Reiserücktritt wegen außergewöhnlicher Umstände

5.12.2022 – Ein Rei­se­ver­an­stal­ter kann sei­nen An­spruch auf eine Ent­schä­di­gung be­reits dann ver­lie­ren, wenn vor An­tritt der Fahrt au­ßer­ge­wöhn­li­che Um­stän­de vor­lie­gen, die pro­gnos­tisch eine er­heb­li­che Ge­fahr für ihre Durch­füh­rung oder für die An­rei­se dar­stel­len könn­ten.

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