22.1.2018 (€) – Kann ein Reisender nicht schlüssig nachweisen, dass eine Reise wegen einer unerwartet schweren Erkrankung abgebrochen werden musste, so hat er keinen Anspruch auf Leistungen aus einer von ihm abgeschlossenen Reiseabbruch-Versicherung. Das hat das Kammergericht Berlin mit Urteil vom 22. Dezember 2017 entschieden (6 U 81/17).
Der Kläger hatte für sich und seine Familie eine Kreuzfahrt gebucht, die unter dem Titel „Arktischer Polarsommer auf Grönland und Island“ angeboten worden war. Als die Familie das Schiff betreten hatte, geriet einer seiner Söhne nach Angaben des Klägers in Panik. Der Junge habe schon in der Warteschlange stehend nicht auf das Schiff gewollt, in der Kabine habe er angefangen zu schluchzen und sehr schnell zu atmen. Das Kind habe wie paralysiert gewirkt.
Massive Panikattacke?
Der Kläger und seine Frau werteten das Verhalten ihres Sohnes als massive Panikattacke. Sie verließen daher das Schiff und brachen die Reise ab. Den Schiffsarzt konsultierten sie nicht. Die Familie nahm auch an Land keine medizinische Hilfe in Anspruch. Sie schilderte die behaupteten Symptome erst mehrere Tage nach ihrer Rückkehr und nach deren Abklingen ihrer Hausärztin.
Gleichwohl forderte der Kläger von seinem Reiseversicherer Leistungen aus der bei diesem unter anderem bestehenden Reiseabbruch-Versicherung. Denn Versicherungsschutz würde bedingungsgemäß unter anderem bei Abbruch einer Reise wegen einer unerwartet schweren Erkrankung eines Reiseteilnehmers bestehen. Dabei ging es immerhin um die „Kleinigkeit“ von 8.000 Euro.
Fehlender Beweis
Die Bedingung für den Versicherungsschutz wurde von dem in zweiter Instanz mit dem Fall befassten Berliner Kammergericht nicht in Frage gestellt. Die Richter hielten die Klage jedoch anders, als das in erster Instanz mit dem Fall befasste Landgericht Berlin, für unbegründet.
Beansprucht ein Versicherter bei Abbruch einer Reise Leistungen wegen einer unerwartet schweren Erkrankung eines Reiseteilnehmers, so ist es nach Ansicht des Gerichts an ihm zu beweisen, dass eine derartige Erkrankung vorliegt. Diesen Beweis hat der Kläger nach Überzeugung der Berufungsinstanz nicht erbracht.
Denn allein die Behauptung, dass der Sohn letztlich nicht auf das Schiff wollte und in der Kabine angefangen habe zu weinen und schnell zu atmen, sei noch kein Beleg für eine Panikattacke.
„Dass die Eltern […] weder während des Anfalls ihres Sohnes den Bordarzt herbeiriefen, noch unmittelbar nach Verlassen des Schiffs medizinische Hilfe […] in Anspruch nahmen oder am Vormittag des nächsten Tages einen Arzt aufsuchten, sondern erst fünf oder sechs Tage später der Hausärztin die Symptome schilderten, spricht eher gegen als für eine Behandlungsbedürftigkeit des behaupteten Zustandes ihres Sohnes beim Einchecken“, so das Gericht.
Falsches Verhalten
Eine vom Gericht befragte psychologische Sachverständige ging ebenfalls nicht davon aus, dass der Sohn des Klägers eine Panikattacke erlitten hatte. Denn bei einer derartigen Attacke würden Außenstehende und die Betroffenen selbst in der Regel eine körperliche Ursache für den Zustand vermuten. Das würde normalerweise dazu führen, dass man einen Arzt rufe, was jedoch nicht geschehen sei.
Nach Ansicht des Gerichts sei auch zu berücksichtigen, dass eine schwere Erkrankung im Sinne der Versicherungs-Bedingungen dann nicht vorliegt, wenn durch zumutbare therapeutische Maßnahmen oder eigenes Verhalten rechtzeitig Heilung eintreten kann oder sich die Krankheitsbeschwerden soweit mindern lassen, dass eine Reise wieder zumutbar ist.
Eine solche Maßnahme durchzuführen, habe der Kläger nicht versucht. Er habe weder den Schiffsarzt gerufen, noch seinen Sohn unmittelbar nach Verlassen des Schiffes durch einen anderen Arzt untersuchen lassen. Der Kläger sei daher den Beweis für die von ihm behauptete unerwartete schwere Erkrankung seines Sohnes schuldig geblieben. Er geht daher leer aus.
Das Gericht sah keine Veranlassung, eine Revision gegen seine Entscheidung zuzulassen.




