3.11.2026 – Das Landgericht Saarbrücken hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass der Fahrer eines haftpflichtversicherten Lastwagens nur anteilig für einen Schaden aufkommen muss, der durch herabfallende Ladung verursacht wurde. Denn der hinter ihm fahrende Wagen habe den erforderlichen Sicherheitsabstand missachtet. Deshalb müsse sich der Autofahrer einen Mithaftungsanteil von einem Drittel anrechnen lassen.
Ein Autofahrer wollte an einem Nachmittag im Februar 2024 einen vor ihm fahrenden Lastwagen überholen, der Steine und Schotter geladen hatte. Einer der Steine war jedoch durch einen Riss in der Plane von der Ladefläche gefallen und gegen den hinter dem Lkw fahrenden Wagen geprallt.
Hierdurch entstand an der Windschutzscheibe des Autos ein Schaden, für den Reparaturkosten in Höhe von rund 1.400 Euro netto anfielen. Diesen Betrag forderte der Geschädigte zuzüglich rund 25 Euro Unkostenpauschale von dem Fahrer eines haftpflichtversicherten Lastwagens.
Denn der Lastwagenfahrer habe den Verkehrsunfall durch einen Verstoß gegen § 22 Absatz 1 StVO allein verschuldet. Demzufolge ist Ladung unter anderem so zu sichern, dass sie nicht herabfallen kann. „Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik zu beachten.“ In dem vorliegenden Fall hätte der Lkw-Fahrer die Ladung nicht durch eine gerissene Plane absichern dürfen.
Sachschaden durch herabgefallenen Stein
Weil das Unfallgeschehen für den Autofahrer ein unabwendbares Ereignis dargestellt habe, klagte er insgesamt 1.436,27 Euro plus Zinsen ein. Hiermit hatte er vor dem Amtsgericht Saarbrücken Erfolg, das ihm in seinem Urteil vom 23. Februar 2026 (124 C 354/24) Recht gegeben hat.
Darin heißt es zur Begründung, dass der Schaden an der Windschutzscheibe des Autofahrers dadurch entstanden sei, dass ein Stein von dem Lastwagen herabgefallen sei.
Doch dieser Unfallhergang sei objektiv unmöglich, argumentierten die Vertreter des Beklagten. Der Sachverhalt könne sich nicht so ereignet haben, wie er von Klägerseite geschildert wurde. Demnach habe der Autofahrer vor dem Überholmanöver den vorgeschriebenen Sicherheitsabstand eingehalten.
Erforderlichen Sicherheitsabstand missachtet
Doch laut den Ausführungen eines Sachverständigen sei die Beschädigung der Windschutzscheibe nur möglich gewesen, wenn der Mann dem Fahrzeug vor ihm näher als 25 Meter aufgefahren wäre. Dies widerspricht allerdings den Angaben des Klägers.
In der mündlichen Verhandlung hatte der Autofahrer nämlich angegeben, dass er mit einer Geschwindigkeit von 60 Stundenkilometern unterwegs war. Hieraus ergibt sich ein Reaktionsweg von 18 Metern und ein Bremsweg von 36 Metern, so dass der gesamte Anhalteweg 54 Meter beträgt.
Den erforderlichen Sicherheitsabstand, der zwar nicht dem vollständigen Anhalteweg entspricht, habe der Kläger bei dem Unfall nicht eingehalten. Denn der eingetretene Schaden laut dem Sachverständigen nur in einer Entfernung bis zu 25 Metern möglich gewesen ist, was für einen Verstoß gegen das Abstandsgebot spreche.
Fehlerhafte Beweiswürdigung des Gerichts
Die Beklagten rügten daher eine „fehlerhafte Beweiswürdigung des Amtsgerichts“ und gingen gegen die erstinstanzliche Entscheidung in Berufung. Ihrer Argumentation hat sich das zuständige Landgericht Saarbrücken in seinem Urteil vom 27. August 2026 (13 S 33/26) teilweise angeschlossen.
„Das angefochtene Urteil hält der rechtlichen Nachprüfung (§ 513 Absatz 1 ZPO) nicht in vollem Umfang stand“, heißt es hierzu vom Landgericht. „Fehlerhaft hat es das Amtsgericht unterlassen, auf Seiten des Klägers einen Verstoß gegen § 4 Absatz 1 Satz 1 StVO in die Abwägung einzustellen.“
Mithaftungsanteil des Autofahrers: ein Drittel
Demzufolge haben Autofahrer in der Regel einen so großen Abstand einzuhalten, dass sie auch hinter einem plötzlich bremsenden Fahrzeug halten können. Wer überholen will, darf den Abstand zwar beim Ausscheren auf die linke Fahrbahn verringern, aber nicht schon vorher.
Wer den Sicherheitsabstand hingegen missachtet, haftet laut dem Landgericht in der Regel zu einem Anteil von einem Drittel mit. Der Kläger habe somit Anspruch auf jeweils zwei Drittel der Reparaturkosten und der Unkostenpauschale. Dies ergibt in diesem Fall insgesamt 957,14 Euro. Die Revision wurde nicht zugelassen.




