt die angesetzten Reparaturkosten für gerechtfertigt und machte weiterhin eine vollständige Erstattung auf Grundlage des vorgelegten Gutachtens geltend.

Da eine Einigung mit dem Versicherer nicht zustande kam, klagte die Frau gegen den Versicherer, um ihre Rechnung erstattet zu bekommen. Die Erben setzten den Rechtsstreit fort.

Arglistige Täuschung – Versicherer muss nicht zahlen

Das Oberlandesgericht Celle (OLG) entschied in einem Hinweisbeschluss vom 30. Januar 2026 (11 U 45/25), dass der Kaskoversicherer überhaupt keine Leistungen erbringen muss. Damit hob das OLG das Urteil der Vorinstanz auf, das den Klägern noch teilweise Ansprüche zugesprochen hatte, und wertete es als Rechtsverletzung.

Demnach sei der Versicherer aufgrund einer arglistigen Verletzung der Aufklärungsobliegenheiten durch die Versicherungsnehmerin leistungsfrei geworden, wie das Gericht feststellte. Dem VersicherungsJournal liegt eine Kopie des Hinweisbeschlusses vor; derzeit ist er jedoch noch nicht öffentlich zugänglich.

AVB sollen Selbstbereicherung des Versicherungsnehmers verhindern

Zur Begründung verwies das OLG auf die AVB des Versicherers. Diese seien so auszulegen, wie ein durchschnittlicher und um Verständigung bemühter Versicherungsnehmer sie interpretiere. Der Versicherungsnehmer müsse den Klauseln entnehmen, dass der Versicherer zwar für eine Reparatur zahle – aber nur bis zu bestimmten Obergrenzen.

Ausdrücklich sei in den Klauseln festgehalten, dass der Versicherer nur dann bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes eine Leistung erbringe, wenn eine „vollständige und fachgerechte“ Reparatur erfolgt sei und diese per Rechnung nachgewiesen werde.

Sei das Fahrzeug nicht fachgerecht und vollständig repariert worden, so übernehme der Versicherer die Kosten einer vollständigen Reparatur jedoch nur bis zur Höhe des um den Restwert verminderten Wiederbeschaffungswertes – also jenen Betrag, den das Fahrzeug trotz Schaden noch wert ist.

Den ausdifferenzierten Erstattungsregeln müsse der Versicherungsnehmer entnehmen, dass sie das Ziel verfolgen, eine Bereicherung des Versicherungsnehmers zu verhindern, so erörtert das OLG weiter. Eine solche Bereicherung drohe aber, wenn der Versicherte die Erstattung von Reparaturmaßnahmen verlange, die er erwiesenermaßen gar nicht durchführen ließ.

Arglistige Verletzung der Aufklärungsobliegenheit

Zudem schreibe die Klausel E.1.3. AKB des Versicherungsvertrages vor, dass der Versicherungsnehmer alles tun müsse, „was zur Aufklärung des Versicherungsfalls und des Umfangs der Leistungspflicht“ erforderlich sei, so führte das Gericht aus.

Die Verstorbene hatte aber sowohl in einem anwaltlichen Schreiben an den Versicherer als auch in der ursprünglichen Klageschrift behauptet, das Fahrzeug vollständig und sachgerecht repariert zu haben.

Erst nachdem auch ein vom Gericht bestelltes Gutachten zu dem Ergebnis kam, dass Bauteile nach wie vor Unfallspuren aufwiesen, änderte die Frau ihre Version – und gab an, weitere Reparaturmaßnahmen beauftragt zu haben. „Damit dürfte nunmehr die vollständige und fachgerechte Reparatur nachgewiesen sein“, schrieb sie.

Damit sei der Tatbestand der Arglist gemäß § 28 Absatz 3 Satz 2 VVG erfüllt, so schlussfolgerte das Gericht. „Arglist liegt vor, wenn der Versicherungsnehmer nicht nur wissentlich Falsches bekundet hat, sondern bewusst und willentlich auf die Entscheidung des Versicherers einwirkt“, heißt es hierzu im Beschlusstext.

Bereits vorsätzliche Obliegenheitsverletzung als Arglist wertbar

Eine Bereicherungsabsicht des Versicherungsnehmers sei hingegen gar nicht erforderlich, um Arglist geltend zu machen, so erläutert das OLG weiter.

Es reiche aus, dass der Versicherte einen gegen die Interessen des Versicherers gerichteten Zweck verfolge, etwa indem er Schwierigkeiten bei der Durchsetzung berechtigter Deckungsansprüche ausräumen wolle und wisse, dass sein Verhalten den Versicherer bei der Schadenregulierung beeinflussen könne.

Das sei bereits dann der Fall, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich eine Obliegenheit verletze und dabei bewusst gegen die Interessen des Versicherers verstoße, weil er damit rechne, dass er hiermit Einfluss auf die Feststellung des Versicherungsfalls oder die Leistungspflicht des Versicherers nehme.

Nachträgliche Ergänzung vom 26. März 2026, 15.20 Uhr:

Das Urteil wurde in der Zwischenzeit unter diesem Link veröffentlicht. Zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses lag es noch nicht öffentlich vor.

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