13.11.2023 (€) – Im Sinne des Schadenersatzrechts ist es irrelevant, ob ein nach einem Unfall angemietetes Fahrzeug von einem Mietwagenunternehmen oder von der Werkstatt stammt, in der das beschädigte Fahrzeug repariert wird. Das hat das Amtsgericht Rheine mit Urteil vom 31. August 2023 entschieden (14 C 187/22).
Der Entscheidung lag der Fall einer Frau zugrunde, deren Pkw bei einem Verkehrsunfall beschädigt worden war. Es war unstreitig, dass allein ihr Unfallgegner den Unfall zu verantworten hatte.
Ihre Forderungen bezüglich der Reparaturkosten sowie der Anmietung eines während der Reparatur erforderlichen Ersatzfahrzeugs trat die Geschädigte an ihre Werkstatt ab.
Kein Selbstfahrer-Mietfahrzeug
Der gegnerische Versicherer war dazu bereit, die Kosten der Reparatur in voller Höhe zu übernehmen. An den Kosten für den Mietwagen wollte er sich jedoch nur zum Teil beteiligen.
Das begründete er damit, dass es sich um ein Fahrzeug der Werkstatt und nicht um ein sogenanntes Selbstfahrer-Mietfahrzeug eines Mietwagenunternehmens gehandelt habe. Weil auf der Gegenseite ein Haftpflichtversicherer eintrittspflichtig sei, würden für Werkstattfahrzeuge aber in der Regel Sonderkonditionen vereinbart. Das sei bei der Schadenregulierung zu berücksichtigen.
Klage auf Kostenerstattung stattgegeben
Dem schloss sich das schließlich mit dem Fall befasste Amtsgericht Rheine nicht an. Es gab der Klage auf Erstattung der von der Werkstatt in Rechnung gestellten Mietwagenkosten weitgehend statt.
Ob der Mietwagen als Mietfahrzeug für Selbstfahrer zugelassen ist, ist nach Auffassung des Gerichts für die Frage des Schadenersatzanspruchs des Geschädigten gegen den Schädiger nicht von Belang. „Denn es ist streng zu trennen zwischen dem Mietverhältnis zwischen Vermieter und Mieter einerseits und dem Schadenersatzanspruch des Geschädigten gegenüber dem Schädiger beziehungsweise dessen Haftpflichtversicherung andererseits.“
Mietverhältnis zwischen Vermieter und Mieter spielt keine Rolle
Das Mietverhältnis zwischen Vermieter und Mieter spielt für den Schadenersatzanspruch des Geschädigten gegenüber dem Schädiger keine Rolle. Denn im Schadenersatzrecht sei allein auf die Sicht des Geschädigten abzustellen.
Für einen durchschnittlichen Geschädigten sei in der Regel nicht erkennbar, ob es sich bei dem von ihm angemieteten Fahrzeug um einen als Mietfahrzeug für Selbstfahrer zugelassenen Mietwagen handelt oder nicht.
Schadensrechtlich nicht relevant
Im Übrigen müsse nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon ausgegangen werden, dass ein Werkstattwagen aus betriebs-wirtschaftlicher Sicht nicht günstiger sei als ein Mietwagen, der als Mietfahrzeug für Selbstfahrer zugelassen ist.
So deckten sich zum Beispiel die höheren Kosten für Versicherung, Hauptuntersuchung und Wertverlust bei einem gewerblicher Autovermieter in etwa mit den höheren Nachlässen, die er bei der Anschaffung seiner Fahrzeuge erhalte.
„Wenn aber zwischen diesen beiden Mietfahrzeugen keine relevanten Kostenunterschiede bestehen, ist es schadensrechtlich auch nicht relevant, ob es sich bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug um einen Werkstattwagen oder ein gewerbsmäßig vermietetes Fahrzeug handelt“, so das Gericht.
Eine Kürzung der Rechnung, nur weil es sich bei dem von der Geschädigten genutzten Fahrzeug um einen Werkstattwagen gehandelt hatte, sei folglich nicht gerechtfertigt. Abzuziehen von der Mietwagenrechnung sei einzig ein Betrag in Höhe von fünf Prozent wegen ersparter Eigenaufwendungen der Geschädigten.




