Für welche Sturmschäden der Wohngebäudeversicherer zahlen muss

20.4.2026 – Das Oberlandesgericht Hamm hat die Berufungsklage einer Versicherten zurückgewiesen, die sich nicht mit einer gewährten Versicherungsleistung zufriedengegeben hat. In der Beweisaufnahme vor dem Landgericht Detmold hatte sie nicht darlegen können, dass ein Feuchtigkeitsschaden auf einen Hagelschauer zurückzuführen ist, der sich sieben Monate zuvor ereignet habe.

Eine Immobilienbesitzerin beanspruchte Leistungen aus ihrer Wohngebäudeversicherung, weil ihr Haus bei einem Unwetter Mitte Juni 2020 schwer beschädigt worden sei. Demnach habe Hagelschlag das Dach undicht gemacht, so dass es komplett saniert werden müsse.

Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für private Gebäudepolicen zugrunde. Demnach besteht Versicherungsschutz unter anderem für Schäden durch Sturm von mindestens Windstärke acht und Hagel, also Niederschlag in Form von Eiskörnern.

Weil der Versicherer Zweifel an der Version seiner Kundin hatte, ließ er das Dach von einem Dachdeckermeister untersuchen, der unter anderem mithilfe einer Drohne Fotos anfertigte. Seinem Gutachten zufolge stellte er an den Tonziegeln keine hagelbedingten Schäden fest.

Versicherer übernimmt Reparaturkosten für möglichen Hagelschaden

Allerdings sei der Mörtel im Bereich der Grat- und Firstziegel an einigen Stellen frostbedingt bereits vorbeschädigt. Es bestehe demnach die Möglichkeit, dass einzelne Mörtelstücke durch Hagelkörner abgeschlagen worden seien.

Die Reparaturkosten hierfür schätzte der Sachverständige auf 2.160 Euro netto und schlug vor, hiervon 50 Prozent als Hagelschaden zu regulieren. Den entsprechenden Betrag von 1.080 Euro plus Umsatzsteuer hatte der Versicherer dann wie vorgeschlagen an die Klägerin gezahlt.

Doch die Versicherte behauptete, es seien bei dem Unwetter faustgroße Hagelkörner niedergegangen, die zahlreiche Dachziegel und Teile des Mörtels zerschlagen hätten. Hierdurch sei das zuvor dichte Dach ihres Hauses wasserdurchlässig geworden.

Landgericht lehnt Kostenübernahme für neu eingedecktes Dach ab

Um diesen Schaden zu beseitigen, müsse das Dach neu eingedeckt werden, was mit Kosten in Höhe von 48.865,52 Euro netto verbunden sei. Zudem habe ein Sturm der Windstärke acht Mitte Februar 2021 Schnee unter die Dachziegel geweht, was zu Feuchtigkeitsschäden geführt habe.

Weil der Versicherer diese Schäden nicht übernehmen wollte, zog die Immobilienbesitzerin vor das Landgericht Detmold (LG), das ihre Klage in seinem Urteil vom 10. Juni 2025 (2 O 160/23) jedoch abgewiesen hat.

Die Detmolder Richter hatten zuvor ein meteorologisches Gutachten eingeholt und Zeugen vernommen. Demnach konnte die Klägerin nicht nachweisen, dass das Dach ihres Hauses Mitte 2020, wie von ihr behauptet, durch Hagelkörner beschädigt worden ist.

Laut Landgericht gibt es keine Beweise für sturmbedingte Feuchtigkeit

Kaputte oder fehlende Dachziegel sind auf den im Rahmen des Prozesses gesichteten Beweisfotos nicht zu erkennen. Das gelte sowohl für die Drohnenbilder des von der Beklagten beauftragten Sachverständigen als auch für Fotos, die die Klägerin an die Agentur des Versicherers geschickt hat.

Doch die Klägerin rügte die Beweiswürdigung. Die Fotos zeigten jeweils nur kleine Ausschnitte des Dachs. Andererseits seien die Feststellungen des Gutachters nicht hinreichend aussagekräftig, weil er die Schäden nur per Drohnenkamera und nicht persönlich in Augenschein genommen habe.

Das Landgericht hätte deshalb ein weiteres Gutachten eines anderen Sachverständigen einholen müssen. Dies hätte beweisen können, dass die jetzt vorhandenen Undichtigkeiten auf dem Schadensereignis im Juni 2020 beruhten.

Versicherte geht mit Klage in Berufung vor das Oberlandesgericht

Doch auch das für die Berufung zuständige Oberlandesgericht Hamm (OLG) hat die Klage der Frau in seinem Beschluss vom 25. September 2025 (20 U 88/25) auf ihre Kosten zurückgewiesen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde demnach auf 65.000 Euro festgesetzt.

„Zu Recht hat das Landgericht die auf Zahlung weiterer Versicherungsleistungen aus der genommenen Wohngebäudeversicherung gerichtete Klage wegen der behaupteten Versicherungsfälle vom 13.06.2020 (Hagel) und vom 17.02.2021 (Sturm) abgewiesen.“

Die OLG-Richter führen weiter aus, dass die Beklagte bei dem „schon recht alten“ Dach zwar einen „kleinen“ Hagelschaden für möglich hielt. Über die hierfür geleisteten 1.080 Euro plus Umsatzsteuer hinaus könne die Versicherte allerdings keine weiteren Zahlungen verlangen.

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