14.2.2020 (€) – Regelmäßige Zahlungen an Familienangehörige zum Aufbau eines Kapitals können zurückgefordert werden, wenn der Schenker selbst bedürftig wird. Das hat das Oberlandesgericht Celle mit Urteil vom 13. Februar 2020 entschieden (6 U 76/19).
Der Entscheidung lag der Fall einer Rentnerin zugrunde, die für ihre beiden Enkelkinder bei deren Geburt je ein Sparkonto eröffnet hatte. Darauf zahlte sie elf beziehungsweise neun Jahre lang monatlich jeweils 50 Euro ein, um für die Kinder ein Kapital anzusparen. Das Geld knapste sie von ihrer Altersrente ab. Die betrug 1.250 Euro pro Monat.
Enkel für Pflegekosten in Anspruch genommen
Als die Großmutter in einer vollstationären Pflegeeinrichtung untergebracht werden musste, hatte sie ihre Zahlungen an ihre Enkel zwar schon eingestellt. Dennoch konnte sie die anteilig von ihr für die Heimunterbringung zu tragenden Kosten nicht aus eigenen Mitteln aufbringen. Die übernahm daher der Sozialhilfeträger.
Doch als dieser von den Zahlungen an die Enkel erfuhr, erhob er Anspruch auf das Geld und zwar für die vergangenen zehn Jahre. Der die Familie vertretende Anwalt hielt die Forderung für ungerechtfertigt. Denn bei den Zahlungen habe es sich um sogenannte Anstandsschenkungen im Sinne von § 534 BGB gehandelt, die nicht zurückgefordert werden könnten.
Zahlungen zum Kapitalaufbau
Anders als die Vorinstanz, wollte sich das in Berufung mit dem Fall befasste Celler Oberlandesgericht dieser Argumentation nicht anschließen. Es hielt die Forderung des Sozialhilfeträgers, ihm das für die Kinder angesparte Geld auszuzahlen, für gerechtfertigt.
Die von der Großmutter regelmäßig zum Kapitalaufbau an die Enkel geleisteten Zahlungen stellen nach Ansicht des 6. Zivilsenats des Gerichts weder eine sittlich gebotene „Pflichtschenkung“ noch eine auf moralischer Verantwortung beruhende „Anstandsschenkung“ dar.
Sparbuch für Enkel kein Gelegenheitsgeschenk
Als solche könnten zwar anlassbezogene Geschenke wie zum Beispiel zu Weihnachten und zum Geburtstag zu werten sein, die die Enkel ebenfalls von ihrer Großmutter bekommen hatten. In Anbetracht der finanziellen Verhältnisse der Großmutter spreche in dem entschiedenen Fall aber nicht nur die Summe der jährlich geleisteten Beträge gegen ein dem Anstand gebietendes Gelegenheitsgeschenk im Sinne des Gesetzes.
Auch der Zweck der Zuwendungen, nämlich der eines Kapitalaufbaus, lasse eine solche Charakterisierung der Zahlungen nicht zu. Denn es habe sich nicht lediglich um ein Taschengeld gehandelt.




