4.8.2023 (€) – Wer letztes Jahr steuerpflichtige Einkünfte von mehr als 10.347 Euro hatte, muss damit rechnen, Steuern zahlen zu müssen. Handelt es sich bei den Alterseinkünften ausschließlich um eine gesetzliche Rente, bestimmt unter anderem das Jahr des Rentenbeginns maßgeblich die maximale Jahresbruttorente, für die noch keine Steuerlast anfällt.
Im Jahr 2019 – neuere Daten liegen noch nicht vor – mussten laut dem Statistischem Bundesamt (Destatis) fast 8,1 Millionen Personen eine Einkommensteuer auf ihre gesetzlichen, privaten und/oder betrieblichen Renteneinkünfte zahlen. Das waren 37 Prozent aller Bezieher einer solchen Versorgung.
Im Vergleich zum Vorjahr mussten damit etwa 709.000 Rentner mehr eine Einkommensteuer auf ihre Rente entrichten. Mit ein Grund dafür ist mitunter auch die jährliche Rentenanpassung.
Das Existenzminimum ist steuerfrei
Nur wenn das zu versteuernde Gesamteinkommen unter dem sogenannten Grundfreibetrag liegt, ist keine Einkommensteuer zahlen.
Dieser Grundfreibetrag soll sicherstellen, dass das zum Existenzminimum notwendige Einkommen nicht noch durch Steuern gemindert wird. Für das Steuerjahr 2023 liegt die Grenze bei 10.908 Euro. Im Vorjahr waren es 10.347 Euro.
Wie sich das versteuernde Einkommen zusammensetzt
Maßgeblich ist das zu versteuernde Gesamteinkommen. Es setzt sich aus den gesamten Bruttoeinnahmen der meisten Einkunftsarten abzüglich bestimmter Ausgaben zusammen.
Zu den Einkünften zählen die gesetzliche und betriebliche Renten, Pacht- und/oder Kapitaleinkünfte, landwirtschaftliche, freiberufliche und/oder gewerbliche Gewinne sowie Einkommen aus Arbeitsverhältnissen.
Der Rentenfreibetrag
Bei gesetzlichen Renten wie der gesetzlichen Altersrente zählt jedoch nur ein Teil der Rente zum steuerpflichtigen Einkommen. Denn laut Gesetz müssen Rentner, die vor 2040 erstmalig eine Rente bekommen, diese nur anteilig – nämlich abzüglich eines Rentenfreibetrages – versteuern. Die Höhe des Freibetrages hängt vom Jahr des Rentenbeginns ab.
Für die Berechnung ist die Bruttojahresrente im Jahr nach dem Rentenbeginn maßgeblich. Bis 2005 waren 50 Prozent einer gesetzlichen Altersrente zu versteuern. Seitdem stieg der Anteil der Altersrente, der als steuerpflichtiges Einkommen gilt, bis 2020 um jährlich zwei Prozentpunkte. Seit 2021 erhöht er sich um je einen Prozentpunkt und erreicht bis 2040 100 Prozent.
Von einer 2022 beginnenden gesetzlichen Rente sind 82 Prozent steuerpflichtig, der Freibetrag beläuft sich also auf 18 Prozent. Bei Bezug ab 2023 sind 83 Prozent steuerpflichtig (Freibetrag 17 Prozent).
Steigt die Bruttojahresrente aufgrund einer Anpassung, bleibt der Rentenfreibetrag dennoch unverändert. Erhöhungen sind demnach vollständig steuerpflichtig.
Ausgaben, die das zu versteuernde Einkommen mindern
Zu den Ausgaben, die das zu versteuernde Einkommen minimieren, gehören Werbungskosten, außergewöhnliche Belastungen, Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen wie eine Haushaltshilfe oder Handwerkerkosten und auch Sonderausgaben wie Spenden und Vorsorgeaufwendungen. Je nach Ausgabenart sind die genannten Ausgaben steuerlich komplett, anteilig oder bis zu einem bestimmten Höchstbetrag absetzbar.
Rentner können als Werbungskosten für das Steuerjahr 2022 einen Pauschalbetrag von 102 Euro pro Person steuerlich geltend machen. Liegen die nachweisbaren Werbungskosten wie Steuerberatungskosten und Kontoführungsgebühren über diesen Pauschalbetrag, können sie die tatsächlich angefallenen Kosten steuerlich absetzen.
Vorsorgeaufwendungen sind beispielsweise Beiträge zur gesetzlichen und/oder privaten Kranken- und Pflegeversicherung sowie zur Unfall- und oder Haftpflichtversicherung. Neben den Vorsorgeaufwendungen ist mindestens eine Sonderausgabenpauschale von 36 Euro absetzbar, wenn andere belegbare Sonderausgaben wie Spenden oder Kirchensteuer diesen Betrag nicht übersteigen.
Bis zu welcher Jahresbruttorente keine Steuer anfällt
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat online zwei Tabellen veröffentlicht, die zeigen, mit welcher ungefähren maximalen Jahresbruttorente man je nach Rentenbeginn in 2022 und in 2023 steuerfrei bleibt, sofern man keine sonstigen steuerpflichtigen Einkünfte hat.
Neben den möglichen Pauschalen für Werbungskosten und Sonderausgaben sowie den sich aus den Sozialversicherungen ergebenen Vorsorgeaufwendungen sind bei den Tabellen keine weiteren steuermindernden Einkünfte und keine sonstigen Steuervorteile berücksichtigt.
Demnach bleiben in diesem Jahr je nach Rentenbeginn zwischen 15.244 und 19.030 Euro Jahresbruttorente von der Einkommensteuer befreit.
| Jahr des Rentenbeginns (maßgeblich für den Rentenfreibetrag) | Maximale steuerunbelastete Jahresbruttorente in Euro | |
|---|---|---|
| Steuerjahr 2022 | Steuerjahr 2023 | |
| *Angaben sind Näherungswerte für alleinstehende Rentner; sie gelten nur für Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskassen, den berufsständischen Versorgungs-Einrichtungen und Basisrentenverträgen und nur dann, wenn keine anderen steuerlich relevanten Einkünfte vorliegen. Bis zu welcher Bruttojahresrente im Einzelfall keine Steuern zu zahlen sind, hängt von weiteren persönlichen Merkmalen ab. Berechnungsannahmen: Rentensteigerungen Ost; allgemeiner Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung ohne kassenindividuellen Zusatzbeitragssatz, voller Beitragssatz zu Pflegeversicherung ohne Zuschlag für Kinderlose. Datenquelle: Bundesministerium der Finanzen. | ||
| 2005 (oder früher) | 18.608 | 19.030 |
| 2006 | 18.206 | 18.651 |
| 2007 | 17.867 | 18.334 |
| 2008 | 17.662 | 18.139 |
| 2009 | 17.400 | 17.891 |
| 2010 | 17.043 | 17.553 |
| 2011 | 16.778 | 17.300 |
| 2012 | 16.588 | 17.120 |
| 2013 | 16.396 | 16.937 |
| 2014 | 16.168 | 16.719 |
| 2015 | 16.029 | 16.585 |
| 2016 | 15.896 | 16.458 |
| 2017 | 15.677 | 16.247 |
| 2018 | 15.449 | 16.028 |
| 2019 | 15.224 | 15.811 |
| 2020 | 14.913 | 15.510 |
| 2021 | 14.843 | 15.442 |
| 2022 | 14.636 | 15.458 |
| 2023 | - | 15.244 |
Abgabefrist der Steuererklärung für das Steuerjahr 2022
Wer eine Einkommensteuer-Erklärung für das Steuerjahr 2022 abgeben muss, hat eine Abgabefrist bis 2. Oktober 2023. Wird die Steuererklärung mithilfe eines Steuerberaters angefertigt, verlängert sich die Frist bis Ende Juli 2024.
Detaillierte Informationen, wie gesetzliche Renten, Pensionen, Renten aus Riester- und Rürup-Verträgen, aber auch sonstige Leibrenten zu versteuern sind, enthalten folgende downloadbare Broschüren: „Renten und Steuern“ des Ministerium der Finanzen und für Europa des Landes Brandenburg und „Versicherte und Rentner: Informationen zum Steuerrecht“ von der Deutschen Rentenversicherung.




