Hinzuverdienst: Arbeiten im Rentenalter

14.9.2026 – Wer im Rentenalter erwerbstätig sein will oder muss, kann von Sonderregelungen wie der Flexirente und der Aktivrente sowie dem Wegfall der Einkommensanrechnung bei gesetzlichen Altersrenten profitieren.

Nach aktuellen Daten des Statistischen Bundesamtes (Destatis) waren im Jahr 2025 rund 23 Prozent der 65- bis 70-Jährigen, knapp zehn Prozent der 70- bis 74-Jährigen und immer noch fast drei Prozent der ab 75-Jährigen erwerbstätig.

Keine Rentenkürzungen

Wer eine gesetzliche Altersrente erhält, muss keine Rentenkürzungen mehr befürchten. Zum 1. Januar 2023 wurde die bisherige Einkommensanrechnung bei gesetzlichen Altersrenten vollständig abgeschafft (8. SGB IV-Änderungsgesetz). Seitdem können Rentenbezieher unbegrenzt hinzuverdienen, ohne dass ihre gesetzliche Altersrente gekürzt wird.

Das gilt sowohl für Personen, die eine Regelaltersrente erhalten, als auch für Bezieher einer vorgezogenen Altersrente, also einer Altersrente für langjährig Versicherte, einer Altersrente für besonders langjährig Versicherte sowie einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen.

Das Erreichen der Regelaltersgrenze ist somit keine Voraussetzung mehr. Auch die Art der Erwerbstätigkeit, ob als Arbeitnehmer oder als selbstständig Erwerbstätiger, spielt keine Rolle.

Die Flexirente

Um den Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand flexibler gestalten zu können und Anreize zu schaffen, auch über die reguläre Altersgrenze hinaus weiterzuarbeiten, wurde das „Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben“ – kurz Flexirentengesetz – verabschiedet, das 2017 in Kraft trat.

Bei der Flexirente handelt es sich also nicht um eine eigene Altersrentenart, sondern um gesetzliche Regelungen, die einen gleitenden Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand erleichtern sollen. Kernpunkte des Flexirentengesetzes sind Regelungen für

  • einen späteren Rentenbeginn: Wer den Beginn der Regelaltersrente hinausschiebt und weiterarbeitet, erhält für jeden Monat des späteren Rentenbeginns einen Zuschlag von 0,5 Prozent auf die Rente (maximal sechs Prozent pro Jahr). Zusätzlich erhöht sich die Rente durch die weiter gezahlten Rentenversicherungsbeiträge.
  • Ein Arbeiten neben der Rente: Wer eine gesetzliche Altersrente bezieht, kann unbegrenzt hinzuverdienen, ohne dass dies zu Rentenabzügen führt. Werden zum Beispiel als Arbeitnehmer weiterhin Rentenversicherungsbeiträge gezahlt, steigert dies zudem die Rentenhöhe.
  • Eine Möglichkeit, durch Sonderzahlungen Rentenabschläge zu minimieren: Wer vorzeitig eine vorgezogene Altersrente in Anspruch nimmt, kann mit Sonderzahlungen Rentenabschläge minimieren.

Die Aktivrente

Die sogenannte Aktivrente gibt es seit 2026. Grundlage dafür ist der § 3 Nummer 21 EStG. Die Aktivrente ist keine neue Rentenart und auch keine Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern eine steuerliche Begünstigung für alle, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze (weiterhin) als Arbeitnehmer erwerbstätig sind. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Arbeitnehmer im Rentenalter bereits eine gesetzliche Rente bezieht oder nicht.

Bei der Aktivrente wird ein steuerlicher Freibetrag zur Einkommensteuer von 2.000 Euro monatlich gewährt. Nur der Einkommensteil, der darüber liegt, wird regulär besteuert. Der Arbeitgeber hat beim Lohnsteuerabzug den Freibetrag einer Aktivrente nach den gesetzlichen Vorgaben zu berücksichtigen.

Steuerbonus für Beschäftigte im Rentenalter

Ein Antrag ist in der Regel nicht notwendig. Die Aktivrente betrifft nur die Einkommensteuer – die Sozialabgaben wie die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sind weiterhin aus dem gesamten Arbeitseinkommen zu entrichten.

Anspruch auf die steuerliche Begünstigung der Aktivrente haben nur Arbeitnehmer, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, sofern der Arbeitgeber für ihren Arbeitslohn Rentenversicherungsbeiträge oder Beitragszuschüsse zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen entrichtet. Dabei spielt es keine Rolle, ob man vorher Beamter, selbstständig erwerbstätig oder bereits Arbeitnehmer war.

Die Steuerbefreiung nach der Aktivrente gilt jedoch nicht für Einkünfte aus anderen Erwerbstätigkeiten wie

  • Gewinne aus einer Selbstständigkeit (aus gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeiten),
  • aus einem Beamtenverhältnis oder als Abgeordneter oder
  • aus Minijobs (geringfügige Beschäftigung).
Lesetipp: „Die gesetzliche Altersrente nach Abzug von Beiträgen und Steuern“
Dossier Cover (Bild: VersicherungsJournal)

Der obige Text ist ein Auszug aus dem Dossier „Die gesetzliche Altersrente nach Abzug von Beiträgen und Steuern“. Es zeigt auf, wie sich die Beiträge in der Kranken- und Pflegeversicherung berechnen und welche Einkünfte beitragspflichtig sind. 

Ferner werden die steuerlichen Regelungen für Rentenbezieher dargestellt. Es wird erläutert, welche Alterseinkünfte steuerpflichtig sind und inwieweit bestimmte Ausgaben und sonstige Beträge das zu versteuernde Einkommen mindern können.

Des Weiteren wird erklärt, wie erwerbstätige Rentner von Sonderregelungen profitieren können. Zudem wird veranschaulicht, wie sich eine Erwerbstätigkeit auf Steuer, Beiträge und Versicherungsschutz auswirken kann. Ein weiteres Kapitel widmet sich dem gleichzeitigen Bezug einer Alters- und Hinterbliebenenrente.

Weitere Informationen und eine Bestellmöglichkeit finden sich unter diesem Link. Die Publikation steht Premium-Abonnenten des VersicherungsJournals zur persönlichen Nutzung kostenlos zur Verfügung.

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