Waschbären im Dach nach Sanitärarbeiten – wer haftet für 6.000 Euro Schaden?

1.10.2024 – Das Landgericht Frankfurt am Main entschied, dass ein Sanitärbetrieb nicht für die Kosten haftet, die durch die Einnistung von Waschbären in einem Hausdach entstanden sind, dessen Holzverkleidung die Handwerker im Rahmen einer Rohrsanierung vor Monaten öffneten. In der Begründung heißt es unter anderem, dass der Hausbesitzer nicht beweisen könne, dass für den Sanitärbetrieb eine Pflicht zum fachgerechten Verschließen der geöffneten Holzverkleidung bestand, was den Schaden hätte verhindern können.

Im Winter war an der Außenwand eines Hauses eine Wasserleitung eingefroren, die zur Bewässerung der Loggia im ersten Obergeschoss diente.

Der Hauseigentümer beauftragte daraufhin einen Sanitärbetrieb mit der Reparatur. Der Installateur öffnete unter anderem die Holzverkleidung an der Loggia, um den Wasserhahn zu entfernen und die Leitung stillzulegen. Die Holzverkleidung, hinter der sich ein Hohlraum befand, blieb auch nach den Arbeiten offen.

Zwei Monate später bemerkte der Hauseigentümer Kratzgeräusche auf dem Dach und informierte den Installateur. Dieser verschloss daraufhin die Holzverkleidung provisorisch. Nachdem im Sommer die Kratzgeräusche lauter wurden, beauftragte der Immobilienbesitzer einen Kammerjäger. Dieser fing mit einer Lebendfalle vier junge Waschbären und ein Muttertier im Dach.

6.750 Euro Schadensforderung

Der Hauseigentümer forderte danach vom Sanitärbetrieb rund 6.750 Euro Schadenersatz für die Kosten, die notwendig waren, um die Waschbären aus dem Dach zu entfernen und den durch die Tiere entstandenen Schaden zu beheben.

Es handelte ich dabei um die Kosten für den Kammerjäger und die anschließenden Schreinerarbeiten, die notwendig waren, um das Dach und die Loggia wieder ordnungsgemäß zu verschließen.

Der Hauseigentümer war der Ansicht, dass der Heizungsinstallateur durch das unverschlossene Belassen der Holzverkleidung für den Schaden verantwortlich sei. Ohne die geöffnete Verkleidung wäre es den Waschbären nicht möglich gewesen, in das Dach einzudringen und sich dort einzunisten.

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Keine Hauptleistungspflicht des Sanitärbetriebs

Vor dem Landgericht Frankfurt am Main erlitt der Hauseigentümer jedoch eine Niederlage. Das Gericht wies seine Klage mit Urteil vom 17. Mai 2024 (2-02 O 578/23) ab. In der Urteilsbegründung heißt es: „Das Wiederanbringen der Holzverkleidung war nicht Teil der Hauptleistungspflicht des Beklagten.“

„Dies gilt unabhängig davon, ob die Holzverkleidung auf Veranlassung des Klägers abgemacht wurde, damit die Wand wieder trocknen konnte, oder nur um die defekte Leitung abzukappen“, so die Ausführung des vorsitzenden Richters.

Zudem sei der Beklagte „Inhaber eines Heizungs- und Sanitärbetriebs. Arbeiten mit Holz fallen jedoch in den Fachbereich eines Schreiners“, so das Gericht weiter.

Das Gericht stellte zudem fest, dass auch keine mündliche Vereinbarung zwischen den Parteien bestand, die den Sanitärbetrieb dazu verpflichtet hätte, die Verkleidung fachgerecht wieder anzubringen.

Keine Schutzpflichtverletzung ohne Kenntnis

Der Handwerker habe laut Gericht auch nicht gegen eine Schutzpflicht verstoßen, indem er die Verkleidung offenließ, denn der Hauseigentümer konnte nicht beweisen, dass der Sanitärbetrieb über das Waschbärenproblem in dieser Gegend Bescheid wusste.

Als der Installateur die Nachricht über die Kratzgeräusche erhalten hatte, seien die Waschbären bereits im Dachgeschoss gewesen, stellte das Gericht klar. Das Urteil ist rechtskräftig.

Es zeigt auf, wie wichtig klare vertragliche Vereinbarungen und die Abgrenzung von Aufgaben zwischen verschiedenen Gewerken bei Bau- und Reparaturarbeiten sind. Zudem kann es als Auftraggeber von Vorteil sein – Stichwort Schutzpflicht –, den Auftragnehmer vor Auftragserteilung umfassend über mögliche Risiken und Besonderheiten, im genannten Fall das Waschbärenaufkommen in der Region, zu informieren.

Versicherungsschutz für Kammerjägerkosten

Übrigens, die Kosten zur professionellen Bekämpfung von Schädlingen und Ungeziefer in Haus und Wohnung werden von einigen Wohngebäude- oder Hausratversicherungen übernommen, sofern hier die Kostenübernahme für eine Schädlingsbekämpfung mitvereinbart ist.

Nach Angaben des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. bieten zudem einige Versicherer einen entsprechenden Versicherungsschutz im Rahmen eines Haus- und Wohnungsschutzbriefes. Dieser wird häufig als Zusatzbaustein zu einer Hausrat- oder Wohngebäudeversicherung angeboten.

Wichtig ist dabei unter anderem, dass in Versicherungsbedingungen ausdrücklich nicht nur Nagetiere und Insekten, sondern auch Waschbären und Marder bei der Schädlingsbekämpfung versichert sind. Oftmals ist zudem der Leistungsumfang bis zu einer vertraglich vereinbarten Höhe maximiert.

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AVB · Gebäudeversicherung · Schadenersatz
 
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