Wie ein defekter Getränkeautomat den Job kosten kann

15.4.2015 (€) – Ein Beschäftigter, der sich durch Ausnutzung eines technischen Fehlers zulasten seines Arbeitgebers heimlich einen finanziellen Vorteil verschafft, darf fristlos entlassen werden. Das geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen vom 29. Januar 2015 hervor (Az.: 1 Sa 407/14).

Dem Kläger war laut einem Bericht der Deutschen Anwaltshotline von seinem Arbeitgeber eine Chipkarte zur Verfügung gestellt worden, mit deren Hilfe er sich Getränke aus einem in der Firma aufgestellten Automaten beschaffen konnte.

Illegale Vermehrung des Guthabens

Normalerweise wurde das auf der Karte befindliche Guthaben bei jeder Betätigung des Automaten um den Preis des Getränkes vermindert. Der Kläger hatte jedoch herausgefunden, dass das Guthaben bei der Wahl eines bestimmten Getränks wegen eines technischen Defekts nicht vermindert, sondern erhöht wurde.

Doch anstatt seinen Arbeitgeber darüber zu informieren, nutze der Kläger den Defekt über längere Zeit dazu aus, sich einen finanziellen Vorteil zu verschaffen.

Als der Arbeitgeber die Sache schließlich entdeckte, stellte er den Kläger zur Rede. Doch obwohl dieser sein Fehlverhalten einräumte und sich dafür entschuldigte, wurde er fristlos entlassen.

Unangemessene Reaktion?

Diese Reaktion hielt der Kläger für unangemessen. Er war der Meinung, dass man ihn allenfalls hätte abmahnen, nicht aber entlassen dürfen. Der Beschäftigte zog daher gegen seine Entlassung vor Gericht.

Ohne Erfolg. Wie bereits die Vorinstanz, wies auch das von dem Kläger in Berufung angerufene sächsische Landesarbeitsgericht die Klage als unbegründet zurück.

Nach Ansicht der Richter hat der Kläger durch sein Fehlverhalten einen so schweren Vertrauensbruch begangen, dass es seinem Arbeitgeber nicht zumutbar war, ihn auch nur einen Tag länger zu beschäftigen.

Das ergebe sich insbesondere aus der großen Anzahl der einzelnen rechtswidrigen Gutschriften auf der ihm überlassenen Chipkarte sowie dem damit einhergehenden Diebstahl von Getränken.

Keine Abmahnung nötig

Der Arbeitgeber war nach Ansicht der Richter auch nicht dazu verpflichtet, das mildere Mittel einer Abmahnung zu wählen. Denn eine Abmahnung dient dazu, einem Betroffenen die Möglichkeit zu geben, sein Verhalten zu überdenken und in Zukunft zu ändern.

Angesichts seines über längere Zeit andauernden Fehlverhaltens bestehen nach Meinung der Richter in dem entschiedenen Fall jedoch berechtigte Zweifel daran, dass sich der Kläger in vergleichbaren Situationen nicht ebenfalls wieder Vorteile zulasten seines Arbeitgebers verschaffen wird.

Der Arbeitgeber hatte daher einen wichtigen Grund, den Kläger auch ohne eine vorangegangene Abmahnung fristlos zu entlassen.

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