Streit um Versicherungspflicht eines Außendienstlers

15.7.2016 (€) – Wenn mit einem freien Mitarbeiter ein Projektvertrag geschlossen wird, ist für die Feststellung der Sozialversicherungs-Pflichtigkeit maßgebend, inwieweit er faktisch in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers eingegliedert ist. Wenn er keinen Weisungen unterliegt, keine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und keine Vergütung während seines Urlaubs bekommt, ist von einer Tätigkeit als Selbstständiger auszugehen. Dies ist der Tenor eines noch nicht rechtskräftigen Beschlusses des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 10. Juni 2016 (L 4 R 3072/15).

Die Klägerin hatte mit dem Beigeladenen einen Projektvertrag über eine freie Mitarbeit für einen begrenzten Zeitraum abgeschlossen. Dabei sollte der Beigeladene als SAP-Berater für sie tätig sein und eigenständig Beratungsaufgaben für eine Kundin der Klägerin wahrnehmen, indem er das dortige SAP-System an die Gegebenheiten und Bedürfnisse dieses Automobilherstellers anpasste.

Hoher Zeitaufwand

Dafür sollte er an vier bis fünf Tagen pro Woche tätig werden. Dabei hatte er die Möglichkeit, die Arbeitszeit um bis zu 50 Prozent zu reduzieren, wenn er dies mindestens vier Wochen vorher ankündigte.

Pro Stunde sollte er 80 Euro erhalten plus eine Nebenkostenpauschale von acht Euro für maximal acht Stunden pro Tag. Ansonsten war er in seiner Arbeitsgestaltung inhaltlich und zeitlich völlig frei und konnte sie auch delegieren.

Mehrere Auftraggeber

Kurz nach Vertragsschluss beantragte er bei der Beklagten die Feststellung, dass kein sozialversicherungs-pflichtiges Beschäftigungs-Verhältnis vorliegt. Dies begründete er unter anderem auch damit, dass er für mehrere Auftraggeber, insbesondere Arztpraxen, tätig sei.

Die Beklagte konnte das nicht überzeugen. Sie teilte mit, dass sie einen Bescheid über das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung erlassen wolle. Damit sei der SAP-Berater versicherungspflichtig in der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Der Grund dafür lag vor allem in der sehr detaillierten Beschreibung der zu erbringenden Leistung, so dass der Beigeladene keinen relevanten Handlungsspielraum mehr habe. Ferner unterliege er bei der zu erbringenden Leistung Einschränkungen durch Vorgaben der Kundin der Klägerin und müsse seine Arbeit in enger Abstimmung mit den übrigen Beteiligten erbringen.

Zwar könne er die Vor- und Nachbereitung von seinem Home-Office aus erbringen, was für eine selbstständige Tätigkeit spreche. Insgesamt würden aber die Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungs-Verhältnis überwiegen.

Freiwillige Teamarbeit

Dagegen legten der SAP-Berater und die Klägerin Widerspruch ein und führten aus, dass er nicht verpflichtet sei, an den Teambesprechungen teilzunehmen. Außerdem sei er nicht als Systemprogrammierer, sondern als IT-Berater tätig.

Nachdem der Widerspruch zurückgewiesen wurde, reichten die beiden vor dem Sozialgericht Stuttgart Klage ein. Dieses hob den Beschluss auf und stellte fest, dass der Beigeladene seine Tätigkeit selbstständig ausübte und nicht versicherungspflichtig sei.

Dagegen ging die Beklagte in Berufung. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg schloss sich der Einschätzung der ersten Instanz an und wies die Berufung zurück. Gründe dafür waren vor allem, dass der SAP-Berater nicht in die Arbeitsorganisation der Klägerin eingegliedert war und weder von deren sozialen Leistungen profitierte noch ein Entgelt während des Urlaubs oder im Krankheitsfall bekam.

Kein Weisungsrecht

Weder die Klägerin noch deren Kundin hätten ihm gegenüber ein arbeitsrechtliches Weisungsrecht in zeitlicher und örtlicher Hinsicht. Die Abstimmung wegen der weiteren Durchführung des Auftrags alleine begründete noch keine Eingliederung in die Arbeitsorganisation, seine eigentlichen Projektaufgaben konnte der Beigeladene selbstständig und alleine lösen.

Unwichtig seien ferner die Höhe der Vergütung und die Tatsache, dass sie nicht von einem bestimmten Erfolg abhängig war.

Dagegen trage der SAP-Berater ein Unternehmerrisiko, indem er nur eine Vergütung beanspruchen könne, wenn er eine bestimmte Leistung auch erbringt, während ein abhängig Beschäftigter bereits dann sein Gehalt erhält, wenn er sich arbeitsbereit hält.

Eine Revision ließ das Gericht nicht zu.

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