Wann bei einer Schlägerei der Schadensersatzanspruch endet

12.2.2026 (€) – Wer sich freiwillig in eine Situation hineinbegibt, in der es allein dem Zufall geschuldet ist, sich nicht zu verletzen, verwirkt damit unter Umständen auch seinen Anspruch auf Schadensersatz. Das zeigt ein Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts Zweibrücken, das einen Fall zu verhandeln hatte, bei dem sich zwei Männer zu einer Prügelei verabredet hatten.

Zwei Männer gerieten in Streit. Über den Messengerdienst Whatsapp beleidigten und provozierten sie sich gegenseitig. Schließlich verabredeten sie sich zu einer „Mann-gegen-Mann“-Auseinandersetzung auf einem nicht videoüberwachten Parkplatz.

Einer der Männer fuhr zum vereinbarten Treffpunkt. Zur Vorbereitung hatte er ein Tierabwehrspray erworben. Zudem ließ er sein Mobiltelefon in der Tasche mitlaufen, um das Geschehen zu dokumentieren. Kaum war er am Treffpunkt angekommen, eskalierte die Situation. Es kam zur Prügelei, er stürzte – und zog sich eine dauerhafte Verletzung am Knie zu.

Verletzter fordert erfolglos Schadensersatz und Schmerzensgeld

Der Mann klagte schließlich vor Gericht. Er beschuldigte seinen Kontrahenten, ihn in einen Hinterhalt gelockt zu haben und sofort auf ihn losgegangen zu sein. Sein Gegner habe ihn heftig gestoßen, wodurch er selbst gestürzt sei. Deshalb würden ihm Schadensersatz nach § 823 Absatz 1 BGB und ein Schmerzensgeld nach § 253 Absatz 2 BGB zustehen.

Mit einem Hinweisbeschluss vom 4. November 2025 (8 U 19/24) wies das Pfälzische Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken die Klage ab und bestätigte damit die Entscheidung der Vorinstanz. Demnach stehen dem Mann weder Schadensersatz noch Schmerzensgeld zu.

Verabredung zum körperlichen Streit – kein Schadensersatzanspruch

Das Landesgericht Zweibrücken hatte zuvor beide Männer sowie drei Zeugen angehört. Es kam zu der Einschätzung, dass der Kläger zwar nicht in die Verletzung eingewilligt habe, sich aber bewusst in eine Situation begeben habe, in der eine körperliche Auseinandersetzung zu erwarten gewesen sei.

Bereits der Tonfall der ausgetauschten Chatnachrichten habe darauf hingedeutet, dass sich die Männer nicht nur zu einer Aussprache verabredet hatten, sondern dass auch die Möglichkeit einer Prügelei im Raum stand, betonte die Vorinstanz.

Nur der Zufall entscheidet, dass man nicht verletzt wird

Dieser Einschätzung schloss sich das OLG an. Der zuständige Senat betonte, dass Schadensersatz nicht verlangen könne, wer sich freiwillig in eine Situation begebe, in der es schlicht dem Zufall geschuldet sei, wer verletzt werde.

Berücksichtige man alle Umstände – das vorgespannte Verhältnis der Männer, die vorherigen Beleidigungen und Provokationen, die bewusste Wahl eines abgelegenen, kamerafreien Parkplatzes sowie das Mitführen von Tierabwehrspray und Handy –, scheide eine Haftung des anderen Mannes vollständig aus.

Der Senat betonte dabei die Grundsätze des deutschen Deliktsrechts. Wer einen Schaden erleidet, ist für dessen Entstehung mitverantwortlich, wenn er selbst in zurechenbarer Weise dazu beigetragen hat. In solchen Fällen – wie im vorliegenden Streit – könne dies sogar dazu führen, dass eine Haftung des Gegners vollständig entfallen könne.

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