18.6.2026 – Versicherte behalten auch bei ruhenden Leistungsansprüchen wegen Beitragsrückständen einen Anspruch auf Ausstellung und Nutzung ihrer elektronischen Gesundheitskarte (eGK). Das hat das Bayerisches Landessozialgericht mit Urteil vom 19. Mai 2026 entschieden.



