28.8.2017 (€) – Stehen andere Methoden zur Behandlung einer Krankheit zur Verfügung, so sind gesetzliche Krankenversicherer nicht dazu verpflichtet, einem Versicherten die Versorgung mit Cannabisprodukten zu ermöglichen. Das hat das Sozialgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 8. August 2017 entschieden (S 27 KR 698/17 ER).
Der Entscheidung lag ein Eilantrag eines im Jahr 1950 geborenen Schwerbehinderten zugrunde, der an Polyarthritis sowie Morbus Bechterew leidet.
Teure Medikamente
Seinen gegen seine gesetzliche Krankenkasse gerichteten Antrag begründete er damit, dass Standardtherapien mit schwerwiegenden Nebenwirkungen verbunden gewesen seien.
Er habe daher im Jahr 2008 mit einer Cannabis-Behandlung begonnen. Seitdem habe er keine Krankheitsschübe mehr gehabt. Außerdem seien seine Schmerzen und sonstige Nebenwirkungen deutlich zurückgegangen.
Allerdings könne er sich die monatlichen Kosten in Höhe von mehr als 1.000 Euro für die Cannabis-Medikamente nicht mehr leisten. Sein Antrag auf Übernahme der Kosten durch seine Krankenkasse hatte diese abgelehnt. Begründung: Es sei nicht klar, ob er sämtliche anderen zur Verfügung stehenden Therapiemöglichkeiten ausgeschöpft habe.
Der Versicherte bat daher das Düsseldorfer Sozialgericht darum, die Kasse zur Übernahme der Kosten zu verpflichten. Ohne Erfolg. Die Richter lehnten seinen Eilantrag ab.
Fehlender Nachweis
Nach Ansicht des Gerichts setzt eine Übernahme der Kosten für Cannabis-Medikamente durch eine gesetzliche Krankenkasse voraus, „dass bei schwerwiegender Erkrankung entweder keine anerkannte Behandlung zur Verfügung steht oder eine solche nach der begründeten Einschätzung des behandelnden Arztes im konkreten Fall nicht in Betracht kommt.“ Es müsse außerdem eine Aussicht auf eine positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf bestehen.
Für die Erkrankung des Antragstellers stehen nach Überzeugung des Gerichts jedoch den medizinischen Standards entsprechende Therapiemöglichkeiten zur Verfügung. Dass er diese Möglichkeiten ausgeschöpft hat, habe er nicht nachgewiesen.
Eine Rheumabasistherapie habe zuletzt vor 16 Jahren stattgefunden. Unter Berücksichtigung des medizinischen Fortschritts könne daher nicht angenommen werden, dass der Kläger alle aktuellen Behandlungsoptionen ausgeschöpft habe.
Seine Krankenkasse sei daher zumindest zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht dazu verpflichtet, die Kosten für eine Behandlung mit Cannabis-Medikamenten zu übernehmen.




