30.4.2025 (€) – Ein Mieter eines Fahrzeugs handelt je nach Umstand grob fahrlässig, wenn er trotz erkennbarer Höhenbeschränkung in eine Tiefgarage einfährt und das Kfz dabei beschädigt wird. Das gilt selbst dann, wenn es im Innenraum des Fahrzeugs keinen Hinweis zur Fahrzeughöhe gab. Der Unfallfahrer muss dann trotz einer im Mietvertrag vereinbarten Vollkaskoversicherung die Schadenskosten anteilig der Schwere seines Verschuldens ganz oder teilweise selbst tragen. Das entschied das Oberlandesgericht Brandenburg.
Ein Mann mietete sich bei einer Autovermietung ein Transportfahrzeug. Er vereinbarte im Mietvertrag dafür unter anderem eine Vollkaskoversicherung mit 150 Euro Selbstbeteiligung.
Als der Fahrer bei der Rückgabe des Fahrzeugs in der von einem Mitarbeiter der Autovermietung angegebenen Tiefgarage einfuhr, wurde das Kfz beschädigt, da es höher war als die tatsächliche Durchfahrtshöhe der Garage.
Die Inhaberin der Autovermietung verklagte den Fahrer auf Schadenersatz. Sie war der Ansicht, dass der Fahrer den kompletten Schaden und nicht nur die Selbstbeteiligung in der Vollkaskoversicherung zu tragen hätte, da er den Unfall grob fahrlässig verursacht hatte.
Grobe Fahrlässigkeit …
Der Mieter gab zu seiner Verteidigung vor Gericht an, dass ihm bei Übergabe des Fahrzeugs von einem Mitarbeiter der Autovermietung aufgetragen worden sei, dieses in einer bestimmten Abstellzone zu parken, die sich ausschließlich in der betreffenden Tiefgarage befand.
Außerdem habe das Fahrzeug seiner Ansicht nach keine ungewöhnlichen Ausmaße gehabt. Ferner seien keine Hinweise zur Fahrzeughöhe im Fahrzeuginneren angebracht gewesen.
In der ersten Instanz verurteilte das Landgericht (LG) Potsdam den Beklagten dennoch, den kompletten Schadenersatz zu zahlen.
Der Beklagte haftet nämlich über den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt von 150 Euro hinaus, wenn er den Schadenfall vorsätzlich oder grob fahrlässig im Sinne des § 81 VVG herbeigeführt hat. Da er die maximale Durchfahrtshöhe missachtete, hat er laut LG Potsdam grob fahrlässig gehandelt.
Gegen dieses Urteil legte der Fahrer Berufung ein und bekam zum Teil Recht. Das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg änderte mit einer Entscheidung vom 12. Dezember 2024 (12 U 42/24) das Urteil der ersten Instanz teilweise ab.
… ist eine Einzelfallentscheidung
Grundsätzlich stellte das OLG klar: „Das Vorliegen grober Fahrlässigkeit ist eine Frage des Einzelfalls. Sie kann nicht pauschal bei Nichtbeachtung der notwendigen Durchfahrtshöhe von Mietfahrzeugen durch den Mieter oder den berechtigten Fahrer verneint werden, sondern ist einzelfallbezogen zu bejahen oder zu verneinen.“
Im zu verhandelnden Fall war das OLG zwar wie die Vorinstanz der Ansicht, dass der Beklagte grob fahrlässig gehandelt hatte, schränkte jedoch seine Haftung ein.
Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn ein Verkehrsteilnehmer in besonders schwerem Maße gegen die erforderliche Sorgfalt verstößt. Im vorliegenden Fall ist der Beklagte trotz deutlich sichtbarer Beschilderung der Durchfahrtshöhe und auch trotz Berührung des Wagendachs an der Durchfahrtsmesslatte der Einfahrt weiter in die Tiefgarage eingefahren.
Er hätte sich nach Auffassung des Gerichts bereits vorab, beispielsweise anhand der Fahrzeugpapiere, über die Höhe des Fahrzeugs informieren müssen – insbesondere da es sich bei dem angemieteten Fahrzeug nicht um einen normalen Pkw handelte.
Anteilige Leistungskürzung von unter 50 Prozent möglich
In der OLG-Entscheidung wird jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auch bei einer groben Fahrlässigkeit die Leistungskürzung anteilig erfolgen kann.
„Nach den Grundsätzen des § 81 Absatz 2 VVG richtet sich im Falle grob fahrlässiger Schadensverursachung die Haftung nach der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers.
Danach ist eine Beschränkung der Leistungskürzung unterhalb von 50 Prozent möglich, wenn der Grenzbereich zur einfachen Fahrlässigkeit betroffen ist, sich das Verhalten des Schädigers also eher diesem Bereich als dem des bedingten Vorsatzes zuordnen lässt“, so das OLG.
Weiter heißt es in der Entscheidung: „Danach ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles zu ermitteln, welche Haftungsquote in Ansatz zu bringen ist.“
Fahrer haftet für ein Drittel des Schadens
Anders als das LG bewertete das OLG die Schwere des Verschuldens deutlich milder. Der Beklagte sei kein erfahrener Transporterfahrer gewesen und zudem durch die Anweisung des Mitarbeiters des Autovermieters, das Fahrzeug in der Abstellzone der Tiefgarage zu parken, unter Zugzwang geraten.
Zudem fehlte ein Hinweis zur Kfz-Höhe im Fahrzeug. Deshalb sah das Gericht das Verhalten des Beklagten im unteren Bereich grober Fahrlässigkeit und kürzte seine Haftung auf ein Drittel des Schadens nach § 81 Absatz 2 VVG.
Konkret bedeutete das: Von den ursprünglich vom LG Potsdam angesetzten knapp 3.900 Euro Schadensersatz abzüglich des Selbstbehalts von 150 Euro musste der Beklagte nur noch ein Drittel der verbleibenden 3.750 Euro, also rund 1.250 Euro, bezahlen.
Eine Revision ließ das OLG Brandenburg nicht zu, da es sich um eine einzelfallbezogene Entscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung handelte.




