Fondspolice: Streit um Rückkaufswert

28.9.2021 (€) – Tritt ein Versicherter von einem Vertrag über eine fondsgebundene Lebensversicherung zurück, kann er nur den Ersatz der von dem Versicherer tatsächlich gezogenen Nutzung verlangen. Das gilt auch, wenn die Beiträge einem gesondert verwalteten Pool zugewiesen wurden. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm in einem Beschluss vom 20. November 2020 (20 U 125/20).

Geklagt hatte ein Versicherter, der eine fondsgebundene Lebensversicherung abgeschlossen hatte. Er war Jahre nach Vertragsabschluss wegen einer seinerzeit unzureichenden Aufklärung über sein Widerrufsrecht von dem Vertrag zurückgetreten.

Streit über die Höhe des zu erstattenden Betrags

Der Rücktritt wurde von dem Versicherer akzeptiert. Streit gab es jedoch über die Höhe des Betrags, den er zu erstatten hatte. Denn anders als der Kläger war der Versicherer der Meinung, dass er nur die tatsächlich aus dem Vertrag gezogenen Nutzungen herauszugeben habe.

Dieser Argumentation schlossen sich sowohl das in erster Instanz mit dem Fall befasste Landgericht Paderborn, als auch das von den Erben des inzwischen verstorbenen Versicherten in Berufung angerufene Hammer Oberlandesgericht an. Beide Gerichte hielten die Klage für unbegründet.

Entwicklung der konkret angelegten Beiträge maßgeblich

Nach Ansicht der Richter ist bei einer fondsgebundenen Lebensversicherung, bei welcher der Versicherer vertragsgemäß die Sparanteile in vereinbarte Finanzprodukte anzulegen hat, für die Ermittlung etwaiger tatsächlich gezogener Nutzung die Entwicklung der konkret angelegten Beiträge maßgeblich.

Das gelte auch dann, wenn – wie vorliegend – die vertraglichen Vereinbarungen vorsehen, dass die Beiträge einem gesondert verwalteten Pool zuzuweisen und dort in bestimmter Weise anzulegen seien. In so einem Fall stünden die Gelder dem Versicherer nämlich nicht in der Weise zur Verfügung, dass er mit ihnen wie mit freiem Kapital wirtschaften könne.

Sache des Klägers, Internetinformationen auszuwerten

Im Übrigen habe der Versicherer substantiiert vorgetragen, wo die Daten zur Entwicklung des Pools im Internet frei verfügbar stünden. Hätten Zweifel über die Höhe des Betrags, den der Versicherer zurückzuzahlen habe, bestanden, wäre es daher Sache des Klägers gewesen, diese Informationen auszuwerten.

Dass die Daten nur in englischer Sprache zur Verfügung standen, habe sich der Kläger selbst zuzuschreiben. Denn er sei es gewesen, der sich dazu entschlossen habe, einen Vertrag bei einem britischen Lebensversicherer abzuschließen. Die Entscheidung ist mittlerweile rechtskräftig.

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