29.9.2021 – Bei der Auslegung einer Ausschlussklausel betreffend Wirbelsäulenerkrankungen in der Berufsunfähigkeitsversicherung ist vom Wortlaut der Klausel auszugehen. Entscheidend ist, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer die Regelung versteht. Das illustriert ein Urteil des OLG Jena.



