BU-Mitwirkungspflichten: Versicherungsnehmer gewinnt im zweiten Anlauf

11.5.2026 – Werden in einem Urteil die Ansprüche eines Versicherungsnehmers lediglich als „derzeit unbegründet“ abgewiesen, handelt es sich nicht um eine endgültige Entscheidung. Der Anspruch bleibt bestehen und kann nach Erfüllung der zugrunde liegenden Voraussetzungen – etwa nachgeholter Mitwirkungspflichten – in einem neuen gerichtlichen Verfahren erneut geltend gemacht werden. Das zeigt ein Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock, bei dem um eine Berufsunfähigkeitsrente gestritten wurde.

Ein Mann begehrte Leistungen aus seiner Berufsunfähigkeitsversicherung. Dabei erlitt er vor dem Landgericht Stralsund mit Urteil vom 30. August 2021 (6 O 208/20) eine Niederlage: Das Gericht stellte fest, dass die geltend gemachten Ansprüche wegen einer Verletzung von Mitwirkungs- und Obliegenheitspflichten im Nachprüfungsverfahren „derzeit unbegründet“ seien.

Das Urteil wurde rechtskräftig. Im Anschluss stellte der Versicherer die Leistungen im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens ein.

Versicherungsnehmer holt Mitwirkungspflichten nach

Der Versicherte holte später die fehlenden Unterlagen nach und konnte den fortbestehenden Anspruch auf Berufsunfähigkeit erneut nachweisen. Daraufhin verlangte er auch für den zwischenzeitlich nicht gezahlten Zeitraum eine rückwirkende BU-Rente. Dies verweigerte der Versicherer unter Verweis auf das rechtskräftige Urteil.

Der Mann klagte daraufhin erneut vor Gericht und verlangte die Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente auch für den Zeitraum, in dem der Versicherer die Leistungen wegen der zunächst verletzten Mitwirkungspflichten eingestellt hatte. Er machte geltend, dass er die erforderlichen Unterlagen inzwischen vollständig nachgereicht habe und die bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit vorliege.

Ist eine erneute Klage trotz rechtskräftiger Entscheidung zulässig?

Entscheidend wurde damit die Frage, ob die erneute Klage überhaupt zulässig war oder durch die Rechtskraft des früheren Urteils gesperrt gewesen ist.

Gemäß § 322 ZPO bindet ein rechtskräftiges Urteil beide Parteien – der entschiedene Streit darf nicht noch einmal vor Gericht verhandelt werden, soweit es um denselben Streitgegenstand geht.

Der Versicherer hielt dem Versicherungsnehmer folglich entgegen, der Streit sei bereits durch das Urteil des Landgerichts Stralsund abgeschlossen. Eine erneute gerichtliche Geltendmachung sei daher ausgeschlossen. Indem der Versicherungsnehmer klage, verstoße er gegen den Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB und verhalte sich treuwidrig.

Oberlandesgericht verpflichtet Versicherer zur rückwirkenden Zahlung

Das Oberlandesgericht Rostock (OLG) kam mit einem Hinweisbeschluss vom 6. August 2025 (4 U 61/25) jedoch zu dem Ergebnis, dass dem Kläger eine Berufsunfähigkeitsrente für den Zeitraum zustehe, in dem der Versicherer zunächst ein temporäres Leistungsverweigerungsrecht wegen verletzter Mitwirkungspflichten geltend gemacht hatte.

Demnach habe der Versicherungsnehmer mittlerweile seine Mitwirkungspflichten erfüllt und erfolgreich nachweisen können, dass die Berufsunfähigkeit auch im strittigen Zeitraum bestand.

Damit bestätigte das Gericht das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 11. Februar 2025 (6 O 42/24). Der zuständige vierte Senat stellte zugleich in Aussicht, die Berufung des Versicherers mangels Erfolgsaussichten gemäß § 522 Absatz 2 ZPO zurückzuweisen. Auf den Beschluss macht die Kanzlei Rechtsanwälte Kotz GbR auf ihrem Blog aufmerksam.

Ansprüche durch früheres Urteil als „derzeit unbegründet“ abgewiesen

Entscheidend war nach Auffassung des OLG, dass die Rechtskraft des früheren Urteils des Landgerichts Stralsund aus dem Jahr 2021 der erneuten Klage nicht entgegenstand. Der Umfang der Rechtskraft bestimme sich – wie bei klageabweisenden Entscheidungen üblich – nach Tatbestand und Entscheidungsgründen des Urteils.

Zwar seien die streitigen Ansprüche bereits damals Gegenstand des Verfahrens gewesen. Das Gericht habe sie jedoch nicht endgültig abgewiesen, sondern lediglich als „derzeit unbegründet“, wie es wortwörtlich in der damaligen Urteilsbegründung hieß.

Eine solche Formulierung entfaltet nach Ansicht des Senats keine abschließende Sperrwirkung im Sinne von § 322 ZPO. Vielmehr lasse sie erkennen, dass die Ansprüche bei späterer Erfüllung der Mitwirkungspflichten wieder aufleben können – auch rückwirkend für den bereits streitigen Zeitraum. Mit anderen Worten: Das frühere Urteil versperrte den Weg nicht, sondern ließ ihn ausdrücklich offen.

Versicherer hätte AVB zu Obliegenheitsverletzungen anpassen können

Ebenfalls keinen Erfolg hatte der Versicherer mit dem Einwand, der Kläger habe seine Mitwirkungspflichten vorsätzlich verletzt.

Zwar könne eine solche Obliegenheitsverletzung nach § 28 VVG unter bestimmten Voraussetzungen zu einer Leistungsfreiheit führen, so führte das OLG aus. Voraussetzung dafür sei jedoch, dass dies in den Versicherungsbedingungen wirksam vereinbart sei.

Daran fehlte es nach Auffassung des Senats: Die AVB des Versicherers sahen keine entsprechende Regelung vor. Es sei dem Versicherer unbenommen gewesen, seine Vertragsbedingungen an die seit längerem geltende Rechtslage anzupassen – was er jedoch versäumt habe.

Nachträgliche Einforderung der Ansprüche ist nicht treuwidrig

Auch der Einwand der Verwirkung hatte keinen Erfolg. Die Folgen einer Verletzung von Mitwirkungspflichten sind bereits abschließend in § 28 VVG geregelt, so hob das Gericht hervor. Für einen Rückgriff auf den allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242 BGB bestand daher kein Raum.

Unabhängig davon liege auch keine treuwidrige Rechtsausübung vor. Es sei nicht zu beanstanden, dass der Versicherungsnehmer nach nachgeholter Mitwirkung und bestätigter fortbestehender Berufsunfähigkeit die zuvor einbehaltenen Leistungen rückwirkend verlange.

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