Erlitt Lehrerin einen Dienstunfall beim Zeitunglesen?

20.5.2026 – Der VGH München hat ein erstinstanzliches Urteil abgeändert, in dem eine Frau gegen das Landesamt für Finanzen geklagt hatte. Sie soll während einer Klassenfahrt mit Fünft- und Sechstklässlern übertrieben streng gewesen sein. Nachdem eine Schülerin Strafanzeige erstattet hatte, interessierte sich auch die Lokalpresse für den Vorfall. In der Folge fühlte sie sich in den sozialen Medien angeprangert und wurde psychisch krank.

Eine Lehrerin an einer bayerischen Mittelschule hat im Jahr 2017 eine mittelgradige depressive Episode erlitten. Ihr psychisches Leiden sei als Reaktion auf eine schwere Belastung im Zusammenhang mit ihrer Berufstätigkeit ein Dienstunfall, argumentierte sie.

Denn im Februar 2017 befand sich die Frau zusammen mit Fünft- und Sechstklässlern in einem Schullandheim. Nach einer Disco am letzten Abend soll die Lehrerin mehrere lärmende Kinder aufgefordert haben, die Nacht im Speisesaal des Gebäudes zu verbringen.

Die Schüler schliefen daraufhin auf dem Boden beziehungsweise im Sitzen auf Stühlen des Speisesaals. Ein Mädchen klagte am nächsten Morgen über Schmerzen im Nackenbereich. Ein anderes sagte, unter Schulterschmerzen zu leiden und sich einen Schnupfen eingefangen zu haben.

Schülerin erstattet Strafanzeige gegen Lehrerin

Daraufhin beschwerten sich Eltern bei der Schulleitung und dem staatlichen Schulamt über die Erziehungsmaßnahme. Ein Vater rief die private Telefonnummer der Lehrerin an und beschwerte sich bei deren volljähriger Tochter, die als Begleitperson an der Klassenfahrt teilgenommen hatte.

Nachdem eine Schülerin mit ihrem Vater Strafanzeige erstattet hatte, begannen das Schulamt und die Schulleitung damit, die Geschehnisse aufzuarbeiten. Hierzu telefonierten sie mehrfach mit den betroffenen Eltern sowie allen an der Reise beteiligten Lehrkräften.

Bei einer Besprechung im Schulamt wurde die später dienstunfähig gewordene Lehrerin unter anderem darüber informiert, dass ein Gespräch mit den Eltern geplant ist. Es wurde ihr nahegelegt, sich dort bei den Betroffenen zu entschuldigen.

Strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingestellt

Nach dem sogenannten Roundtable-Gespräch mit den aufgebrachten Eltern war die Frau häufig für mehrere Tage beziehungsweise Wochen krankgemeldet. Eine Schülerin wechselte im weiteren Verlauf in eine andere Klasse.

Zum Schuljahreswechsel wurde die Lehrerin mit ihrem Einverständnis aus dienstlichen Gründen an eine andere Mittelschule versetzt. Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen sie wurde im Juni 2017 eingestellt.

Doch bereits Anfang März 2017 war in der regionalen Tageszeitung „Frankenpost“ ein Artikel mit der Überschrift „Einsame Nacht im Speisesaal“ und einem Foto des Schullandheims hinter einem Metallzaun erschienen. Hierin sowie in weiteren Beiträgen in regionalen Print-, Radio- und TV-Medien wurde über die fragliche Nacht im Schullandheim berichtet, ohne den Namen der Frau zu nennen.

Beleidigende Facebook-Kommentare gelesen

In dem nicht völlig neutral gehaltenen Frankenpost-Bericht ist von „Opfern einer zweifelhaften Disziplinarmaßnahme“ die Rede. Zu Wort kam darin auch der Rechtsanwalt der Anzeigeerstatter, der den Straftatbestand des Missbrauchs von Schutzbefohlenen (§ 225 StGB) erwähnte. „Darauf steht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zehn Jahren“, heißt es von dem Juristen hierzu.

Die drohende Strafe und der Vorwurf der „rohen Misshandlung“ hätten sie schockiert, machte die Beamtin später geltend. Demnach ist sie beim morgendlichen Lesen der Frankenpost ganz unvermittelt auf den Artikel gestoßen.

Als sie dann den Facebook-Account der Tageszeitung aufrief, fand sie zahlreiche Kommentare zu dem Artikel, die sie als beleidigende Vorverurteilungen empfand. Einer davon lautete beispielsweise: „Dieser verbitterte Drache gehört aus dem Verkehr gezogen.“

Amt erkennt gemeldeten Dienstunfall nicht an

Insbesondere durch ihre Kriminalisierung in den sozialen Medien sei ihre psychische Erkrankung verursacht worden. Daher zeigte die seit Frühjahr 2018 dauerhaft krankgeschriebene Frau im Oktober 2018 einen Dienstunfall an, den sie bei der Zeitungslektüre anderthalb Jahre zuvor erlitten habe.

Die medizinische Untersuchungsstelle der zuständigen Bezirksregierung hatte bei der Frau zwar eine Gesundheitsstörung aus dem nervenärztlichen Fachgebiet festgestellt. Daher wurde sie zwei Jahre nach dem Vorfall auch wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt.

Die Anerkennung des Ereignisses als Dienstunfall lehnte das hierfür zuständige Landesamt für Finanzen im März 2019 jedoch ab. Hiergegen erhob die Antragstellerin Widerspruch, den das Landesamt wiederum zurückwies.

Verwaltungsgericht gibt der Klägerin Recht

Daraufhin zog die Beamtin vor das Verwaltungsgericht (VG) Bayreuth, das ihr in seinem Urteil vom 7. August 2023 (5 K 20.443) Recht gegeben hatte. Damit wurde die Behörde verpflichtet, den Dienstunfall der Klägerin anzuerkennen.

Im darauffolgenden Berufungsverfahren machte die Beklagte geltend, dass das Lesen des Artikels und der betreffenden Facebook-Kommentare kein auf äußerer Einwirkung beruhendes Ereignis sei. Das Zeitunglesen am Frühstückstisch sei auch nicht „in Ausübung oder infolge des Dienstes“ erfolgt.

Außerdem bestehe keine hinreichend kausale Verknüpfung zwischen Unfallereignis und Körperschaden. Die Informationsaufnahme stelle noch keine äußere Einwirkung dar und „der Inhalt des Artikels überschreite nicht die Schwelle einer seelischen Schädigungsfähigkeit“.

Verwaltungsgerichtshof ändert Urteil ab

Dieser Argumentation folgte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) in seinem Urteil vom 24. April 2026 (3 B 24.2037), mit dem er das erstinstanzliche Urteil abändert. Die Beamtin hat demnach keinen Anspruch auf Anerkennung ihres psychischen Leidens als Dienstunfall.

Ein Dienstunfall ist demnach ein plötzliches Ereignis, das von außen auf den Körper einwirkt und in Ausübung oder infolge des Dienstes eintritt. Doch selbst wenn diese Voraussetzungen vorlägen, fehle es in dem verhandelten Fall an einem dienstunfallrechtlichen Kausalzusammenhang, heißt es in dem zweitinstanzlichen Urteil.

Die Revision hat der in München ansässige VGH nicht zugelassen. Die abgewiesene Klägerin muss die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen.

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