Krankentagegeld-Beziehern droht eine Rentenfalle

2.3.2022 (€) – Versicherungsmakler Sven Hennig empfiehlt, dass privat versicherte Arbeitnehmer bei Bezug von Krankentagegeld einen Antrag auf Versicherungspflicht bei der Rentenversicherung stellen. Anderenfalls riskieren sie den Verlust von Sozialleistungen. Damit der Arbeitnehmer aber überhaupt die Möglichkeit hat, sich freiwillig zu versichern, ist eine ausreichende Höhe des privat versicherten Krankentagegeldes notwendig.

Was muss ein privat versicherter Arbeitnehmer hinsichtlich der gesetzlichen Rentenversicherung beachten, wenn er arbeitsunfähig krankgeschrieben ist? Dieser Frage geht Versicherungsmakler Sven Hennig in seinem aktuellen Blogbeitrag „Renten-Versicherungsbeitrag bei Krankentagegeldbezug der PKV“ nach.

Sein Fazit vorweg: „Bei Bezug von Krankengeld sollten Sie unbedingt einen Antrag auf Versicherungspflicht bei der Rentenversicherung stellen. Sonst riskieren Sie den Verlust von Leistungen.“

Nachteile durch Lücken in der Beitragszahlung

Hennig weist zu Beginn seines Berichts daraufhin, dass bei privat versicherten Arbeitnehmern, die arbeitsunfähig sind, die Beitragszahlung an die gesetzliche Rentenversicherung über den Arbeitgeber nach der Lohnfortzahlung endet.

Die gesetzliche Rentenversicherung gewähre jedoch bestimmte Leistungen nur dann, wenn lückenlos Beiträge in das System gezahlt wurden. Durch einen Bezug von Krankengeld werde die laufende Beitragszahlung unterbrochen.

Ein ununterbrochener Beitragsverlauf sei aber unter anderem notwendig für:

  • Versicherungsschutz für eine Erwerbsminderungsgrenze,
  • Erfüllung der Pflichtbeitragszeit für die Altersrente,
  • Anspruch auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,
  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
  • Anspruch auf Übergangsgeld und
  • Förderberechtigung für die zusätzliche Altersvorsorge, zum Beispiel die Riesterrente.

Voraussetzung für eine Antragstellung

Hennig rät deshalb, bei Bezug von Krankentagegeld in der PKV einen Antrag auf Versicherungspflicht in der Rentenversicherung zu stellen. Grundsätzlich sei dies möglich, wenn kein Anspruch auf Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung bestehe.

Sven Hennig (Bild: Tobias Koch)
Sven Hennig (Bild: Tobias Koch)

Einzige Voraussetzung sei, dass der Arbeitnehmer im letzten Jahr vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder Rehabilitation in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig war. Hier müssten nur diejenigen aufpassen, die aus einer Selbstständigen oder freiberuflichen Tätigkeit in eine Angestelltentätigkeit gewechselt sind.

Dauer der Versicherungspflicht

Laut Hennig muss der Antrag spätestens innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder Rehabilitation gestellt werden. Wird diese Frist versäumt, beginnt die Versicherungspflicht erst einen Tag nach Eingang des Antrags.

Sie beträgt maximal 18 Monate. Ein Antrag ist verbindlich und muss direkt beim zuständigen Renten-Versicherungsträger gestellt werden.

Einkommensabhängige Beiträge

Der Beitrag ist einkommensabhängig und berechnet sich aus 80 Prozent des zuletzt vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit erhaltenen und für einen vollen Kalendermonat versicherten Arbeitsentgeltes.

Dabei gelte zu beachten, dass die Beiträge allein aufgebracht werden müssen, so der Versicherungsmakler. Dies sollte dringend vorher bei der Berechnung der Höhe des Krankentagegeldes berücksichtig werden. Anders sehe es nur aus, wenn Krankentagegeld und Arbeitslosigkeit zusammenkämen. In diesem Fall beteilige sich die Arbeitsagentur an den Beiträgen.

Beispielrechnung Krankentagegeld

Zur Ermittlung des privaten Krankentagegeldes bringt Hennig eine Beispielrechnung. Die Eckdaten seien:

  • Brutto-Einkommen: 6.000 Euro,
  • Beitrag zur PKV: 800 Euro (inklusive Pflegeplichtversicherung) und
  • Steuerklasse eins, ledig, keine Kinder.

„Das Nettoeinkommen beträgt in gesunden Zeiten 3.338 Euro. Der Beitrag zur Rentenversicherung berechnet sich zunächst einmal aus 80 Prozent der 6.000 Euro, also bilden 4.800 Euro den neuen Berechnungsbetrag. Von diesem werden dann 18,6 Prozent für die Rentenversicherung berechnet. Unser Arbeitnehmer muss also 892,80 Euro für die Rentenversicherung aufwenden“, rechnet er vor.

„Unterstellen wir, dass in dem Fall des Krankengelds genau der gleiche Betrag zur Verfügung stehen soll wie sonst netto, beginnen wir unsere Rückwärtsrechnung wie folgt: 3.338 Euro netto plus 800 Euro Kranken- und Pflegeversicherung (Arbeitnehmer und Arbeitgeberanteil, da der Arbeitgeber nicht mehr zahlt) plus 892 Euro Renten-Versicherungsbeiträge.

Dieses ergibt also einen Bedarf von 5.030,80 Euro. Heruntergerechnet auf 30 Tage hat er also einen Bedarf von 167 Euro pro Tag“, heißt es weiter. Diese Höhe des Krankentagegelds sollte dann versichert werden, wenn das Nettoeinkommen zu 100 Prozent auch bei langer Krankschreibung erreicht werden soll.

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