Vom ewigen Widerrufsrecht zur Ausschlussfrist: Die Reform des § 8 VVG

9.10.2026 – Mit Wirkung zum 19.06.2026 hat der Gesetzgeber das Widerrufsrecht im Versicherungsvertragsrecht neu gestaltet. Anlass der Reform war insbesondere das sog. „ewige Widerrufsrecht“, das die Rechtsprechung über viele Jahre intensiv beschäftigte.

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