Keine Angst vor Haftungsfallen

13.7.2015 (€) – Ein aktiver Umgang mit den gesetzlichen Beratungspflichten diene dem Verkauf und dem Haftungsmanagement gleichzeitig, sagte Vertriebsrechtsanwalt Sven Wille auf dem Versicherungstag 2015 in Augsburg und gab dazu zahlreiche praktische Hinweise.

Die „Haftungsfallen im Versicherungs- und Finanzanlagenvermittlerrecht“ waren eines der Themen beim Versicherungstag 2015 in Augsburg (VersicherungsJournal 9.7.2015).

In seinem Vortrag gab Rechtsanwalt Sven Wille von der Anwaltskanzlei für Versicherungsrecht Küstner, v. Manteuffel & Wurdack (KMW) einen Überblick über die Vermittlerpflichten und Tipps zur Optimierung des Haftungsmanagements.

Die Anforderungen an die Qualifikation und die Beratungsqualität in den Bereichen Versicherungen, Finanzanlagen und Finanzierungen seien in den letzten Jahren enorm gestiegen, sagte der Referent. In einer Übersicht zählte er fast zwei Dutzend seit 2007 entstandene oder reformierte Gesetze und Verordnungen auf.

Aktuelle Entwicklungen und Gesetzesvorhaben (Quelle: KMW)
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Gesetzliche Pflichten zum Enthaftungsmanagement nutzen

Den Vermittlern riet Wille: Die Gesprächsvorbereitung und den Erstkontakt sollte man zur Haftungsbegrenzung nutzen.“ Die gesetzlichen Informationspflichten zu Status und Beratungsgrundlage könnten Vermittler daneben aktiv zum Enthaftungsmanagement und als Marketinginstrumente zur Darstellung und Konkretisierung der Vermittlungsleistungen nutzen.

Versicherungsagenten sollten dabei jeden Anschein vermeiden, die Leistungen eines Versicherungsmaklers zu erbringen. Denn dann würden sie nach § 59 Abs. 3 Satz 2 VVG als Pseudomakler gelten und müssten entsprechend § 63 VVG in Verbindung mit § 60 Abs. 1 Satz 1 VVG haften. Das Versicherungs-Unternehmen sei dann nicht in der Verantwortung.

Wichtig für die Abgrenzung zum Versicherungsmakler seien klare Aussagen, riet der Jurist. Er warnte vor werblichen Übertreibungen, wie zum Beispiel „Rundum-Service in Versicherungsangelegenheiten" oder „Vertragsoptimierung" und verwies dazu auf einschlägige Urteile des OLG Hamm vom 8.10.2009 (I-18 U 26/08) und OLG Braunschweig vom 1.4.2010 (8 U 49/09).

Wille empfahl, die Statusinformation nach § 11 VersVermV (Erstinfo) zusätzlich auf allen Produktprospekten, Kunden-Versicherungsordnern et cetera anzubringen, zum Beispiel durch Aufkleber oder bei E-Mails nach dem „Gruß“ als Textblock.

Eine unterlassene, unvollständige oder fehlerhafte Dokumentation kann zu Nachteilen im Haftungsprozess führen!

Dokumentation schafft Vertrauen

Auch die Pflicht zur bedarfsgerechten Beratung und zur Dokumentation gemäß § 61 VVG sowie die Aufzeichnungspflichten nach § 14-16 VersVermV sollten nach Ansicht des Referenten aktiv genutzt werden.

Als Vorteile nannte Wille: „Professioneller Umgang mit gesetzlichen Vorgaben bringt ...

  • Beratungskompetenz: individuellere Bedarfsanalyse und Eingehen auf Kunden sowie mehr Empfehlungen durch zufriedenere Kunden;
  • Kundenvertrauen durch gute und souveräne vertriebliche Umsetzung gesetzlicher Vorgaben. Zur Umsetzung gehört auch selbstverständlich das Nutzen von Tools;
  • Cross Selling: professioneller Umgang mit gesetzlichen Beratungspflichten bringt zusätzliche, für Cross-Selling nutzbare Informationen über die Bedürfnisse des Kunden.“

Die Dokumentation müsse die Bedürfnisse und Wünsche des Kunden, den Rat des Vermittlers, die Gründe für den erteilten Rat, sowie die Gründe für Abweichungen des Kunden von diesem Rat nachzuvollziehen.

Folgetermine nachvollziehbar terminieren

Sven Wille (Bild: Zwick)
Sven Wille (Bild: Zwick)

Die Aufzeichnungen dienten auch dazu, das Risiko zu vermindern, wegen etwaiger Beratungsfehler haften zu müssen.

Daraus zog der Anwalt den Schluss: „Eine unterlassene, unvollständige oder fehlerhafte Dokumentation kann zu Nachteilen im Haftungsprozess führen!“

Wille empfahl, aufgrund der Entscheidung des Kunden verbleibende Deckungs- oder Versorgungslücken als Ansatz zum Beispiel zur Vereinbarung eines Folgetermins oder „Jahresgesprächs“ zur weiteren Beratung nutzen.

Dabei sollte dokumentiert werden, wann der Kunde den Folgetermin wünscht. Dieser Termin müsse durchgeführt und widerrum dokumentiert werden, ansonsten entstehe ein weiteres Haftungsrisiko.

Wir empfehlen die Daten immer selbst aufzubewahren.

Dokumentation selbst archivieren

Die Beratungsdokumentation der Versicherungs-Vertreter müsse von den Versicherungs-Unternehmen aufbewahrt werden, sagte der Rechtsanwalt. Deshalb hätten die Versicherer einen Herausgabeanspruch, auch gegenüber Mehrfachvertretern. Versicherungsmakler seien dagegen selbst aufbewahrungspflichtig.

Den Vertretern riet Wille: „Wir empfehlen die Daten immer selbst aufzubewahren.“ Sie hätten zwar einen Herausgabeanspruch gegenüber den Versicherungs-Unternehmen. Diese Ansprüche ließen sich seiner Erfahrung nach allerdings nicht immer problemlos durchsetzen. Das gelte insbesondere, wenn Agenturverträge in Unfrieden beendet worden seien.

Archiviert werden sollten Originale oder Durchschreibekopien. Wenn die Daten elektronisch gespeichert werden sollten, dann müsste dies veränderungs- und revisionssicher sowie zuordenbar zum jeweiligen Vertrag geschehen, sagte der Referent: „Bloßes Einscannen reicht nicht!“

Aufzeichnungen „am besten ewig“ speichern

Zur Dauer der Aufbewahrung der Dokumentation sagte Wille: „Am besten ‚ewig‘“.

In der Regel greife nicht die gesetzliche Höchstverjährungsfrist von 30 Jahre, sondern

  • kenntnisabhängig drei Jahre zum Jahresende oder
  • kenntnisunabhängig zehn Jahre zum Jahresende

Kenntnis von Beratungsfehlern bekämen die Kunden häufig erst Jahre später im Leistungsfall, erklärte der Jurist.

Unbedachte Äußerungen haben schon manchem Vermittler das Genick gebrochen.

Richtiges Verhalten bei Inanspruchnahme wegen Falschberatung

In Streitfällen empfahl der Referent, unbedachte mündlichen oder schriftlichen Einlassungen zu vermeiden: „Unbedachte Äußerungen haben schon manchem Vermittler das Genick gebrochen.“

Wichtig sei die sorgfältige Aufklärung des Sachverhalts. Dazu gehörten das detaillierte Durcharbeiten aller Unterlagen sowie gegebenenfalls eine eingehende Rücksprache mit dem handelndem Vermittler und sonstigen Zeugen.

Kein Vermittler könne sich darauf berufen, dass ein selbstständiger Untervermittler verantwortlich ist. Deren Fehler müssten sich die Hauptvermittler anrechnen lassen.

Mit dem „oft schablonenhaftem Vortrag von ‚Verbraucherschützer‘-Anwälten müsse man sich im Streitfalle ausführlich auseinandersetzen. In Klageverfahren müssten überdies mögliche Partei- oder Zeugenvernehmungen sorgfältig vorbereitet werden.

Vermag der Versicherungsvermittler keine oder lediglich eine unzulängliche Dokumentation vorzulegen, so trägt er die Beweislast für einen tatsächlich korrekt erfolgten Rat.

Es droht die Umkehr der Beweislast

„Vor Gericht muss der Kunde eine zurechenbare objektive Pflichtverletzung des Vermittlers vortragen“, erläuterte Wille. Und er trage die im Prozess oftmals entscheidende Beweislast für die zurechenbare objektive Pflichtverletzung des Vermittlers.

Der angeklagte Vermittler müsse aber darlegen, wie bei „Verkauf“ die Beratungspflichten erfüllt worden sein sollen. „Es genügt, wenn Vermittler die wesentlichen Punkte des Gesprächs in einer Weise darstellt, die erkennen lässt, dass durch handelnde Person gegenüber Kunden die Beratungspflichten erfüllt worden sind“, führte der Jurist aus.

Eine gute Dokumentation der Gespräche sei deshalb wichtig. Ein formularmäßiger und durch Ankreuzen auszufüllender Beratungsbericht zum Gesprächsablauf sei unter Umständen nicht ausreichend.

Wille warnte: „Vermag der Versicherungsvermittler keine oder lediglich eine unzulängliche Dokumentation vorzulegen, so trägt er die Beweislast für einen tatsächlich korrekt erfolgten Rat (Beweislastumkehr).“ Das sei schon vom Bundesgerichtshof so entschieden worden (VersicherungsJournal 17.12.2014).

Gesamtschuldnerische Haftung erschwert Beweisführung

Seit der VVG-Reform könne der Kunde Versicherer und Versicherungsvertreter als Gesamtschuldner in einem Prozess verklagen. Das habe zur Folge, dass der Vertreter als Zeuge nicht mehr zur Verfügung stehe, erläuterte der Referent. Eine Parteivernehmung gebe es nur in Ausnahmefällen. Auch deshalb sei eine vollständige und sorgfältige Dokumentation wichtig.

Helfen könnten vor Gericht dagegen die Verjährungsfristen. Die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB beginne mit Jahresende der Anspruchsentstehung und Kenntnis beziehungsweise grobfahrlässiger Unkenntnis der anspruchsbegründenden Umstände (§ 199 Abs. 1 BGB).

Dabei wäre die kenntnisabhängige Verjährungsfrist für jeden Beratungsfehler gesondert zu berechnen, sagte Wille. Die Darlegungs- und Beweislast für den Zeitpunkt der Kenntnis beziehungsweise grobfahrlässigen Unkenntnis trage der Vermittler.

Die Frist von zehn Jahren kenntnisunabhängig beginne gemäß § 199 Abs. 3 BGB mit der Entstehung des Anspruchs, sagte Wille.

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