7.10.2015 (€) – Zieht sich eine Sonderschulerzieherin eine weitverbreitete Atemwegsinfektion zu, so ist die Berufsgenossenschaft nicht dazu verpflichtet, die Erkrankung als Berufskrankheit anzuerkennen. Das hat das Hessische Landessozialgericht mit einem gestern veröffentlichten Urteil vom 25. August 2015 entschieden (L 3 U 54/11).
Die Klägerin arbeitete als Erzieherin an einer Sonderschule. Sie litt regelmäßig unter Abgeschlagenheit, Fieberschüben und gehäuft auftretenden Infekten ihrer Atemwege.
Berufskrankheit?
Das führte die 49-Jährige darauf zurück, dass sie sich im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit eine Infektion mit dem Erreger Chlamydia pneumoniae zugezogen habe. Denn wegen der Art ihrer beruflichen Tätigkeit sei sie einem besonders hohen Infektionsrisiko ausgesetzt. Sie verlangte daher von ihrer Berufsgenossenschaft, ihr Leiden als Berufskrankheit anzuerkennen.
Mit der Begründung, dass die Klägerin nicht nachgewiesen habe, dass sie sich in der Schule infiziert habe, lehnte der gesetzliche Unfallversicherer den Antrag ab. Denn schließlich seien 50 bis 60 Prozent der Erwachsenen mit Chlamydien-Erregern, die durch eine Tröpfcheninfektion übertragbar sind, durchseucht. Die Klägerin könne folglich ebenso gut außerhalb ihrer beruflichen Tätigkeit infiziert worden sein.
Dem schlossen sich die Richter des Hessischen Landessozialgerichts an. Sie wiesen die Klage der Erzieherin als unbegründet zurück.
Keine erhöhte Infektionsgefahr
Nach Überzeugung des Gerichts sind Sonderschulerzieher während ihrer beruflichen Tätigkeit keiner besonders erhöhten Gefahr ausgesetzt, sich mit Chlamydia pneumoniae zu infizieren. Denn der Erreger sei weltweit weitverbreitet und führe häufig zu Atemwegserkrankungen. Der Durchseuchungsgrad steige mit dem Lebensalter.
Das spreche trotz des engen körperlichen Kontaktes der Klägerin zu Kindern gegen ihre Behauptung, sich in der Schule infiziert zu haben. Da sie auch keine konkrete Ansteckung durch eines der von ihr betreuten Kinder nachweisen konnte, wurde ihr die Anerkennung ihrer Erkrankung als Berufskrankheit verweigert.
Die Richter sahen keine Veranlassung, eine Revision zum Bundessozialgericht zuzulassen.




