8.10.2026 – Im kommenden Jahr steigen die Beitragsbemessungsgrenzen in der Renten- und Arbeitslosenversicherung deutlich sowie in der Kranken- und Pflegeversicherung noch besonders deutlich an. Dies ist auf eine außerplanmäßige Sondererhöhung zurückzuführen. Diese gilt nach der am Mittwoch vom Bundeskabinett verabschiedeten „Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2027“ auch für die Versicherungspflichtgrenze in der Krankenversicherung, die somit ebenfalls besonders kräftig erhöht wird. Jedoch wurde eine neue Besitzstandsregelung eingeführt.
Die Sozialversicherungsgrenzwerte steigen auch im kommenden Jahr deutlich an. Dies teilte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) unter Hinweis auf die am Mittwoch vom Kabinett verabschiedete „Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2027“ mit. Diese ist identisch mit dem Entwurf aus dem September (VersicherungsJournal 22.9.2026).
Wechsel in die PKV wird doppelt erschwert
Demnach wird Anfang 2027 die bundesweit geltende Versicherungspflichtgrenze (auch Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) genannt) in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) um 6.750 Euro beziehungsweise 8,7 Prozent auf 84.150 Euro angehoben. Ein Wechsel in die private Krankenversicherung (PKV) wird damit erst ab einem monatlichen Bruttoeinkommen von mehr als 7.012,50 (2026: 6.400) Euro möglich.
Die Festsetzung der Grenzwerte folgt festen mathematischen Vorgaben. Basis ist die Entwicklung der Löhne und Gehälter im Vorvorjahr des Inkrafttretens, aktuell also 2025. Die Steigerung bezifferte das BMAS auf 4,38 Prozent, was rechnerisch allerdings nur einer aufs Jahr gesehenen Erhöhung von 3.150 Euro entsprechen würde. Aktuell kommt die im Mitte Juli vom Bundestag verabschiedeten GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz festgeschriebene Sondererhöhung um 3.600 Euro (13.7.2026) hinzu.
Den „normalen“ gesetzlichen Regelungen (also ohne den oben erwähnten Sonderzuschlag) folgt die bisherige „besondere JAEG“, die von 5.812,50 auf 6.075 Euro beziehungsweise von 69.750 auf 72.900 Euro pro Jahr steigt. Sie gilt für privat krankenversicherte Arbeitnehmer mit Bestandsschutz aus dem Jahr 2002 (§ 6 Absatz 7 SGB V).
Um aktuell ungewollte Statuswechsel zu verhindern, gilt ab 2027 für Arbeitnehmer, die am 31. Dezember 2026 bereits versicherungsfrei und privat krankenversichert waren, erstmals eine neue besondere JAEG in Höhe von monatlich 6.712,50 Euro beziehungsweise jährlich 80.550 Euro.
Bundesrat muss noch zustimmen
Was beim Überschreiten dieser Grenze zu beachten ist, um tatsächlich in die private Krankenversicherung wechseln zu können, hat Versicherungsmakler Sven Hennig in einem Blogbeitrag erläutert (Medienspiegel 8.9.2025).
Formal muss der Bundesrat der Verordnung zwar noch zustimmen. Dies erfolgt normalerweise Ende November oder Anfang Dezember, da die Veränderungen der Grenzwerte den oben beschriebenen Vorgaben folgen.
Beitragsbemessungsgrenzen steigen deutlich
Auch die ebenfalls bundesweit einheitliche Beitragsbemessungsgrenze in der GKV steigt, und zwar um jährlich 6.750 Euro auf 76.500 Euro (plus 9,7 Prozent). Monatlich geht es um 562,50 Euro auf 6.375 Euro nach oben. Über diesen Grenzbetrag hinausgehende Einkünfte sind beitragsfrei. Auch hier kommt eine gesetzliche Sondererhöhung von 300 Euro im Monat beziehungsweise 3.600 im Jahr hinzu.
In der allgemeinen Rentenversicherung und in der Arbeitslosenversicherung steigt die Beitragsbemessungsgrenze auf 8.850 Euro im Monat beziehungsweise von 101.400 Euro auf 106.200 Euro im Jahr. Im vergangenen Jahr wurde erstmals ein sechsstelliger Wert erreicht.
Auch Bezugsgröße erhöht sich
Auch die Bezugsgröße in der Sozialversicherung wird erhöht – und zwar von 3.955 auf 4.130 Euro pro Monat (plus 4,4 Prozent) beziehungsweise von 47.460 auf Euro 49.560 im Jahr.
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| Jahr | Monat |
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| Quelle: Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2027; Werte 2026 in Klammern | ||
| Versicherungspflichtgrenze Kranken- und Pflegeversicherung | 84.150 (77.400) | 7.012,50 (6.450) |
| Beitragsbemessungsgrenze Kranken- und Pflegeversicherung | 76.500 (69.750) | 6.375 (5.812,50) |
| Beitragsbemessungsgrenze allgemeine Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung | 106.200 (101.400) | 8.850 (8.450) |
| Bezugsgröße West | 49.560 (47.460) | 4.130 (3.995) |
Die Bezugsgröße bildet nach BMAS-Angaben eine wichtige Grundlage in der Sozialversicherung, etwa für die Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbstständigen in der Rentenversicherung oder für die Festsetzung der Mindestbeitrags-Bemessungsgrundlagen für freiwillige Mitglieder in der GKV.
Das vorläufige sogenannte Durchschnittsentgelt (durchschnittlicher/-s Brutto-Lohn und -Gehalt eines beschäftigten Arbeitnehmers) in der gesetzlichen Rentenversicherung wird für das Jahr 2027 bundeseinheitlich auf 53.452 Euro festgesetzt. Das endgültige Durchschnittseinkommen für das Jahr 2025 in der Rentenversicherung wird mit 49.147 Euro angegeben.
Höchstbeiträge steigen an
2027 erhöht sich in der allgemeinen Rentenversicherung der Höchstbeitrag (bei unverändert 18,6 Prozent Beitragssatz) von 1.571,70 Euro auf 1.646,10 Euro. Der Höchstbeitrag in der Arbeitslosenversicherung steigt (bei unverändert 2,4 Prozent Beitragssatz) von 202,80 Euro auf 212,40 Euro.
In der Kranken- und Pflegeversicherung steigen die Höchstbeiträge ebenfalls um bis zu über 100 Euro monatlich (22.9.2026). Die konkrete Höhe in der Pflegeversicherung ist allerdings noch unbekannt, an dem noch im Planungsstadium befindlichen Pflegeneuordnungsgesetz liegt (1.9.2026).




