Erneutes BFH-Urteil zu Familienheimfahrten

4.7.2013 (€) – Die Entfernungspauschale für eine wöchentliche Familienheimfahrt von Beschäftigten, die an ihrem Dienstort über einen zweiten Wohnsitz verfügen, kann gegenüber dem Finanzamt auch dann geltend gemacht werden, wenn dem Steuerpflichtigen für die Fahrten keine Kosten entstehen, etwa weil er umsonst mit einem Kollegen mitfahren kann. Das geht aus einem gestern veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18. April 2013 hervor (Az.: VI R 29/12).

Weil die Arbeitsstelle des Klägers fast 400 Kilometer von seinem Familienwohnsitz entfernt liegt, verfügt er am Ort seiner Beschäftigung über einen zweiten Wohnsitz.

Erfolgreiche Revision

Im Streitjahr machte er gegenüber seinem Finanzamt gemäß § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 4 EStG eine Entfernungspauschale für 48 Familienheimfahrten á 0,30 Euro pro Entfernungskilometer geltend. Für einen Teil dieser Fahrten musste er jedoch nichts bezahlen. Das Finanzamt wollte daher nur jene Heimfahrten anerkennen, die der Kläger mit seinem eigenen Personenkraftwagen zurückgelegt hatte.

Nachdem der Kläger erfolglos Einspruch gegen den entsprechenden Steuerbescheid eingelegt und auch vor dem Finanzgericht eine Niederlage erlitten hatte, war er mit seiner beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegten Revision erfolgreich.

Nach Ansicht des BFH kann die Entfernungspauschale für eine wöchentliche Familienheimfahrt im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung wie die Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte verkehrsmittelunabhängig und selbst dann in Anspruch genommen werden, wenn der Steuerpflichtige für diese Fahrten keine Kosten getragen hat.

„Denn die darin liegende Begünstigung ist vom Gesetzgeber gewollt und durch umwelt- und verkehrspolitische Lenkungszwecke gerechtfertigt“.

Anrechnung möglich

Es ist allerdings zu prüfen, ob dem Steuerpflichtigen durch seinen Arbeitgeber steuerfreie Reisekostenvergütungen oder steuerfreie Sachbezüge wie beispielsweise Freifahrten gewährt wurden. Denn sollte das der Fall sein, so sind diese auf die Pauschale für die Familienheimfahrten anzurechnen (VersicherungsJournal 14.6.2013).

Da das Finanzgericht hierzu keine ausreichenden Feststellungen getroffen hat, wurde der Fall zur endgültigen Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen.

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