Hausratversicherung: Tresorklausel unangemessen?

19.3.2021 (€) – Wer Opfer eines Einbruchdiebstahls wird, kann sich nicht darauf berufen, die sogenannte Tresorklausel in den Allgemeinen Bedingungen zur Hausratversicherung nicht gekannt zu haben. Diese Klausel ist nämlich weder überraschend noch benachteiligt sie die Versicherten unangemessen. Das geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 7. September 2020 hervor (20 U 92/20).

Bei einem Einbruch in seine Wohnung wurden dem Kläger Wertsachen sowie Bargeld gestohlen. Als er den Schaden seinem Hausratversicherer meldete, erlebte er eine unangenehme Überraschung. Denn für nicht in einem Tresor aufbewahrte Gegenstände galt bedingungsgemäß eine Entschädigungsgrenze von 30 Prozent der Versicherungssumme als vereinbart.

Aus der Sicht eines durchschnittlichen Versicherten

Da der Mann über keinen Tresor verfügte, hatte das zur Folge, dass ihm sein Versicherer nur einen Teil seines Schadens ersetzen wollte. Er zog daher vor Gericht.

Dort behauptete der Betroffene, dass er den Vertrag bei einem anderen Versicherer abgeschlossen hätte, wenn er bei Vertragsabschluss von der Summenbegrenzung gewusst hätte. Darüber habe ihn der Versicherungsvermittler aber nicht aufgeklärt. Denn einen Tresor hätte er sich unter keinen Umständen anschaffen wollen.

Der Kläger forderte daher, dass ihm sein Versicherer seinen gesamten Schaden zu ersetzen habe. Ohne Erfolg. Nach Ansicht des Hammer Oberlandesgerichts hat das in erster Instanz mit dem Fall befasste Landgericht die Klage zu Recht abgewiesen.

Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer gehe nämlich nicht davon aus, dass Wertsachen unabhängig von ihrem Wert uneingeschränkt ohne zusätzliche Sicherung versichert seien. Daher sei die sogenannte Tresorklausel in den Bedingungen zur Hausratversicherung weder überraschend noch benachteilige sie die Versicherten unangemessen im Sinne von § 305 c beziehungsweise § 307 BGB.

Fehlende Alternative

Zwar könne ein Versicherungsnehmer gemäß § 6 Abs. 5 VVG als Schaden eine sogenannte „Quasi-Deckung“ beanspruchen, wenn er bei gehöriger Aufklärung einen anderen Vertrag geschlossen hätte, der ihm für den Versicherungsfall Versicherungsschutz geboten hätte.

Dass am Markt ein Vertrag über eine Hausratversicherung verfügbar sei, in dem Wertsachen gänzlich wertunabhängig auch dann versichert seien, wenn sie ohne jegliche Sicherung aufbewahrt würden, sei jedoch nicht ersichtlich.

Das die Klage abweisende Urteil der Vorinstanz ist mittlerweile rechtskräftig. Denn nach dem Beschluss des Oberlandesgerichts hat der Mann seine Berufung gegen die Entscheidung zurückgenommen.

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