Unwirksame Arbeitgeberkündigung: Gehaltsrisiko darf nicht auf Arbeitnehmer abgewälzt werden

11.2.2026 – Der Fünf­te Senat des BAG ist von sei­ner bis­he­ri­gen Recht­spre­chung ab­ge­rückt. Für den Fall einer un­wirk­sa­men Kün­di­gung durch den Ar­beit­ge­ber darf die­ser die Zah­lung des Ent­gelts bis zur Klä­rung der Sach­la­ge nicht ver­trag­lich aus­schlie­ßen.

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