Unfallschutz: Schlechte Nachrichten für Heimarbeiter

7.2.2020 (€) – Eine Beschäftigte, die in ihrer Wohnung für ihren Arbeitgeber tätig ist, steht nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn sie ihr Kind in den Kindergarten bringt und dabei verunglückt. Das geht aus einem Urteil des Bundessozialgerichts vom 30. Januar 2020 hervor (B 2 U 19/18 R).

Der Entscheidung lag der Fall einer Versicherten zugrunde, die für ihren Arbeitgeber im Rahmen eines sogenannten Teleworkings von zu Hause aus tätig war.

Im November 2013 verließ sie frühmorgens zusammen mit ihrer fünfjährigen Tochter ihre Wohnung, um diese mit dem Fahrrad zum Kindergarten zu bringen. Auf dem Rückweg vom Kindergarten nach Hause, wo sie ihre Arbeit beginnen wollte, kam sie auf Blitzeis zu Fall. Dabei brach sie sich das rechte Ellenbogengelenk.

Ansprüche gegenüber der Berufsgenossenschaft

Die Frau selbst machte keine Ansprüche gegenüber der für sie zuständigen Berufsgenossenschaft geltend. Ihr gesetzlicher Krankenversicherer verlangte von dem gesetzlichen Unfallversicherer jedoch die Erstattung der Behandlungskosten in Höhe von knapp 19.200 Euro.

Das begründete die Krankenkasse damit, dass die Versicherte einen Wegeunfall erlitten habe. Für dessen Folgen sei die Berufsgenossenschaft zur Leistung verpflichtet. Denn nach Artikel 6 Absatz 1 GG in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 müsste auch ein Weg eines Beschäftigten von und zu seinem häuslichen Arbeitsplatz, bringt er sein Kind zum Kindergarten, versichert sein.

Kein Wegeunfall

Dieser Argumentation wollten sich jedoch weder das in den Vorinstanzen mit dem Fall befasste Sozialgericht Hannover, noch das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen anschließen. Auch mit seiner beim Bundessozialgericht eingereichten Revision hatte der Krankenversicherer keinen Erfolg.

Nach Ansicht des Bundessozialgerichts ist das Bringen in den Kindergarten weder in Ausübung der versicherten Tätigkeit der Verletzten erfolgt, noch habe sie ihrem Arbeitgeber gedient.

Sie habe auch keinen Wegeunfall erlitten. Denn dieser setze dem Begriff nach voraus, dass der Wohnort eines Versicherten und jener, an dem er seine Tätigkeit ausübt, räumlich auseinanderfallen. Dieses sei bei einer Tätigkeit in einem Homeoffice naturgemäß nicht der Fall.

Unterschied bei klassischem Arbeitsweg und Telearbeitsplatz

Versichert sei vielmehr nur der klassische Arbeitsweg. Der sei zwar im Jahr 1971 auf Fälle erweitert worden, in denen Beschäftigte, die ihr Kind auf dem Weg zur beziehungsweise von der Arbeit zum Kindergarten bringen oder es abholen, verunglücken.

Anders als die klagende Krankenkasse meine, mache es aber durchaus einen versicherungs-rechtlichen Unterschied, ob eine Fahrt zwischen einem klassischen Arbeitsplatz oder einem Telearbeitsplatz stattfinde.

Da die von der gesetzlichen Unfallversicherung abgedeckten typischen Verkehrsgefahren durch Heimarbeit vermieden würden, habe zu keiner Zeit Versicherungsschutz für Wegeunfälle am häuslichen Arbeitsplatz bestanden.

Folglich sei in Fällen, in denen sich die Wohnung eines Beschäftigten und dessen Arbeitsstätte in demselben Gebäude befänden, begrifflich ein Wegeunfall ausgeschlossen. Im Fall der Verletzten sei daher von einem nicht versicherten Unfall auf einem privaten Heimweg auszugehen.

Kein Verstoß gegen das Grundgesetz

Der klagende Krankenversicherer könne sich auch nicht auf einen Verstoß gegen das Grundgesetz berufen. Denn dieses räume dem Gesetzgeber einen großen Gestaltungsspielraum bei der Förderung der Familie ein.

Eine Erweiterung des Versicherungsschutzes bei Wegeunfällen im Fall einer Beschäftigung im Homeoffice sei daher dessen Sache. Davon habe er jedoch noch keinen Gebrauch gemacht.

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