BSV: Bringt eine Vertriebsinfo die Assekuranz in Bedrängnis?

25.5.2020 (€) – Eine Mitteilung für den Versicherungsvertrieb verspricht Versicherungsschutz für den Coronavirus in der gewerblichen Betriebsschließungs-Versicherung. Ein Fachanwalt aus Hamburg bewertet dies als klare Leistungsaussage und warnt Versicherungsmakler davor, die Kunden in Richtung Vergleich zu beraten. Die Assekuranz sieht hingegen trotz des Informationsschreibens selten einen Leistungsanspruch ihrer Gewerbekunden.

Am 4. März 2020 hatte die Versicherungskammer Bayern (VKB) an ihre Vertriebspartner das Schreiben: „VERTRIEBSINFORMATION Gewerbe“; „Coronavirus – Versicherungsschutz in der Betriebsschließungs-Versicherung“, versandt. Es enthält zwei wesentliche Botschaften.

Deckung der VKB gilt für Bestand

Zum einen werden die Versicherungsmakler darüber informiert, dass die Assekuranz „aufgrund der derzeitigen Lage keine neuen Anträge für gewerbliche Betriebsschließungs-Versicherungen annehmen und Angebote dafür abgeben“ kann. Auch Summenerhöhungen wären nicht mehr möglich.

Zum anderen heißt es fett gedruckt: „Coronavirus im Deckungsumfang der bestehenden gewerblichen Betriebsschließungs-Versicherung enthalten“. Die Vermittler werden darüber informiert, dass das Coronavirus „2019-nCoV“ den „namentlich genannten Krankheitserregern“ gleichgestellt wird und somit „behördlich angeordnete Betriebsschließungen aufgrund des neuartigen Coronavirus“ in der gewerblichen Betriebsschließungs-Versicherung der VKB mitversichert sind.

Nach Ansicht von Stephan Michaelis von der Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte Partnerschafts-Gesellschaft ergibt sich aufgrund dieser eindeutigen Aussage ein vollständiger Leistungsanspruch. Der Jurist: „Meines Erachtens hat die Versicherungskammer Bayern aufgrund dieses Schreibens die getätigten Zusagen einzuhalten und die versicherungs-vertraglichen Leistungen vollständig zu erbringen. Obwohl es eigentlich vorher im Versicherungsvertrag vielleicht sogar anders stand!“.

Schutz nur bei Erkrankung im Betrieb

Der bayerische Regionalversicherer sieht sich hingegen durch das Schreiben nicht in der Leistungspflicht. So löse die Gleichstellung des Coronavirus mit den namentlich in den VKB-Bedingungen genannten Krankheitserregern „alleine“ den Versicherungsschutz nicht aus.

Dieser sei nur gegeben, wenn eine behördliche Schließung aufgrund eines konkreten Covid-19-Falles im Betrieb erfolge. Auf eine generalpräventive, flächendeckende Schließung von Betrieben sei die Betriebsschließungs-Versicherung (BSV) der Versicherungskammer Bayern nicht anwendbar.

Juristen: Keine Einschränkung auf bestimmte Anordnung

Viele Rechtswissenschaftler sehen dies aber anders. So stellt etwa Professor Dr. Michael Fortmann vom Institut für Versicherungswesen an der Technischen Hochschule Köln in der Zeitschrift für Versicherungswesen (ZfV 10/2020) fest: „Soweit in den Versicherungs-Bedingungen der Betriebsschließungs-Versicherung eine Anordnung der zuständigen Behörde gefordert wird, sind sämtliche Anordnungen nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) erfasst.“

Das gelte für Einzelfallanordnungen, Rechtsverordnungen und auch Allgemeinverfügungen. Der Rechtswissenschaftler verweist darauf, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes der Zweck und Sinnzusammenhang einer Versicherungsklausel nur dann zu berücksichtigen ist, wenn der Versicherungsnehmer diesen erkennen kann (Urteil vom 6. Juli 2016, IV ZR 441/15).

Fortmann: „An keiner Stelle der einschlägigen Versicherungs-Bedingungen kann aber der durchschnittliche Versicherungsnehmer eine Einschränkung auf eine bestimmte Anordnung entnehmen.“ Deckungsschutz gäbe es aber nur, wenn die Anordnung zur Betriebsschließung auf der Grundlage des IfSG erfolgt sei. Das sei im Einzelfall zu prüfen.

Vergleiche hinfällig? Anwalt warnt Makler vor Haftung

Auch der Jurist Michaelis geht davon aus, dass Allgemeinverfügungen mitversichert sind. Nach Meinung des Fachanwalts für Versicherungsrecht könnten solche „eindeutigen“ und „unmissverständlichen“ Vertriebsinformationen im Streitfall vor Gericht den Ausschlag zugunsten der Versicherten geben. Daher hat er seinen Mandanten in einem aktuellen Newsletter die VKB-Vertriebsinformation zur Verfügung gestellt.

Er rät, diese Informationen „zu den Akten“ zu nehmen und gewerbliche Kunden darüber zu informieren. Das wäre schon im Eigeninteresse sinnvoll, um eine mögliche Haftung durch „Falschempfehlung“ zu vermeiden. Über ähnliche Vertriebsinformationen anderer Gesellschaften sollten die Makler den Anwalt informieren.

Zudem stelle sich nun die Frage, ob Vergleichsangebote der Assekuranz gegen das VVG verstoßen würden. Dort wird verlangt, dass Versicherer bei ihrer Vertriebstätigkeit gegenüber Versicherungsnehmern „stets ehrlich, redlich und professionell in deren bestmöglichem Interesse handeln“ müssten.

Michaelis vertritt die Auffassung, dass bereits geschlossene, rechtskräftige Vergleiche revidierbar sein könnten, weil die Vertriebsinformation der VKB eindeutig gegenteilige Aussagen beinhalten würde.

Bayerische Lösung: 15 Prozent der Tagesentschädigung

Die Versicherungskammer Bayern ist eine der Initiatoren der „Bayerischen Lösung“, die mit der Bayerischen Staatsregierung, dem Hotel- und Gaststättenverband Bayern (DEHOGA) und dem Verband der Bayerischen Wirtschaft (VBW) ausgehandelt worden ist.

Mitgewirkt haben zudem die Allianz Deutschland AG, die Zurich Beteiligungs-AG und die Haftpflichtkasse VVaG. Außerdem haben sich viele weitere Versicherer der Lösung mittlerweile angeschlossen (VersicherungsJournal 20.5.2020, 29.4.2020, 6.4.2020).

Gemäß der am 3. April 2020 vereinbarten Initiative zahlen die Assekuranzen die Hälfte des nach Abzug der staatlichen Unterstützungsmaßnahmen sowie durch ersparte Aufwände wie Materialkosten verbleibenden wirtschaftlichen Schadens von 30 Prozent. Somit werden 15 Prozent der vereinbarten Tagesentschädigung für die Dauer der versicherten Haftzeit gezahlt. Die Leistung ist auf 30 Tage gedeckelt.

50 Prozent der VKB-Kunden haben Lösung akzeptiert

Mehr als die Hälfte der VKB-Kunden, die eine BSV abgeschlossen haben, hätten dieser Regelung bereits zugestimmt. Die Überweisung des Zahlungsbetrages erfolge dann unmittelbar. Die Zahlung würde nicht auf staatliche Unterstützung angerechnet. Über die Anzahl der Kunden, die bei der Versicherungskammer Bayern eine BSV-Police abgeschlossen haben, will der Versicherer keine Angaben machen.

Laut dem Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) verfügen in der Hotellerie und Gastronomie weniger als 25 Prozent der Betriebe über eine Betriebsschließungs-Versicherung. Nach Schätzung soll es bundesweit 25.000 bis 40.000 Policen geben.

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