5.5.2026 – Für die Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung ist es unerheblich, ob ein Arbeitnehmer seine betriebliche Altersvorsorge ausschließlich aus seinem Bruttogehalt finanziert hat. Das zeigt ein Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen.
Ein gesetzlich krankenversicherter Arbeitnehmer verfügte über mehrere Bausteine der betrieblichen Altersversorgung. So bestand seit 2005 eine kapitalbildende Rentenversicherung in Form einer Direktversicherung, die ihm wenige Monate vor Beginn seiner gesetzlichen Rente als Einmalzahlung in Höhe von rund 27.453 Euro ausgezahlt wurde.
Darüber hinaus nahm er an einem vom Arbeitgeber eingerichteten „Deferred Compensation“-Programm teil, bei dem Teile der variablen Vergütung aus Tantiemen in Anwartschaften auf eine betriebliche Altersversorgung umgewandelt wurden.
Die daraus resultierenden Kapitalleistungen von rund 260.000 Euro wurden kurz vor und zu Beginn seines Ruhestands ausgezahlt, den der Mann im Januar 2022 antrat.
Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung
Die Krankenkasse informierte den neuen Altersrentner, dass auf seine betrieblichen Versorgungsbezüge Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen seien. Dabei setzte sie die Höhe in mehreren Schritten fest:
- Zunächst wurden die Einmalzahlungen aus der Direktversicherung und einer weiteren Betriebsrente nach der gesetzlichen Vorgabe auf 120 Monate verteilt. Daraus ergaben sich monatliche Anteile von 228,77 Euro und 91,34 Euro. Die Beiträge beliefen sich zunächst auf 60,36 Euro monatlich.
- Im Laufe des Jahres 2022 kamen die zwei Kapitalleistungen aus dem „Deferred Compensation“-Programm hinzu. Die erste betrug rund 120.905 Euro und wurde mit 1.007,54 Euro monatlich angesetzt. Kurz darauf folgte eine weitere Zahlung in Höhe von 138.828,69 Euro, entsprechend 1.156,91 Euro monatlich.
- Zusammen mit den bereits berücksichtigten Versorgungsbezügen überschritten die beitragspflichtigen Einnahmen die Beitragsbemessungsgrenze. Die Krankenkasse berücksichtigte deshalb nur noch Teile der zuletzt gemeldeten Leistung. Die monatlich zu zahlenden Beiträge stiegen auf zuletzt rund 337 Euro monatlich.
Mann klagt gegen Verbeitragung seiner Altersbezüge vor Gericht
Nachdem die Widersprüche des Mannes gegen die Beitragsbescheide keinen Erfolg hatten, klagte er vor dem Sozialgericht. Dabei machte er geltend, bei den Kapitalleistungen handele es sich nicht um klassische Betriebsrenten, sondern um umgewandelte, bereits während der Erwerbsphase verbeitragte Entgeltbestandteile.
Eine erneute Heranziehung zur Kranken- und Pflegeversicherung stelle daher eine unzulässige Doppelverbeitragung dar. Zudem seien die entsprechenden Vergütungsanteile teilweise oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze gelegen und damit bereits nicht in vollem Umfang sozialversicherungspflichtig gewesen.
Der Kläger verwies zudem darauf, dass keine zusätzlichen Arbeitgeberbeiträge in die Versorgung eingeflossen seien. Die Leistungen beruhten vielmehr vollständig auf Entgeltumwandlungen aus seinem eigenen Arbeitsentgelt, das er im Rahmen seiner Tätigkeit selbst erwirtschaftet habe. Eine beitragspflichtige betriebliche Altersversorgung liege daher nicht vor.
Kläger sieht Verstoß gegen Gleichbehandlungsgrundsatz
Der Mann argumentierte weiter, die Kapitalleistungen zu dem „Deferred Compensation“-Programm seien mit einem bei einer Bank oder Sparkasse abgeschlossenen Sparvertrag vergleichbar, bei dem für die hieraus resultierenden Ersparnisse keine Sozialversicherungsbeiträge erhoben würden. Für eine Gleichstellung mit einer Betriebsrente bestünden keine Grundlagen.
Darüber hinaus sah der Rentner den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Artikel 3 Absatz 1 GG verletzt. Weder privat Krankenversicherte noch bestimmte Formen privater Altersvorsorge wie Riester-Verträge würden mit Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung belastet, so trug er vor.
Es sei daher nicht nachvollziehbar, dass aus betrieblichen Versorgungsleistungen – insbesondere aus bereits selbst finanzierten Entgeltbestandteilen – erneut Beiträge erhoben würden.
Landessozialgericht bestätigt Beitragspflicht
Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) kam mit Urteil vom 19. Januar 2025 (L 10 KR 137/24) zu dem Ergebnis, dass der Rentner auf seine Versorgungsbezüge Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zahlen muss. Es bestätigte damit die Entscheidung der Vorinstanz. Die angefochtenen Bescheide der Krankenkasse seien rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten.
Für die Beitragspflicht stellt das Gericht auf die Grundregel ab, dass als Versorgungsbezüge alle Leistungen der betrieblichen Altersversorgung gelten, die einen Bezug zum früheren Arbeitsverhältnis haben und der Alterssicherung dienen.
Bei der Lebensversicherung handelte es sich demnach um eine sogenannte Direktversicherung im Sinne des § 1b Absatz 2 BetrAVG. Diese sei von der Arbeitgeberin abgeschlossen worden, während der Kläger beziehungsweise seine Hinterbliebenen als Bezugsberechtigte eingesetzt waren, so führte das Gericht aus.
Nach Auffassung des Gerichts liegt damit bereits „institutionell“ betriebliche Altersversorgung vor. Solche Leistungen gelten nach § 229 SGB V als Versorgungsbezüge und sind damit in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung beitragspflichtig.
Alleinige Finanzierung durch Arbeitnehmer unerheblich
Nach Auffassung des Gerichts ist es für die Beitragspflicht unerheblich, ob die Leistungen ganz oder teilweise aus dem eigenen Arbeitsentgelt finanziert wurden. Entscheidend sei allein, dass es sich um Leistungen der betrieblichen Altersversorgung handelt, die einen Bezug zum früheren Beschäftigungsverhältnis aufweisen.
Eine beitragsrechtliche Privilegierung allein aufgrund der Finanzierung lasse sich weder dem Gesetz noch der Verfassung entnehmen. Auch aus einer möglichen Beitragsfreiheit in der Ansparphase ergebe sich kein Schutz vor einer späteren Verbeitragung, so das LSG.
Kein Verstoß gegen Gleichbehandlungsgrundsatz
Auch einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Artikel 3 Absatz 1 GG verneinte das Gericht und verwies auf ein Grundsatzurteil des Bundessozialgerichts vom 18. August 2020 (B 12 KR 4/19 R).
Die Einbeziehung von Versorgungsbezügen in die Beitragspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung beruhe auf einer allgemeinen gesetzgeberischen Systementscheidung und gelte unabhängig davon, wie einzelne Altersvorsorgeformen im privaten oder steuerlichen Bereich behandelt würden.
Unterschiede zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung sowie zwischen betrieblicher und privater Altersvorsorge seien systembedingt und rechtfertigten unterschiedliche beitragsrechtliche Regeln. Eine vergleichbare Behandlung aller Vorsorgeformen sei daher verfassungsrechtlich nicht geboten.
Dies gelte für den vorliegenden Fall umso mehr, da der Kläger von steuerlichen Vorteilen in der Ansparphase profitiert habe, die nach Ansicht des Gerichts zu einer Erhöhung des Gesamt-Lebenseinkommens geführt haben dürften.
Auch das „Deferred Compensation“-Programm ist als bAV einzuordnen
Das Gericht stufte zudem das „Deferred Compensation“-Programm ebenfalls als betriebliche Altersversorgung ein. Entscheidend sei bereits der enge Bezug zum Arbeitsverhältnis, da nur Geschäftsführer und leitende Angestellte teilnahmeberechtigt gewesen seien und die Teilnahme zudem von einer ausdrücklichen Zustimmung des Arbeitgebers abhing.
Die Beiträge beruhten demnach auf einer Umwandlung variabler Vergütungsbestandteile, die nicht ausgezahlt, sondern in eine Versorgungsanwartschaft überführt wurden.
Nach Auffassung des Gerichts diente das Programm damit erkennbar der Altersversorgung und der Sicherung des Lebensstandards nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben. Dies werde auch durch die Ausgestaltung mit festen Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenfällen sowie den Bezug zum Betriebsrentengesetz deutlich. Eine reine Spar- oder Kapitalanlage liege daher nicht vor.
Das Urteil ist rechtskräftig – eine Berufung vor das Bundessozialgericht wurde nicht zugelassen.




