1.7.2026 – Löst ein Schneeballwurf auf ein Auto eine Vollbremsung und den daraus folgenden Auffahrunfall aus, haftet der Schneeballwerfer auch dann anteilig für den Schaden, wenn der Auffahrende den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht eingehalten hat. Das zeigt ein Urteil des Oberlandesgerichts Saarbrücken.
Am 21. Januar 2023 warf ein Mann einen Schneeball in Richtung einer befahrenen Straße, auf der erhebliche Glätte herrschte. Er landete auf der Windschutzscheibe eines Toyota. Die Fahrerin war durch den Aufprall so erschrocken, dass sie voll abbremste.
Die dahinterfahrende Frau bremste ebenfalls stark, kam jedoch auf der glatten Fahrbahn ins Rutschen und fuhr auf das vorausfahrende Fahrzeug auf. Dabei entstand erheblicher Sachschaden an beiden Pkw.
Auffahrende Frau klagt gegen Vorausfahrende und Schneeballwerfer
Anschließend klagte die Fahrerin des auffahrenden Autos sowohl gegen die vorausfahrende Frau als auch gegen den Schneeballwerfer. Sie verlangte Ersatz ihrer Reparaturkosten in Höhe von rund 7.266 Euro sowie für die entstandene Wertminderung am Auto und die Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten.
Sie argumentierte, die Vorausfahrende habe grundlos und unnötig stark gebremst; eine solche Vollbremsung sei trotz des auf die Windschutzscheibe geworfenen Schneeballs nicht erforderlich gewesen. Zudem habe der Schneeballwerfer durch seine Handlung die Gefahrenlage ausgelöst. Beide müssten daher für den ihr entstandenen Schaden aufkommen.
Oberlandesgericht Saarbrücken sieht Mithaftung bei der Klägerin
Das Oberlandesgericht Saarbrücken (OLG) bestätigte mit Urteil vom 12. Juni 2026 (3 U 38/25), dass sich die auffahrende Klägerin eine Mitverantwortung an der Entstehung des Unfalls anrechnen lassen muss. Ansprüche gegen die vorausfahrende Fahrerin scheiden demnach vollständig aus.
Für das Verschulden der auffahrenden Frau spreche der Anscheinsbeweis, so argumentierte das OLG mit Bezug auf die Vorinstanz. Sie hätte ihre Fahrweise an die winterlichen Straßenverhältnisse und die Glätte derart anpassen müssen, dass sie stets gefahrlos hätte lenken und anhalten können.
Danach muss sich die Klägerin insbesondere eine Nichteinhaltung des Sicherheitsabstands nach § 4 Absatz 1 StVO sowie eine nicht angepasste Geschwindigkeit nach § 3 Absatz 1 StVO zurechnen lassen.
Anscheinsbeweis bedeutet bei Auffahrunfällen, dass aus Sicht des Gerichts zunächst vermutet wird, dass der Auffahrende den Unfall verursacht hat, etwa durch zu geringen Abstand oder Unaufmerksamkeit. Der Anscheinsbeweis muss von der auffahrenden Person entkräftet werden, und zwar durch konkrete Tatsachen oder Beweise, die einen atypischen Unfallverlauf nahelegen.
Vorausfahrende Frau haftet nicht
Das OLG korrigierte das Urteil der Vorinstanz derart, dass ein unfallursächlicher Verstoß der Vorausfahrenden verneint wurde. Demnach bremste sie nicht scharf ohne zwingenden Grund plötzlich und unerwartet ab.
Zwar könne davon ausgegangen werden, dass die Beklagte mit ihrer Vollbremsung eine deutlich über das Maß eines „normalen“ Bremsvorgangs hinausgehende Reaktion vollzogen habe, so führte das OLG aus.
Aber nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung stelle das falsche Reagieren eines Verkehrsteilnehmers dann kein Verschulden dar, wenn er in einer ohne sein Verschulden eingetretenen, für ihn nicht voraussehbaren Gefahrenlage keine Zeit zu ruhiger Überlegung gehabt habe.
Er unternehme dann nicht das Richtige und Sachgerechte, um den Unfall zu verhüten, sondern reagiere aus verständlicher Bestürzung heraus objektiv falsch.
Frau reagierte aufgrund ihres Erschreckens falsch – verständlicherweise
So liege es hier vor. Nach den Feststellungen des Landgerichts habe es für den Schneeballwurf keine vorherigen Anzeichen gegeben. Der Schneeball sei auf das Beklagtenfahrzeug aufgetroffen, zerplatzt und habe der Fahrerin die Sicht genommen. Aus diesem Grund und wegen des Erschreckens habe sie sodann eine Vollbremsung eingeleitet.
Die vorausfahrende Fahrerin müsse sich der Klägerin gegenüber auch keine relevante eigene Haftung aus der Gefährdungshaftung ihres Pkw zurechnen lassen, weil ihre Betriebsgefahr im Rahmen der Abwägung vollständig zurücktrete und kein Verschulden festgestellt wurde.
Haftungsverteilung zwischen Klägerin und Schneeballwerfer
Da die vorausfahrende Frau nicht haftete, galt es nun noch, die Haftungsverteilung zwischen der Auffahrenden und dem Schneeballwerfer zu klären. Das OLG bestätigte zunächst, dass der Schneeballwerfer dem Grunde nach gemäß § 823 Absatz 1 BGB für den Schaden am Klägerfahrzeug haftet.
Schaffe eine Handlung eine gefährliche Lage, in der sich ein nicht außerhalb jeder Lebenserfahrung liegendes Fehlverhalten eines anderen verwirkliche und dadurch ein Schaden entstehe, bestehe ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der Handlung und dem Schaden, so das Gericht.
Eine solche Gefahrenlage habe der Mann geschaffen, indem er den Schneeball auf das im fließenden Verkehr befindliche Fahrzeug geworfen habe.
Nur fahrlässiges Fehlverhalten statt schwerwiegendem Verschulden
Allerdings korrigierte das OLG auch die Entscheidung der Vorinstanz zur Haftung des Schneeballwerfers. Sein Verhalten sei lediglich als fahrlässig im Sinne des § 276 Absatz 2 BGB zu bewerten, da ihm die mit dem Schneeballwurf verbundenen Gefahren hätten erkennbar sein müssen.
Tatsachen, die eine grobe Fahrlässigkeit begründen könnten und für die die Klägerin die Beweislast trage, stünden hingegen nicht fest. Diese setzen einen objektiv besonders schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt voraus. Ein besonders schwerwiegendes Verschulden des Werfers könne nicht angenommen werden.
Da sich zudem die Klägerin ihr eigenes Auffahrverschulden anrechnen lassen müsse, hielt das Oberlandesgericht eine Haftungsverteilung von 50 zu 50 für angemessen. Der Schneeballwerfer muss daher der Klägerin die Hälfte des zugesprochenen Schadens ersetzen.




