Gut zu wissen: Zwangswechsel zurück in die PKV

30.9.2026 – Ab dem 55. Geburtstag ist Privatpatienten der Weg in das Kassensystem grundsätzlich versperrt. Eine Ausnahme hiervon gilt zum Beispiel dann, wenn Vorversicherungszeiten im Ausland nachgewiesen werden. Wenn die entsprechenden Dokumente jedoch manipuliert sind, muss der Kunde zurück zu seinem bisherigen Anbieter. Die Gründe hierfür erläutert ein Sprecher des zuständigen Branchenverbands auf Anfrage des VersicherungsJournals.

Die private Krankheitskostenvollversicherung (PKV) gilt manchen Kunden als eine Art Falle. Denn „ein beliebiger Wechsel“ aus einer privaten in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) „ist nach den gesetzlichen Regelungen ausgeschlossen“, erklärt das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) in einem Online-Ratgeber.

„Ein freiwilliges Mitglied in einer Krankenkasse sollte sich also darüber im Klaren sein, dass zwar ein Wechsel in die PKV jederzeit möglich ist.“ Eine spätere Rückkehr zur Kasse hingegen in der Regel nicht, so das BMG weiter. Insbesondere im Alter ist dies nur in Ausnahmefällen möglich.

Denn § 6 Absatz 3a SGB V regelt: „Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden, sind versicherungsfrei, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert waren.“

Regel zum Schutz der Solidargemeinschaft

„Diese gesetzliche Regelung soll zum Schutz der Solidargemeinschaft verhindern, dass Versicherte ihre gesunden Jahre außerhalb der GKV-Beitragspflicht verbringen und erst im Alter Mitglied in der GKV werden und deren Budget belasten. Denn ältere Menschen sind naturgemäß öfter auf ärztliche Unterstützung angewiesen als Jüngere“, erklärt der Verband der Privaten Krankenversicherung e.V.

Eine erhoffte Beitragsersparnis in der GKV ist für viele Versicherte aber nur dann erreichbar, wenn sie in die „Krankenversicherung der Rentner“ (KVdR) aufgenommen werden. Nur dort wird der GKV-Beitragssatz lediglich auf das Renteneinkommen erhoben sowie gegebenenfalls auf eine betriebliche Altersversorgung (bAV) – und nicht noch zusätzlich auf andere Einkommen wie Mieteinnahmen.

Doch für die KVdR gelten hohe Hürden (9.9.2026). Werden diese nicht erfüllt, könnte insbesondere für Betriebsrentner, die überdurchschnittlich gut verdienen oder verdient haben, eine gesetzliche Krankenversicherung auch im Alter sehr viel teurer zu stehen kommen als ein PKV-Vertrag.

Umweg über Beschäftigung im Ausland

Der Verband warnt in seinem PKV-Serviceportal aber ausdrücklich vor manipulierten Aufnahmeanträgen. „Höchst problematisch sind Wechseltipps, auf dem Umweg über eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im Ausland wieder in die GKV zu kommen.“

„Damit werben einige unseriöse Anbieter, die gegen Honorar auch gleich ein Schein-Arbeitsverhältnis zum Beispiel in Osteuropa vermitteln.“ Doch die Krankenkassen seien „über diese Tricks informiert und überprüften, ob der Job nur vorgeschoben wurde, um den Zugang zur GKV zu erschleichen“.

In der Folge kann es demnach dazu kommen, dass der Wechselwillige nicht in die GKV aufgenommen wird und wieder in der PKV landet. „Dann bleibt oft nur eine Aufnahme in den Basistarif.“ Doch dieser ist gegebenenfalls finanziell ungünstiger als der ursprüngliche Tarif, in dem bereits jahrelang Altersrückstellungen aufgebaut wurden (VersicherungsJournal 23.1.2026).

Gefälschte Dokumente über Vorversicherung

Dieses Schicksal dürfte einen heute 63 Jahre alten Mann ereilt haben, der selbstständig als Tischler in einer eigenen Werkstatt tätig und seit 2012 privat kranken- und pflegeversichert war. Er beantragte die Aufnahme als freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung (15.9.2026).

Sein Versicherungsmakler nutzte hierbei einen Kontakt zu einem Mitarbeiter einer Krankenkasse. Dieser hatte ihm versprochen, auch Antragsteller im Alter über 55 Jahre unkompliziert aufzunehmen.

Der Kunde kündigte daher seine private Krankenversicherung und schickte dem Makler seinen GKV-Aufnahmeantrag. In der Folge wurden diesem Antrag allerdings ohne Wissen des Mannes noch gefälschte Unterlagen über angebliche Vorversicherungszeiten in Polen beigefügt.

Krankenkasse hebt Mitgliedschaft wieder auf

Die Krankenkasse nahm den Antragsteller zunächst zwar als freiwilliges Mitglied auf. Nach Rückfragen bei dem zuständigen Versicherungsträger in dem benachbarten EU-Land stellte sie jedoch fest, dass die Angaben zu seinen Vorversicherungszeiten falsch waren.

Ein Jahr nach dem offiziellen Versicherungsbeginn hob die Körperschaft die Mitgliedschaft des Mannes deshalb wieder auf. Dem Mitarbeiter der Krankenkasse wurde gekündigt und er wurde 2024 rechtskräftig wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.

Gegen den aber noch geltenden Rücknahmebescheid des GKV-Anbieters hatte der Krankenversicherte Klage erhoben. Das zuständige Sozialgericht Berlin hatte dem Tischler in seinem Urteil vom 12. September 2025 (S 71 KR 1378/21) zunächst auch Recht gegeben.

GKV-Rücknahmebescheid war rechtmäßig

Doch gegen diese erstinstanzliche Entscheidung ging die Körperschaft in Berufung. Denn eine Krankenkasse kann die freiwillige Mitgliedschaft eines Versicherten zurücknehmen, wenn die Bewilligung auf unwahren Angaben über Vorversicherungszeiten beruht.

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat auf dieser Rechtsgrundlage die Entscheidung des Sozialgerichts mit seinem Urteil vom 26. August 2026 (L 16 KR 441/25) aufgehoben. Demnach war der Rücknahmebescheid der Krankenkasse rechtmäßig.

„Das Vertrauen des Klägers auf den Bestand der Mitgliedschaft sei unter Abwägung mit dem Interesse der Allgemeinheit an der Herstellung eines gesetzmäßigen Zustands nicht schutzwürdig“, begründet das Berufungsgericht.

Krankenkassenmitarbeiter machte Falschangabe

Der GKV können Personen beitreten, „die als Mitglieder aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind und in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden mindestens vierundzwanzig Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mindestens zwölf Monate versichert waren“.

Das regelt § 9 Absatz 1 SGB V für die sogenannte freiwillige Versicherung. Die Krankenkasse habe ihren gesetzlichen Ermessensspielraum dem Gericht zufolge somit ordnungsgemäß ausgenutzt.

Bei erfundenen Vorversicherungszeiten kann die freiwillige Mitgliedschaft in der GKV daher zurückgenommen werden, stellt das Landessozialgericht klar. Die Besonderheit in diesem Fall bestand allerdings darin, dass nicht der Antragsteller, sondern ein eigener Mitarbeiter der Krankenkasse die falschen Angaben gemacht hatte.

Kontrahierungszwang gilt nur für den Basistarif

Auf Anfrage des VersicherungsJournals erklärte ein Sprecher des PKV-Verbands, dass auch für solche Fälle der grundsätzlich nicht bestehende „Kontrahierungszwang“ in der PKV maßgeblich sei. Die so bezeichnete Pflicht des Versicherers, auch Antragsteller mit schwersten Vorerkrankungen aufnehmen zu müssen, gilt nur für den Basistarif.

Bei diesem PKV-Sozialtarif (11.6.2026) dürfen die Anbieter keine Person ablehnen, die sich privat versichern könnte. Letzteres trifft auf den Tischler zu, weil die rechtlichen Voraussetzungen für seine freiwillige GKV-Mitgliedschaft nicht gegeben sind. Das ist in dem Berufungsurteil festgestellt worden.

Aus Kulanz hätte bei einer Rückkehr in die PKV nach kurzer Zeit vielleicht auch der bisherige Tarif wieder offen gestanden, den der Tischler allerdings bewusst gekündigt hatte. Das etwa einjährige GKV-Intermezzo des Tischlers sei hingegen wohl im Zweifel ein Fall für den PKV-Ombudsmann (6.11.2025), so der Verbandssprecher. „In solchen Fällen sollte man sich möglichst schnell direkt an ihren ehemaligen Krankenversicherer wenden“, rät er Betroffenen.

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